KÖST Einkommensermittlung

Beschäftige mich mit der Körperschaftsteuer und hätte eine
Frage.
Wenn ich den Handelsbilanziellen Gewinn gegeben habe, dann müssen doch noch einige Korrekturen gemacht werden um auf
das zu versteuernde Einkommen für die KÖst zu kommen.

  • müssen verdeckte Einlagen mit dem Teilwert abgezogen werden ?

  • ein A GMBH ist bei B GMBH beteiligt und erhält Gewinn (Dividende) gemäß § 20 KST. Müssen dann dieser Gewinn
    auch abgezogen werden bei der Ermittlung des zu versteuernden einkommen?

Danke

Bernhard

Hallo!

  • müssen verdeckte Einlagen mit dem Teilwert abgezogen werden

Ja!

Beipiel: Eine Schuld wird bei der zahlungsunfähigen GmbH bei einem Verzicht seitens des Gesellschafters=Gläubigers mit dem Nennwert erfolgswirksam ausgebucht. Der Ertrag daraus ist außerhalb der Bilanz mit dem Teilwert der Einlage zu korrigieren. Der Teilwert des wertlosen Anspruchs beträgt Null, so dass der steuerliche Gewinn den Ertrag aus der Auflösung der Verbindlichkeit enthält.

  • ein A GMBH ist bei B GMBH beteiligt und erhält Gewinn
    (Dividende) gemäß § 20 KST. Müssen dann dieser Gewinn
    auch abgezogen werden bei der Ermittlung des zu versteuernden
    einkommen?

Solange die B-GmbH im Jahr 2001 (Wj=Kj) für Vorjahre ausschüttet, gilt noch das Anrechnungsverfahren (altes Recht: §34 Abs.9 S.1 Nr.1 KStG). Die Einnahmen gehören zum Gewinn/ Einkommen. Die darauf entfallende Steuer der B ist bei A anrechenbar (§20(1)Nr.1+3 iVm §36(2)Nr.1+3 EStG).

Ausschüttungen in 2002 (Wj=Kj) unterliegen grds. bereits dem Halbeinkünfteverfahren und werden daher zur Vermeidung einer kumulativen Steuerbelastung bei Ausschüttungen an Kapitalgesellschaften von der Besteuerung ausgenommen (§8b KStG). Vorliegend braucht A dann die Dividende nicht versteuern.

Ciao!
Nemo

Würde das heissen das die Dividende die den Handelsbilanzgewinn
erhöht hat zur ermittlung des zu versteuernden Einkommens für
die Körperschaftsteuer abzuziehen ist?

Danke im voraus nemo!

Bis dann

Hallo!

Das kommt darauf an, ob altes oder neues Recht für die Dividende anzuwenden ist.

  1. Der handelsrechtliche Jahresüberschuss wird in jedem Fall durch den Beteiligungsertrag (Dividende) erhöht.

  2. Wenn es sich um eine in 2001 für Wirtschaftsjahre bis 2000 beschlossene (B) und zugeflossene (A) Gewinnausschüttung handelt, gilt altes Recht:

=> Zufluss (Nettodividende)

  • 25% KapESt
  • 5,5% SolZ
  • 3/7 KSt
    = Bruttodividende zu versteuern, dafür Steueranrechnung
  1. Wenn es sich z. B. um eine Vorabgewinnausschüttung für 2001 in 2001 handelt, gilt neues Recht.

=> Zufluss unterliegt nach §8b KStG nicht der Besteuerung. Hintergrund: Im Halbeinkünfteverfahren bliebe sonst bei mehreren vorgeschalteten Kapitalgesellschaften für die natürlich Person am Ende der Kette (Gesellschafter) nichts mehr übrig, weil alles „wegbesteuert“ würde.

Ciao!
Nemo

P.S.
Die Antwort lautet im Fall 2 = nein, im Fall 3 = ja.

Allerdings gibt es viele Besonderheiten, die in diesem Forum unmöglich dargelegt werden können (ausländische Gesellschaften,…)

Ciao!
Nemo