Freistellungsaufträge löschen?

Hallo,

seit Anfang der 90er mit Beginn der Kapitalertragssteuer habe ich Freistellungsaufträge unterschrieben. Nun bin ich nicht vermögend und meine Zinserträge aller Konten sind weit unterhalb der Grenzwerte.

Daher habe ich dieses auch in der Steuererklärung so wahrheitsgemäß angegeben.

Nun meine Frage: Ich möchte jetzt ein anderes Tagesgeldkonto eröffnen und dazu kann ich wieder einen Freistellungsauftrag unterschreiben.

Dort steht unter den Bedingungen, dass ich in Summe nicht Freistellungsbeträge oberhalb der Grenzwerte unterschrieben haben darf. Da ich aber für diverse Sparkonten (Sparbuch, Bausparen, Tagesgeldkonto) seit Beginn (mangelnde Erfahrung) teilweise hohe Summen angegeben habe, bin ich unter Umständen insgesamt oberhalb des Grenzwertes, ohne jemals nur annähernd Zinsen in diesen Höhen zu bekommen.

Ich habe echt keine Ahnung, wieviel ich insgesamt bei allen Konten verschiedener Banken angegeben habe. Wie kann ich dieses erfahren? Wie kann ich diese löschen/erniedrigen?

Verstößt dieses gegen ein Gesetz, obwohl ich nie hohe Zinsbeträge in Summe bekommen habe und in der Steuererklärung wahrheitsgemäße Angaben mache?

Danke für Hilfe.

Gruß

Matthias

Hi,

Nun meine Frage: Ich möchte jetzt ein anderes Tagesgeldkonto
eröffnen und dazu kann ich wieder einen Freistellungsauftrag
unterschreiben.

am einfachsten ist es, wenn Du bei allen Instituten, bei denen Du Guthaben unterhälst, neue Freistellungsaufträge erteilst. Das kostet Dich nicht mehr, als ein bißchen Zeit. Im übrigen hilft es, wenn man die Duchschläge der Freistellungsaufträge behält :wink:

Gruß
Christian

Hallo!

Verstößt dieses gegen ein Gesetz, obwohl ich nie hohe
Zinsbeträge in Summe bekommen habe und in der Steuererklärung
wahrheitsgemäße Angaben mache?

Lösung wie folgt:

  1. Grundsatz: Zinsen unterliegen Steuerabzug
    (§§43ff. EStG)

  2. Ausnahme: Freistellungsauftrag
    (§44a Abs.1 S.1 Nr.1 iVm Abs.2 S.1 Nr.1 EStG)

=> Sinngemäß erklärst Du, dass Deine Zinseinnahmen bis zur Höhe von X auf dem betreffenden Konto (zusammen mit allen anderen entsprechenden Zinseinnahmen) nicht höher als 3.100 DM sind, so dass die Bank den Steuerabzug ausnahmsweise nicht vornehmen muss.

  1. Folge:

Wird eine Kapitalertragsteuer nicht oder zu niedrig einbehalten, weil Du grob fahrlässig z. B. für ein Festgeldkonto einen vom Volumen her nicht mehr zur Verfügung stehenden Freistellungsauftrag erteilt hast, liegt eine vollendete leichtferige Steuerverkürzung (bei Vorsatz sogar Steuerhinterziehung!) vor, denn Du hast infolgedessen einen steuerlichen Vorteil erlangt.

(Hierbei spielt es übrigens keine Rolle, wenn Du insgesamt keine Einkommensteuer zahlen musst und so eine zutreffend einbehaltene KapESt erstattest bekommen würdest - sog. Kompensationsverbot!

Ciao!
Nemo

Freistellungsaufträge neu erteilen!
Hai,

es sind zwei Sachverhalte zu unterscheiden:

1.) Du hast in der Summe einen Freistellungsbetrag von mehr als 3.100 DM angegeben, die Summe aller Zinseinkünfte bleibt aber darunter, d.h. es ist kein Steuerabzug unberechtigerweise unterblieben. Ich könnte mir vorstellen, dass das allenfalls als ein Versuch einer Steuerhinterziehung gesehen werden kann, allerdings nicht, wenn sonnenklar ist, dass die Summe niemals überschritten wird.

2.) Du hast in der Summe einen Freistellungsbetrag von mehr als 3.100 DM angegeben, die Summe aller Zinseinkünfte übersteigt diesen Betrag. In diesem Fall ist ein Steuerabzug fälschlicherweise unterblieben, das gibt Ärger. Wenn Du allerdings in der Steuererklärung die Zinseinkünfte korrekt angibst, stimmt letzten Endes die Steuerbelastung wieder. Die Zinsabschlagsteuer ist ja keine materielle Steuer, sondern nur eine Abschlagszahlung auf die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu entrichtende Steuer.

Die Banken haben früher die erteilten Freistellungsbeträge an das Bundesamt für Finanzen (BfF) gemeldet. Da diese Summe allein aber noch nichts darüber aussagt, ob tatsächlich eine Steuerverkürzung eingetreten ist - könnte ja auch gem. 1.) gelaufen sein - und man den „Übertretern“ zunächst nicht an’s Fell konnte, wurde das geändert. Die Banken teilen dem BfF jetzt die tatsächlichen freigestellten Zinseinkünfte mit (Freistellungsauftrags-Datenübermittlungsverordnung - FSADüV). Wenn man da in der Summe drüber liegt - siehe Fall 2.) - gibt’s Ärger.

Ich würde Dir auch empfehlen, alle Freistellungsaufträge neu zu erteilen, das erspart Dir die Forschungsarbeit. Bei einigen Banken kann man sich das Formular dafür schon von der Homepage runterladen, es muss allerdings eigenhändig unterschrieben sein, bei verheirateten Personen immer von beiden Ehegatten, es sei denn, man wird getrennt veranlagt (dann gilt allerdings auch nur der Freibetrag von 3.100 DM).

Noch Fragen?

Grüße
Sebastian

Anmerkung
Hallo!

Die Zinsabschlagsteuer ist ja keine materielle Steuer, …

=> Das ist falsch!
=> Für eine Hinterziehung genügt auch eine nicht rechtzeitige Zahlung. Dann ist die Fälligkeit maßgebend, bei KapESt also der Zufluss der Zinsen. Mag man sich noch darüber streiten können, wenn weniger als 3.100 DM angefallen sind, so gilt dies jedenfalls dann, wenn 3.100 überschritten sind. Ob später das zvE unter dem Grundfreibetrag liegt, spielt hingegen keine Rolle (Kompensationsverbot).

Ich würde Dir auch empfehlen, alle Freistellungsaufträge neu
zu erteilen, das erspart Dir die Forschungsarbeit.

=> Das ist richtig!

Ciao!
Nemo

Hallo Nemo,

Mag man sich noch darüber
streiten können, wenn weniger als 3.100 DM angefallen sind, so
gilt dies jedenfalls dann, wenn 3.100 überschritten sind.

Genau darum ging’s ja. Alleine die Angabe von Freibeträgen von insgesamt über 3.100 DM ist an sich noch keine Steuerhinterziehung. Erst wenn der Freibetrag tatsächlich überschritten wird und ein Steuerabzug unrechtmäßigerweise unterbleibt, wird’s gefährlich.

Die Summe aller in den Freistellungsaufträgen eingetragenen Beträge kann auch gar nicht ermittelt werden, sondern lediglich die tatsächliche freigestellten Erträge.

Ob später das zvE unter dem Grundfreibetrag liegt, spielt
hingegen keine Rolle (Kompensationsverbot).

Ist klar!

Grüße
Sebastian