Neue tatsachen in EINEM veranlagungsbezirk?!

hi,

ein m.E. sehr komischer fall. ich denke, das FA hat sich selbst ein bein gestellt, meine kollegin ist sich nicht sicher.

vorfall:

eine GbR und ein einzelunternehmen, beide haben den gleichen veranlagungsbezirk im FA und auch den selben bearbeiter (lt. kürzel auf div. nachfragebriefen).

der einzelunternehmer schreibt der gbr rechnungen. beide ermitteln den gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.

korrespondierend werden ausgaben in der GbR als aufwand mit vost gebucht und im einzelunternehmen als ertrag mit ust.

folgendes passierte: die GbR überweis auf ein privatkonto des einzelunternehmers —> ausgabe & vorsteuer gebucht, jedoch nicht die korrespondierende einnahme samt ust.

im rahmen des veranlagungsverfahrens zur gewinnfeststellung fragte das FA an, welche ausgaben auf den einzelunternehmer fielen. die summe der deklarierten ausgaben war (nachweisbar) GRÖSSER als die gebuchten umsaetze in der GuV des einzelunternehmers, welches auch dem FA mitgeteilt wurde (12.6.): „auf den … entfallen fremdleistungen iHv … zzgl. ust“

ergo: m.E. haette das FA erkennen müssen, das hier umsatzsteuer und vorsteuer nicht passen (versehen ist m.E. entschuldbar)…

also lag die tatsache dem veranlagungsbezirk für gewinnfeststellung und einkommensbesteuerung dem FA vor.

nun, zwei wochen (1.7.) nach dem briefwechsel (bisher keine antwort vom FA bezüglich der zu gringen einnahmen des EU), flattert ein bescheid ins haus:aufhebung des VdN im umsatzsteuerbescheid des jahres des EU!

ich bin der meinung, dass das FA nicht mehr aufgrund neuer tatsachen die ust ändern kann, da neue tatsachen bereits in den akten des steuerpflichtigen vorlagen. m.E. haette der umsatzsteuerveranlagungsbezirk fragen müssen ob was vorliegt, oder? es kann nun nur noch der gewinn erhöht werden, wohl aber nicht mehr die USt.

eine korrektur der vorsteuer bei der GbR ist auch nicht möglich, oder kann hier auf widerstreitende steuerfestsetzung vom FA gesetzt werden?

ich denke das FA hat einen fehler begangen mit der aufhebung des VdN! im übrigen gingen für 4 jahre und mehrer steuerpflichtige diese bescheide zu, es wurde also ein automatisiertes verfahren ausgelöst!

gruss vom

showbee

tja…
Hallo!

Es kann keinen Unterschied machen, ob derselbe oder ein anderer Vbz. für die Bearbeitung zuständig ist. Dahingehend würde ich auch AEAO Nr.2.3 zu §173 deuten („der betreffende Steuerfall“). Es ist auch unmöglich, sich bei hunderten von Fällen alle Querverbindungen zu merken und dies auch noch von allen betreffenden Mitarbeitern zu verlangen. Willkür bei der Weitergabe scheidet m. E. ebenfalls aus, denn man kann davon ausgehen, dass niemand Tatsachen geheimhält, um über deren nachträgliches Bekanntwerden einen Rechtsstreit führen zu können.

=> Fazit: Wenn im Zeitpunkt der Vorbehaltsaufhebung eine entsprechende Aktennotiz bei A (interne Kontrollmitteilung)vorlag, wäre eine Änderung nicht mehr möglich.

Allerdings ist das eine subjektive Betrachtung, denn die Leistung der Herrschaften im Amts scheint tatsächlich ziemlich „sportlich“…

Ciao!
Nemo