Hilfe bei Umsatztsteuervoranmeldung (dringend!)

Hallo liebe Experten!

Habe ein dringendes Problem, vielleicht können Sie mir dabei ja helfen:
mein Lebensgefährte hat zum 01.05.2002 (auf meinen Wunsch hin!) ein nebenberufliches Gewerbe angemeldet. Jetzt soll er kurzfristig die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Mai abgeben. Ich dachte das würde unser Steuerberater tun. Hat er aber nicht. Stattdessen ist er jetzt im Urlaub und ich steh da mit dem Formular. Da wir keinerlei Einnahmen und auch keine Ausgaben (im Monat Mai) mit dieser nebenberuflichen Selbständigkeit hatten, frage ich mich, ob es reicht, das Formular (bis auf die Adressdaten) leerzulassen, zu unterschreiben und dann ab damit ans Finanzamt.
Oder müssen die Einkünfte aus der Angestelltentätigkeit meines
Lebensgefährten irgendwo eingetragen werden, wenn ja, wo? Und was ist mit diesen ganzen Freibeträgen???
Hilfe!!! Gibt es denn keine Anleitung für sowas?
Einen Link oder ein gutes Buch, welches das Ausfüllen dieses Formulars erklärt? Ich befürchte, daß wir Ärger bekommen, wenn wir das Teil nicht kurzfristig rausschicken, oder?. Beim Finanzamt erreiche ich natürlich niemanden…d.h. es geht keiner ans Telefon.
Können Sie mir sagen, wie man das Formular ausfüllt (zumindest für den Mai oder mir einen Tipp geben, wo ich Rat finde? - möglichst kostenlos natürlich).

Vielen Dank im voraus,

Sabine

hi sabine,

nu werd ma nicht gleich panisch, das fa frist keinen, so schnell jedenfalls nicht :wink:,

schreib dem fa das du/ihr noch nicht so weit seit, der steuerberater noch keine mandantenakte o.ä. angelegt hat/ im Urlaub ist, ihr keine umsätze habt und ihr darum bitte während des 1. jahres in ruhe gelasssen werden möchtet (also etwas höflicher, ihr eine umsatzsateuererklärung für das kompl. jahr abgeben möchtet), schreibt noch rein, dass ihr noch keine umsätze habt und diese im 1. jahr nicht mehr als X euros betragen werden,

aber ich nehme an hier meldet sich eh gleich ein profi der dir die hintergründe besser sagen kann, auf jeden fall wirst du nicht gleich gefressen

uwe

Hi Sabine,

tue erst mal gar nix, das Finanzamt wird sich nicht sofort melden wegen der späteren Einreichung des Formulars. Die Umsatzsteuervoranmeldung kann mit 0 (Null) ausgefüllt werden, wenn eben keine Umsätze vorhanden sind. Kann ja sein. Als Neugründer muß, wenn Umsatzsteuerpflicht gegeben ist (also nicht Kleinunternehmer, auf Antrag von Umsatzsteuer befreit) diese Erklärung monatlich seit diesem Jahr abgegeben werden. Unterschreiben muß diese Erklärung eh der Firmeninhaber oder Steuerberater. Gehe mal zum Steuerberater und frage nach. Auch eine Dauerfristverlängerung schafft dir den nötigen Freiraum, die Erklärung einen Monat später abzugeben (eben auch auf Antrag).

Gruß
André

Hallo!

Das einfachste wäre, beim

  • Umsatz,
  • Umsatzsteuer und
  • abziehbarer Vorsteuer
    jeweils 0 einzutragen, denn Dir geht nichts verloren (z. B. Vorsteuer), weil diese Anmeldung noch berichtigt werden kann (Nullfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung).

Ergänzend:
Schau Dir mal den Fragebogen zur Gewerbeeröffnung an. Wenn dort Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten beantragt und anschließend genehmigt wurde und es ist kein Geld geflossen, dürfte die 0 beim Umsatz stimmen.
Andernfalls prüfe, ob in dem Monat schon Rechnungen an Dritte gestellt wurden. Diese wären dann mit dem Nettobetrag als Umsatz einzutragen.

Ciao!
Nemo

Monatliche Abgabe für Neugründer vorgeschrieben
Hi Uwe,

… und ihr darum bitte während
des 1. jahres in ruhe gelasssen werden möchtet (also etwas
höflicher, ihr eine umsatzsateuererklärung für das kompl. jahr
abgeben möchtet), schreibt noch rein, dass ihr noch keine
umsätze habt und diese im 1. jahr nicht mehr als X euros
betragen werden,

Das geht leider nicht mehr. Seit Anfang 2002 müssen Neugründer in den ersten beiden Jahren grundsätzlich monatlich Anmelden.

Siehe Auszug aus Schreiben der OFD Koblenz im Anhang.

Grüße
Sebastian

OFD Koblenz, 18.01.2002, S 7420 A - St 44 1

Insbesondere durch die Neufassung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG ergeben sich Änderungen im Voranmeldungsverfahren. Danach werden Unternehmen, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen (Neugründungsfälle), verpflichtet, im laufenden und folgenden Kalenderjahr ihre Voranmeldungen monatlich abzugeben. Das bedeutet, dass in Neugründungsfällen die Zahlungsweise „U1“ (Monatszahler) zwingend zu setzen ist (vorerst für Neugründungen ab 1.1.2002). Insoweit entfällt künftig die Um- bzw. Hochrechnung für Neugründungen ab 1.1.2002. Insoweit entfällt künftig die Um- bzw. Hochrechnung der Jahressteuer für die Bestimmung des Abgabezeitraums. Eine Änderung der Zahlungsweise ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr nach Neugründung nicht zulässig. Diese Fälle werden auch bei der programmgesteuerten jährlichen und permanenten Umstellung des Abgabezeitraums ausgenommen.

Zur Anwendung von § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG in den Fällen, in denen der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2001 aufgenommen hat, wird Folgendes bemerkt: Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2001 aufgenommen haben und Umsatzsteuer-Voranmeldungen bereits monatlich abgeben, haben im Kalenderjahr 2002 Umsatzsteuer-Voranmeldungen weiterhin monatlich abzugeben. Ob auch Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2001 aufgenommen und bisher Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Kalendervierteljahr abgegeben haben, auf Grund der Änderung des § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG im Kalenderjahr 2002 Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben haben, wird derzeit auf Bund/Länderebene abgestimmt. Dasselbe gilt für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2001 aufgenommen haben und bisher keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben haben (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG).

Zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Maßnahmen wird ein Einführungsschreiben des BMF erwartet. Über die dort zu regelnden rechtlichen Fragen hinaus bedarf es zur Umsetzung der Gesetzesänderungen auch weiterer organisatorischer und technischer Vorbereitungen. So wird z.B. festzulegen sein, wie die unangekündigte Umsatzsteuer-Nachschau durchzuführen ist und wie ggf. Anschreibungen darüber vorzunehmen sind. Es wird erforderlich sein, die bisher mit derartigen Fragen nicht vertrauten Umsatzsteuer-Voranmeldungsstellen in die Lage zu versetzen, von dem Mittel der Sicherheitsleistung Gebrauch machen zu können. Im Zusammenwirken mit den für Bußgeld und Strafsachen zuständigen Bereichen ist darüber hinaus zu klären, wie mit dem neuen BußgeIdtatbestand umgegangen werden soll.