Hallo!
Wer sich mal mit der Problematik „Vermietung eines Gebäudes bei teilweiser Selbstnutzung durch Miteigentümer“ beschäftigt hat, sollte dabei über die Beispiele in H 164 EStH 1997 gestolpert sein.
Nun sind eben diese Beispiele in den EStH 2001 entfallen, die Richtlinie selbst aber diesbezüglich nicht geändert worden.
=> Bisher war ein aus 3 gleichen Wohnungen bestehendes Gebäude im Miteigentum dreier Personen (je 1/3) bei der Vermietung einer der Wohnungen seitens der Eigentümergemeinschaft an einen einzelnen Miteigentümer steuerschädlich, weil der bewohnende Miteigentümer (vorrangig) das 1/3 = 1 Wohnung an sich selbst vermieten würde.
=> Dieser Beispielsfall wurde nun kommentarlos gestrichen, die (neue) Richtlinie jedoch nicht. Das o. g. BFH-Urteil besagt sinngemäss, dass die Nutzung nicht an Dritte vermieteter Räume irrelevant für die Beurteilung der Einkunftserzielung der Vermietergemeinschaft ist.
Frage: Stimmt ihr mir zu, dass die Richtlinie nun so zu interpretieren ist, dass für jede Wohnung getrennt die (schädliche) Identität von Mieter und Vermieter wegen Miteigentum zu prüfen ist?
Ciao!
Nemo
