Kindergeld

Hallo Leute!
Ich habe zwei Fragen:

  1. Ich studiere noch und meine Mutter bezieht noch Kindergeld für mich. Da ich aber zu wissen glaube, daß dieses gestrichen wird, sollte ich mehr als etwa 7.000 Euro verdienen (genauer Betrag ist mir nicht bekannt) muß ich darauf achten, daß mein Einkommen, das ich nebenher habe genannten Grenzwert nicht überschreitet.
    Nun meine Frage: Da ich schon recht lange studiere zahle ich jedes Semester 511 Euro Studiengebühr, im Jahr also über 1.000 Euro. Kann ich diese von meinem Verdienst abziehen, sodaß ich berechtigt bin genau diesen betrag mehr zu verdienen ohne, daß das Kindergeld wegfällt, wenn ja, wo und wie weise ich auf diese Tatsachen dann hin ?

  2. Ein Freund von mir ist nebenberuflich selbständig. Im Februar des Jahres 2001 hat er einen Gebrauchtwagen als Geschäftswagen gekauft. Dieser war damals schon über 3 Jahre alt, sodass er laut AfA ihn hätte innerhalb von 2 Jahren abschreiben können.
    Da er dies aber nicht wusste hat er eine Abschreibung über 6 Jahre begonnen. Gibt es hier noch Möglichkeiten, diese Tatsache im Nahchinein zu verändern? Wenn nicht, kann er den noch bestehenden Restwert dieses Jahr komplett abschreiben ??

Vielen, vielen Dank für jede Eurer Antworten

Viele Grüße

Hallo!

Hier erstmal nur ein Statement zum PKW:
Selbst wenn er schon 3 Jahre alt war, heisst das nicht, dass eine Abschreibung über zwei Jahre zulässig ist. (Wäre dies der Fall, gäbe es bei einem 5 Jahre alten Gebrauchten überhaupt keine Abschreibung mehr!)
Eine kürzere Nutzungsdauerkommt m. E. nur ausnahmsweise bei einer „alten Möhre“ in Betracht. Hintergrund der Abschreibung ist schließlich, den Anschaffungspreis auf die (betriebsgewöhnliche) Nutzungsdauer zu verteilen. Und man wird das Fahrzeug sicher noch länger als 3 Jahre nutzen können.

Ciao!
Nemo

Nochmal PKW
Hallo!

Vor allem musst Du die betriebsgewöhnliche von der technisch möglichen Nutzungsdauer trennen. Die „betriebsgewöhnliche“ Nutzungsdauer von 6 Jahren ist Maßstab für die AfA, unabhängig von der weiteren Nutzbarkeit.

Bei einem älteren Fahrzeug ist eine kürzere Nutzungsdauer u. U. vertretbar, z. B. dann, wenn die tatsächlich mögliche technische Restnutzungsdauer die betriebsgewöhnliche ND unterschreitet.

Kaufentscheidung und Kaufpreis bei einem Gebrauchtfahrzeug belegen einen gewissen Wert. Und je höher dieser Wert ist, umso unwahrscheinlicher ist es, dass ein voller Wertverzehr im ersten Jahr eintritt. Und wem willst Du allen Ernstes erzählen, dass man einen 3 Jahre alten Gebrauchten nur noch maximal 3 Jahre nutzen kann?

Aus den genannten Gründen halte ich den Versuch einer Abschreibung auf 3 Jahre für wenig aussichtsreich.

Ciao!
Nemo

Kindergeld
Hallo!

Zum Kindergeld: Nach §31EStG wird Kindergeld monatlich als Steuervergütung bezahlt. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes finden sich ebenfalls im EStG (X.Teil: § 62 ff. EStG).

=> § 63 Abs.1 => § 32 Abs.1, Abs.4 Satz 1 Nr.2a EStG:
Student bis 27 zu berücksichtigen, …

=> § 32 Abs.4 Satz 2 EStG:
…jedoch nur dann, wenn … eigene Einkünfte und Bezüge … von nicht mehr als 7.188 € im Kalenderjahr.

=> H 180e EStH i.V.m. R 190 Abs.5 EStR:
Zur Berechnung des Höchstbetrags von 7.188 € können von den Einkünften und Bezügen pauschal 180 € für diverse Kosten abgezogen werden.

