Monatliche Abgabe für Neugründer vorgeschrieben
Hi Uwe,
… und ihr darum bitte während
des 1. jahres in ruhe gelasssen werden möchtet (also etwas
höflicher, ihr eine umsatzsateuererklärung für das kompl. jahr
abgeben möchtet), schreibt noch rein, dass ihr noch keine
umsätze habt und diese im 1. jahr nicht mehr als X euros
betragen werden,
Das geht leider nicht mehr. Seit Anfang 2002 müssen Neugründer in den ersten beiden Jahren grundsätzlich monatlich Anmelden.
Siehe Auszug aus Schreiben der OFD Koblenz im Anhang.
Grüße
Sebastian
OFD Koblenz, 18.01.2002, S 7420 A - St 44 1
…
Insbesondere durch die Neufassung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ergeben sich Änderungen im Voranmeldungsverfahren. Danach werden Unternehmen, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen (Neugründungsfälle), verpflichtet, im laufenden und folgenden Kalenderjahr ihre Voranmeldungen monatlich abzugeben. Das bedeutet, dass in Neugründungsfällen die Zahlungsweise „U1“ (Monatszahler) zwingend zu setzen ist (vorerst für Neugründungen ab 1.1.2002). Insoweit entfällt künftig die Um- bzw. Hochrechnung für Neugründungen ab 1.1.2002. Insoweit entfällt künftig die Um- bzw. Hochrechnung der Jahressteuer für die Bestimmung des Abgabezeitraums. Eine Änderung der Zahlungsweise ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr nach Neugründung nicht zulässig. Diese Fälle werden auch bei der programmgesteuerten jährlichen und permanenten Umstellung des Abgabezeitraums ausgenommen.
Zur Anwendung von § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG in den Fällen, in denen der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2001 aufgenommen hat, wird Folgendes bemerkt: Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2001 aufgenommen haben und Umsatzsteuer-Voranmeldungen bereits monatlich abgeben, haben im Kalenderjahr 2002 Umsatzsteuer-Voranmeldungen weiterhin monatlich abzugeben. Ob auch Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2001 aufgenommen und bisher Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Kalendervierteljahr abgegeben haben, auf Grund der Änderung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG im Kalenderjahr 2002 Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben haben, wird derzeit auf Bund/Länderebene abgestimmt. Dasselbe gilt für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2001 aufgenommen haben und bisher keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben haben (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG).
Zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Maßnahmen wird ein Einführungsschreiben des BMF erwartet. Über die dort zu regelnden rechtlichen Fragen hinaus bedarf es zur Umsetzung der Gesetzesänderungen auch weiterer organisatorischer und technischer Vorbereitungen. So wird z.B. festzulegen sein, wie die unangekündigte Umsatzsteuer-Nachschau durchzuführen ist und wie ggf. Anschreibungen darüber vorzunehmen sind. Es wird erforderlich sein, die bisher mit derartigen Fragen nicht vertrauten Umsatzsteuer-Voranmeldungsstellen in die Lage zu versetzen, von dem Mittel der Sicherheitsleistung Gebrauch machen zu können. Im Zusammenwirken mit den für Bußgeld und Strafsachen zuständigen Bereichen ist darüber hinaus zu klären, wie mit dem neuen BußgeIdtatbestand umgegangen werden soll.