Ist § 14 Abs. 3 UStG sehr eng auszulegen?

hi,

ich habe da mal ein problem. ich denke es ist ein fall des § 14 abs. 3 UStG (unberechtigter steuerausweis), welcher jedoch nicht von belang ist.

jeder kennt doch sicherlich diese handy-guthabenkarten. beim kauf einer solchen karte vom haendler/provider/netzbetreiber handelt es sich nicht um einen leistungsaustausch, da hier ein elektronischer gutschein eingetauscht wird (sh. div. OFD & FinMin, kann ich bei bedarf zitieren).

ergo: wenn der zwischenhaendler karten vom netzbetreiber „kauft“, dann gibt es eine rechnung:

1000 karten á 50,- DM nennwert = 50.000,- DM
abzgl. provision 1.000,-
zzgl. 16% ust 160,-
gesamtprov. 1.160,-

verbleibender betrag: 48.840,- DM

das der leistungsaustausch in der provision (meist auch als inkassoprovision ausgeworfen) liegt, ist w.o. beschrieben der verkauf der einzelnen karten an den endkunden kein leistungsaustausch i.S.d. UStG.

was nun, wenn der haendler besagte karten weiterveräussert an endverbraucher und weitere zwischenhaendler? problematik:

der unternehmer weist umsatzsteuer aus, jedoch m.E. nicht schädlich i.S.d. § 14 Abs. 3 UStG, denn er reicht solche kleinen barquittungen vom block rüber.

der inhalt der quittung: „x karten á 50,- DM, incl. 16%“, wobei die verkaufssumme IMMER über 200,- DM liegt.

meine frage: da keine ordnungsgem. rechnung vorliegt, welche zum vorsteuerabzug berechtigen würde, kommt auch keine USt-Haftung gem. § 14 abs. 3 UStG in frage kommen, oder?

die möglichkeit auf den VoSt-Abzug ist doch voraussetzung. diese möglichkeit ist jedoch m.E. nicht gegeben, da die USt nicht in DM & Pf. ausgewiesen wurde, obwohl keine kleinbetragsrechnungen vorliegen.

des weiteren kann keine vorsteuer gezogen werden, da kein leistungsaustausch vorliegt. bei verlangen kann der guthabenfreischaltende ja vom netzbetreiber/provider eine rechnung mit gesonderten ust-ausweis verlangen, soweit das guthaben aktiviert wurde und vertelefoniert werden kann.

wie seht ihr das?

zusatzfrage: die rechtssprechung ist uneinheitlich in bezug auf die möglichkeit der korrektur der rechnung… würdet ihr eine korrekturmöglichkeit sehen, wenn sich das FA komisch hat?

fragen und grüsse

vom showbee

Hilfe?!
Hallo Showbee!

Die Aussage „kein Leistungsaustausch“ bezieht sich auf die Rechtsbeziehung Provider - Kunde. Wenn nun ein Zwischenhändler Guthabenkarten verkauft und dafür eine Provision vom Provider bekommt, liegt eine Vermittlungsleistung „Vertragsanbahnung“ an den Provider vor, sei es auch nur im Umfang der verkauften Telefonminuten. Diese sonstige Leistung ist steuerpflichtig.

Verkauft der Zwischenhändler die Karten weiter an Zwischenhändler , wird keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne erbracht. Es wird nur Geld gegen Geld getauscht.

Was passiert aber mit umsatzbesteuerten Provisions-Anzahlungen an den (Gutschrift auf Kartennennbetrag)? Da die Leistung nicht mehr vom Gutschriftsempfänger erbracht wird, müsste m. E. § 17 UStG greifen. Der Provider müsste die Bruttoprovision von zurückbekommen und dem eine Gutschrift für dessen Leistung erteilen. Da dem die Provision nicht auszahlt, wird ohne Provision tätig. [Hört sich irgendwie nach Schwarzgeschäften an…]

Werden die Karten an Endkunden abgegeben, ist die Vermittlung erfolgt und nur noch die Rechnungslegung zu prüfen:

§14(3) UStG „unberechtigter USt-Ausweis“ setzt einen USt-Ausweis voraus. Angaben wie „… inkl. 16% USt“ sind also völlig unbeachtlich (nur im Ausnahmefall der Kleinbetragsrechnung würde dies als USt-Ausweis gelten).
=> A 190 Abs.1 UStR
Auf den Vorsteuerabzug kommt es nicht an.
=> A 190 (6) UStR

Ciao!
Nemo

rehi nemo,

danke für deine antwort, sie hat mir in bezug auf die falschen rechnungen schon weitergeholfen.