=> Fazit: 7.268 € im Jahr unschädlich für´s Kindergeld

Ciao!
Nemo

Nach H 180e EStH „Besondere Ausbildungskosten … Arbeitsmittel für Studiengebühren“ sollten derartige Aufwendungen m. E. (ohne Gewähr!) mindernd berücksichtigt werden dürfen. Stellt sich nur die Frage, ob dann die Kostenpauschale wegfällt (180 €)…

Ciao!
Nemo

nachfrage…

=> H 180e EStH i.V.m. R 190 Abs.5 EStR:
Zur Berechnung des Höchstbetrags von 7.188 ? können von den
Einkünften und Bezügen pauschal 180 ? für diverse Kosten
abgezogen werden.

hi nemo,

kann die kostenpauschale nicht nur für „bezüge“ abgezogen werden?

wenn ich nur bruttoarbeitslohn habe, kann ich doch nur die werbungskosten geltend machen. nur wenn sich auch bezüge (bspw. bafög) dazugesellen kann ich die kostenp. ansetzen, oder irre ich da jetzt?

gruss vom

showbee

p.s. im übrigen halten wir bescheide immer im ruhen des verfahrens, da es strittig ist, warum sonderausgaben etc. hier nicht berücksichtigt werdne und somit diskrepanz zw. steuerermittlung und existenzminimum zwecks KiG besteht!

Hallo!

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut* von R 190 (5) S.2 EStR gilt die 180€-Pauschale tatsächlich nur für Bezüge.
Allerdings sind dafür bei Einkünften auch Werbungskosten abziehbar, ggf. der Pauschbetrag von 1.044€ bei Arbeitnehmern.

Ciao!
Nemo

*) @Showbee: Bist Du sicher, dass der Wortlaut abschließend gemeint ist? (Ich habe darauf noch nie geachtet, weil ich mit dieser Problematik sonst nichts zu tun habe.)

Nach dem ausdrücklichen Wortlaut* von R 190 (5) S.2 EStR gilt
die 180?-Pauschale tatsächlich nur für Bezüge.
Allerdings sind dafür bei Einkünften auch Werbungskosten
abziehbar, ggf. der Pauschbetrag von 1.044? bei Arbeitnehmern.

Bist Du sicher, dass der Wortlaut abschließend
gemeint ist? (Ich habe darauf noch nie geachtet, weil ich mit
dieser Problematik sonst nichts zu tun habe.)

rehi nemo,

so sehe ich es!

in der DA-FamEStG 2002: 63.4.2.3 Abs. 4 heisst es auch: „bei der feststellung der zu berücksichtigenden bezüge ist max. bis zur höhe der b. eine kostenpauschale von 180 eurp im kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere aufwendungen …“

ergo: zu den steuerpflichtigen einnahmen gehören WK/BA zu den bezügen ggf. die kostenpauschale.

im übrigen sei an den BFH erinnert, der mit urteil vom vom 14.11.2000, VI R 52/98 (bstbl II 2001 S. 498), in dem es quasie heisst: von den B. sind besond. ausbildungskosten (= Aufwendungen für besonderen Ausbildungsbedarf) abzuziehen wie z. B. fahrten zwischen whg. und schule oder uni und für bücher, die bei der Ausbildung benötigt werden…

ergo: die kostenpauschale deckt m.E. nicht nur aufwendungen zur erlangung der bezüge ab, sondern auch bei nichtnachweis den besonderen ausbildungsbedarf, denn dieser ist noch nicht pauschaliert in die EStR gegangen.

gruss vom

showbee

…man lernt nie aus. (owT)

Zinsen im Rahmen des Sparerfreibetrags
Hallo!

Hinzuzufügen ist noch folgende Änderung:

  1. Zu den Bezügen gehört bis einschließlich VZ 2001 nicht der Teil der Einnahmen aus Kapitalvermögen, der durch den Sparerfreibetrag steuerfrei gestellt wird (BFH-Rechtsprechung).

  2. Ab VZ 2002 gehört dieser steuerfreie Teil der Zinsen jedoch zu den Bezügen! (Gesetzesänderung als Antwort auf BFH)

Ciao!
Nemo

hi nemo,

auch die einkünfte aus nichtselbst. arbeit, die wg. versorgungsfreibetrag stfr. verbleiben sind bezüge. hinzu kommen noch einige weitere beträge:

"Zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3, die nach § 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 4 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. "

gruss vom

showbee

wollte nicht mit §§ schockieren… :wink: (owT)