Nehmen wir einmal folgendes an:
Eine Person, nennen wir sie X, reicht seine SE zwei Jahre verspätet ein. Mit welchen Konsequenzen hat X zu rechnen?
Bei sagen wir minimalem Einkommen.
Rein fiktiv das Ganze…
hi,
das haengt von der steuererklärungspflicht ab. diese bestimmt sich zum einen nach der/den einkunftsart(en) und zum anderen von der höhe.
kommt eine steuererklärungspflicht in betracht z.b. nach § 25 EStG, § 56 EStDV oder nach § 46 EStG, dann kann das finanzamt auch druckmittel einsetzen. dies sind vorrangig verspätungszuschläge (§ 152 AO) in verbindung mit einem geschätzten bescheid (§ 162 AO).
kommt keine steuererklärungspflicht nicht in betracht, wird nichts passieren.
gruss vom
showbee
Mal angenommen, es muss eine Steuererklärung gemacht werden.
Dann geht das Finanzamt hin und setz eine Geldbuße. Als letztes Druckmittel haben die die Erzwingungshaft. Dann kommt der Gerichtsvollzieher und holt dich mit ins Kabuff. Net die Polizei.
Wirklich nur fiktiv oder warum die Frage?
Gruß Marco
P.S. Wird alles aufgehoben, wenn dann eingereicht wird.
Nehmen wir einmal folgendes an:
Eine Person, nennen wir sie X, reicht seine SE zwei Jahre
verspätet ein. Mit welchen Konsequenzen hat X zu rechnen?
Bei sagen wir minimalem Einkommen.
Rein fiktiv das Ganze…
Dann kommt der Gerichtsvollzieher und holt dich mit ins Kabuff. :Net die Polizei.
Wird alles aufgehoben, wenn dann eingereicht wird.
Hallo Marco,
diese Vorgehensweise traue ich Finanzbeamten ohne weiteres zu. Fragt sich nur, wie jemand, der zum Einsitzen abgeholt wird, dann noch seine Steuererklärung machen soll, um wieder frei zu kommen. Aber das ist ganz sicher ein zu komplizierter Gedankengang für Beamte. Die erschießen eben erst die Kuh und wundern sich, weshalb sie keine Milch mehr gibt.
Gruß
Wolfgang
Aber das ist ganz sicher ein zu komplizierter
Gedankengang für Beamte. Die erschießen eben erst die Kuh und
wundern sich, weshalb sie keine Milch mehr gibt.
hi wolfgang,
das ganze nennt sich dann beugehaft. i.d.R. funktioniert das so, das ein zwangsgeld festgesetzt wird, dass der steuerpflichtige seinen steuerlichen mitwirkungspflichten nachkommt. aber wie gesagt, das ist schon das aeusserste mittel.
nur wenn trotz zwangsgeld der verpflichtung nicht nachgekommen wird, kann ersatzzwangshaft angesetzt werden (zum lesen §§ 328 - 335 Abgabenordnung).
im allgemeinen wird spätestens nach dem geschätzten bescheid der gemeine steuerpflichtige (canis lupus vectigalis) munter und erschrickt vor der höhe der festgesetzten steuer und des verspätungszuschlages. im allgemeinen ist es schwer den verspätungszuschlag dann wieder aus der welt zu bekommen, er kann meist allerhöchstens nach unten angepasst werden, je nachdem wie aktiv der steuerpflichtige danach wird.
gruss vom
showbee
p.s. eine steuererklärung kann man auch in beugehaft zu protokoll geben und mit beizubringenden belegen und unterlagen begründen.