Hallo Experten,
habe eventuell grosses Problem, bei der Lösung könnte ich Eure Hilfe gut brauchen.
ESt-Bescheid 1999 unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. FA hat hierbei die vorhandenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb versehentlich nicht berücksichtigt, die weiteren Einkünfte stimmen soweit. Soweit, sogut 
Jetzt ergeht der ESt-Bescheid 2000. Bei der Veranlagung ist dem Sachbearbeiter aufgefallen, dass er in 1999 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb vergessen hat. Kein Problem, er ändert den nach § 164 (1) ergangenen ESt-Bescheid 1999 um die vergessenen Einkünfte. Neuer Bescheid 1999, Nachzahlung, peng!
Okay, soweit sogut.
Jetzt wird gegen den ESt-Bescheid ( verfrüht, dazu später ) Einspruch eingelegt, Aussetzung der Vollziehung beantragt. Der Einspruch richtet sich gegen die Kürzung von Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Arbeit. Die Kürzungen sind jedoch nicht der Rede wert, im Nachhinein hätte mann das auch bleiben lassen können bzw. sollen.
Auf den Einspruch hin äussert sich FA zu den Einspruchsinhalten, es zeigt sich, dass bei der Erstellung der ESt-E. ein Fehler unterlaufen ist. Das Schreiben des FA zum Einspruch ist also inhaltlich auch bestens, alles okay.
Aber: Im Rahmen des Einspruchsverfahren wird nun der ganze Fall komplett neu aufgerollt.
Jetzt drohen:
1.) Kürzung Aufwendungen Arbeitszimmer, wg. anteiliger Nutzung für berufliche Zwecke. Wäre nicht weiter schlimm, wenn ich ansonsten WK > 2000 DM hätte. Ist aber nur im Jahr 1999 der Fall, in den folgenden Jahren
Hallo!
Also grundsätzlich sind Einspruchsverfahren und verfahrensrechtliche Änderung von Steuerbescheiden zu unterscheiden, wobei letztere natürlich auch innerhalb des Einspruchsverfahren gelten.
Wenn mit dem Änderungsbescheid der Vorbehalt der Nachprüfung nicht ausdrücklich (!) aufgehoben wurde, besteht die Möglichkeit, alle Fehler zu bereinigen - mit oder ohne Einspruch.
Wurde der Vorbehalt aufgehoben, kannst Du den Einspruch zurücknehmen. Du darfst innerhalb der ggf. noch nicht abgelaufenen Einspruchsfrist trotzdem noch einen Änderungsantrag nach §172 AO stellen, aber das dürfte praktisch eher ausscheiden.
Mit Ablauf der Einspruchsfrist wird der Steuerbescheid unanfechtbar und kann nur noch aufgrund anderer verfahrensrechtlicher Änderungsvorschriften außer §164 AO (*)geändert werden.
Nicht selbstständig korrigierbare Fehler können auf letzter Stufe der Neuberechnung trotzdem noch mit von Dir beantragten Änderungen verrechnet werden. Dann wirst Du zwar nicht zusätzlich belastet, es kann jedoch sein, dass Dein Antrag nach der Verrechnung ergebnislos endet.
=> Fazit: Wenn Bescheid noch unter Vorbehalt steht, kann alles noch geändert werden, sonst gelten vorstehende Einschränkungen.
Ciao!
Nemo
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*) Änderung unanfechtbarer VA, die nicht unter Vorbehalt ergangen, z. B.:
- nach §173 AO wegen nachträglich bekanntgewordener „neuer“ Tatsachen
- nach §129 AO Schreib-/ Rechen-/ Übertragsfehler,
- nach §174 AO wegen unzulässiger Mehrfacherfassung zugunsten wie zuungunsten (§174 AO),
- nach § 175 AO wegen Änderung gesondert festgestellter Einkünfte
und viele andere.
Ergänzung
Hallo!
Da der Einspruch wohl gegen den 2000er Bescheid gerichtet war, trifft genau das zu, was ich bereits in Bezug auf Änderungen ohne Vorbehalt der Nachprüfung geschrieben habe. Nach einer Rücknahme des Einspruchs z. B. Änderung wegen neuer Tatsachen. Setzt allerdings voraus, dass die Tatsache nicht schon vor Erlass des Erstbescheids bekannt war…
Ciao!
Nemo
Hallo Nemo,
schönt, dass Du Dir Zeit genommen hast.
Also, der Einspruch richtete sich gegen den geänderten ESt-Bescheid 1999, mit diesem Bescheid wurde auch der VdN aufgehoben. Das heißt doch, das eine Änderung nach § 164 nicht mehr in Betracht kommt.
Wieso könnte das FA wegen neuer Tatsachen den Bescheid trotzdem ändern ? Man hat die abgezogenen Aufwendungen für AZ und PC in voller Höhe übernommen, aus der eingereichten GuV sind diese auch deutlich erkennbar. Nun verschickt FA Fragebögen zur Aufklärung, inwiefern die geltend gemachten Aufwendungen durch den Betrieb veranlaßt sind.
Stellt sich nun heraus, dass diese Aufwendungen teilweise privat und/oder beruflich (§19) veranlaßt sind, stellt das zwar für den Beamten eine neue Tatsache dar, jedoch frage ich mich, ob hier nicht bereits seitens des FA eine Aufklärungspflicht zum Zeitpunkt der Veranlagung vorgelegen hat.
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Hallo!
Also, der Einspruch richtete sich gegen den geänderten
ESt-Bescheid 1999, mit diesem Bescheid wurde auch der VdN
aufgehoben. Das heißt doch, das eine Änderung nach § 164 nicht
mehr in Betracht kommt.
=> Das ist richtig, wenn der Einspruch zurückgenommen wird, weil erst dann der „Bescheid ohne §164AO“ bestandskräftig wird.
… aus der eingereichten GuV
sind diese auch deutlich erkennbar.
=> Wenn die Aufwendungen ausdrücklich so bezeichnet waren, hätte sich eine Nachfrage wohl tatsächlich aufgedrängt. Wenn dann die erforderlichen Prüfungen nicht erfolgen, kann man sich nicht im nachhinein auf „Unkenntnis der Tatsachen“ und damit „neue Tatsachen“ berufen (Amtsermittlungspflicht).
=> Hört sich so an, als könntest Du Glück haben bei einer Einspruchsrücknahme. Aber manchmal steckt der Teufel auch im Detail…
Ciao!
Nemo