in betreff deiner anderen ideen kann ich dir nicht folgen (§17 UStG)…

m.E. hat der haendler die inkassoprovision zu recht erhalten und muss sie auch nicht zurückgeben oder weiterreichen, denn die gefahr für den verkauf geht vom netzbetreiber auf den haendler über. neben der zwischenfinanzierung also ein weiteres risiko, welches bezahlt wird. die karten werden nicht zurückgenommen vom netzbetreiber, der gibt nur die garantie, wieviele jahre/monate diese karten noch gültig/einlösbar sind und wie lange dieses kartenverfahren noch ggü. kunden anwendung findet.

da es sich hier um 2 kapitalgesellschaften handelt, kann ich auch keine vgA erkennen, da es sich m.E. um „gefallensgeschäfte“ handelt. diese geschäfte sind eher die ausnahmen und kommen nur vor, wenn bei einem ein bestandsengpass herscht. im übrigen ist es nicht so, das gesellschaft A die kartenprovision vereinnahmt und gesellschaft B das risiko und die kosten der weiterveräusserung trägt… das wäre was anderes…

danke und gruss

vom showbee

Hallo!

m.E. hat der haendler die inkassoprovision zu recht erhalten
und muss sie auch nicht zurückgeben oder weiterreichen, denn
die gefahr für den verkauf geht vom netzbetreiber auf den
haendler über.

Ich denke nicht, dass die Karten „geliefert“ werden, denn es werden nur Zahlungsmittel getauscht und somit keine Leistungen im wirtschaftlichen Sinne erbracht.
Das hat mich zu der Schlussfolgerung bewogen, dass die Vermittlungsprovision für die Vertragsanbahnung zwischen Provider und Endkunde vom Zwischenhändler nicht mehr beansprucht werden kann, wenn er diese Vermittlungsleistung anschließend nicht mehr erbringt, weil dies ein Dritter übernimmt. Aber das ist auch nur meine Meinung und nirgendwo nachzulesen.

Abgesehen davon stellt sich die Frage, wie rein praktisch die Umsatzsteuer des Providers ermittelt wird, in voller Höhe bei erstmaliger Verwendung der Karte? Oder mit Übergabe an den Endkunden durch Weiterleitung einer Information durch den Zwischenhändler?

Ciao!
Nemo

wie die ust zum staat kommt…

Abgesehen davon stellt sich die Frage, wie rein praktisch die
Umsatzsteuer des Providers ermittelt wird, in voller Höhe bei
erstmaliger Verwendung der Karte? Oder mit Übergabe an den
Endkunden durch Weiterleitung einer Information durch den
Zwischenhändler?

hi nemo,

das habe ich mich anfangs auch gefragt. ich habe einfach mal bei debitel nachgefragt als mitarbeiter eines steuerbüros und bekam auskunft. die guthabenkarten funktionieren per geheimcode, den man quasie kauft.

sobald der code im netzrechner des netzbetreibers freigeschalten wird, wird die ust fällig. zu diesem zeitpunkt hat man als unternehmer auch die möglichkeit eine rechnung zu beziehen. man gibt nur die PIN o.ä. an und schon schicken sie eine rechnung mit ust-ausweis. inwieweit der service dann was kostet ?

gruss vom

showbee

Hi,

der inhalt der quittung: „x karten á 50,- DM, incl. 16%“,
wobei die verkaufssumme IMMER über 200,- DM liegt.

meine frage: da keine ordnungsgem. rechnung vorliegt, welche
zum vorsteuerabzug berechtigen würde, kommt auch keine
USt-Haftung gem. § 14 abs. 3 UStG in frage kommen, oder?

Stimme mit Nemo überein, keine echte Kleinbetragsrechnung und keine ordnungsgemäße Rechnung. Urteile in Ab 190 UStR bestätigen das auch. Steueraufkommen ist nicht gefährdet, da die Quittungen nicht zur Geltendmachung von Vorsteuer geeignet sind.

Beim Kauf der Karten ist es nur ein Tausch von Bargeld gegen Guthabenkarte. Erst bei der Aktivierung findet der Umsatz statt zwischen Netzbetreiber und Endkunde. Also alles ok.

War aber eine interessante Frage.

Viele Grüße
Cirwalda

etwas off topic

War aber eine interessante Frage.

hi cirwalda,

ich versuche mich nur mit interessanten fragen zu beschäftigen …
sh. mein letztes posting brett recht!

grinsender gruss

vom showbee