Amerikanische Sozialversicherung

Hallo,

weiß jemand, ob es in den USA einen Sozialversicherungsträger gibt? Wenn ja, werden „social welfare tax“, „social security tax“ und „medicare tax“ an diesen oder an den Staat USA gezahlt?

Gruß,
Raúl

Hi,
Steuern zahlt man an das IRS
http://www.irs.ustreas.gov/irs/display/0,i1%3D46%26…

Da dort keine Sozialversicherung vorkommt, ist es zumindest verwaltungsmäßig von den Steuern getrennt.

Viele Grüße
Cirwalda

Hallo,

daß das IRS die amerikanische Finanzverwaltung ist, war mir bekannt aber wo hast Du gesehen, daß auf deren Site keine Sozialversicherung vorkommt? Wenn man Suchbegriffe eingibt (z.B. „social security tax“) werden doch Ergebnisse angezeigt.
Die Frage ist auch, ob es bei den Amis überhaupt eine Sozialversicherung gibt. Ich dachte, Clinton wäre daran gescheitert.

Saludos,
Raúl

Hi,
http://www.socialsecurity.org/

http://www.socialsecurity.org/faqs.html#6

Why does Social Security need reform? = FAQ 2 dort (Text war nur gebrochen zu kopieren, deshalb ließ ich es weg)

Ich hoffe, das hilft weiter.
Scheint an eine staatliche Stelle zu gehen. Scheint auch bei der Steuer absetzbar zu sein. Sozialversicherung in Amerika gibt es sicher, da es im DBA vorkommt.
Viele Grüße
Cirwalda

Hallo,

nachdem diese Zahlungen, die nach Sozialversicherung „riechen“, in der amerikanischen Steuererklärung (als zu zahlende Steuer!) erscheinen, habe ich das Konsulat angerufen und da erklärte man mir, daß „social security tax“ etc. an den IRS gezahlt werden und der IRS verteilt die Einnahmen dann an die entsprechenden Behörden. Stellt sich nur noch die Frage, ob § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG eng auszulegen ist, dann wären’s nämlich keine Sozialversicherungsbeiträge (weil an den Fiskus/Staat bezahlt) oder ob „…an einen Sozialversicherungsträger geleistet…“ weit auszulegen ist.

Hättest Du dazu eine Meinung?

Vielen Dank für die Hinweise,
Raúl

Hi,
Sonderausgaben sind alle Beiträge an inländische und ausländische Sozialversicherungsträger. (Kommentar Schmidt zu §10 TZ 35 )
Siehe auch BFH Urteil vom 18.12.1991 X B 126/91 = BFH 92 NV 382 = Kürzung des Vorwegabzugs bei Rentenversicherungsbeiträgen an ausländischen Träger.
Nur wenn die Sonderausgaben mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, sind sie nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht abziehbar.
Hoffe, dass das passt. Ich hätte also keine Bedenken, die Beiträge als Sozialversicherungsbeiträge anzusehen. Zahlungsweg ist nur abgekürzt.
Viele Grüße
Cirwalda