buchführungspflicht eine ausl. kap.ges. in D?

hallo ihr,

habe schon mal wieder eine knifflige frage… ich sitze gerade an einem problem mit ausländ. kap.ges.!

ein ltd. nach englischem recht ist in 2001 ins engl. HR eingetragen worden und bezieht „briefkastensitz“ in
england.

eine zweigniederlassung wird in deutschland gegründet und auch ins engl. HR eingetragen.

die dt. zweigniederlassung ist bis dato nicht ins dt. HR eingetragen worden…

m.E. ist diese zweigniederlassung (wenn man an den briefkastensitz denkt) ort der geschäftsleitung i.S.d. § 10 AO, oder?

ergo unbeschränkte stpfl.!

oder soll ich die zweigniederlassung hier nur als inländische
betriebsstätte ansehen, wonach die ltd. mit inländischen einkünften beschränkt stpfl. ist (§ 2 KStG i.V.m. § 49 EStG?)

wie ist die buchführungspflicht zu entscheiden?

kann es sein, das gem. § 13d HGB die pflicht zur eintragung der zweigniederlassung ins dt. HR besteht? dann würde m.E. auch nach § 6 HGB ein formkaufmann vorliegen, welcher nach § 140 AO buchführungspflichtig ist?

tja, wer denkanregungen hat, grobe fehler in meiner denkweise finden kann, der gibt mir bitte knobelhinweise fürs wochenende…

danke und gruss

vom showbee

Hallo showbee,

Ich kann dir leider keine Paragraphen liefern, aber vielleicht was zum Denkansatz:

Es ist doch egal, wo die Firma ihren Hauptsitz hat:

Sowohl in England als auch in Deutschland besteht eine Buchführungspflicht. Strittig ist der Ort.

Im Allgemeinen ist zu prüfen, wie „Selbständig“ diese Filale ist.
Da im Mutterbetrieb, keine Tätigkeit stattfindet, wird die Filiale alle Pflichten und Rechte wahren müssen. Die Buchführung der Filale kann dann ja 1:1 in die Buchführung der Mutter einfließen.

Bleibt allerhöchstens die Frage, wo die steuerliche Berücksichtung stattfindet.

Berechnet die deutsche Filiale USt. bzw. will sie Vorsteuer geltend machen, kommt sie ohnehin nicht um eine Buchführung herum, die diese in Deutschland begründeten Rechte und Pflichten nachweist.

gruss
winkel

Hallöchen,

habe schon mal wieder eine knifflige frage.

ja, vielen Dank. :wink:

kann es sein, das gem. § 13d HGB die pflicht zur eintragung
der zweigniederlassung ins dt. HR besteht? dann würde m.E.
auch nach § 6 HGB ein formkaufmann vorliegen, welcher nach §
140 AO buchführungspflichtig ist?

Ich mag mich ja irren, aber eine Niederlassung kann m.E. kein Formkaufmann sein. Mir scheint in der Tat nach 13d Eintragungspflicht vorzuliegen („scheint“ deshalb, weil es den 13d zu „meinen Zeiten“ noch nicht gab), insofern würde §5 HGB(Fiktivkaufmann) greifen und die Kette wäre geschlossen.

Sicher bin ich mir wie gesagt nicht, aber ich dachte mir, bevor Du Dich am WE langweilst…:wink:

Gruß
Christian

Nachtrag
Was ich noch sagen wollte:

ein ltd. nach englischem recht ist in 2001 ins engl. HR
eingetragen worden und bezieht „briefkastensitz“ in
england.
eine zweigniederlassung wird in deutschland gegründet und auch
ins engl. HR eingetragen.

es könnte natürlich auch sein, daß die brit. Gesellschaft ohnehin nach brit. Recht zu besteuern wäre. Dann müßte man mal einen Blick ins Doppelbesteuerungsabkommen werfen,

http://www.bff-online.de/dba/gbritann.rtf

was ich eben mal tat. Nach Art. 2 ist der Laden dann eine Betriebsstätte und nach Art. 3 m.E. dann in Deutschland zu besteuern, wenn die brit. Gesellschaft wirklich nur ein Briefkasten ist und keine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Gruß
Christian

lösung…

kann es sein, das gem. § 13d HGB die pflicht zur eintragung
der zweigniederlassung ins dt. HR besteht? dann würde m.E.
auch nach § 6 HGB ein formkaufmann vorliegen, welcher nach §
140 AO buchführungspflichtig ist?

also… nach langem wälzen im AO kommentar habe ich den hinweis gefunden, den ich gesucht hatte:

betriebsstättenerlass…

in diesem wird mein verdacht untermauert, eintragungspflichtige zweigniederlassungen werden gem. § 140 AO iVm §§238ff HGB buchführungspflichtig. auf ausländische bfg.pflicht kommt es dann nicht mehr an.

der showbee