Mehrwertsteuer

Hallo!

Folgende Situation: Student, mit 630,-DM (entsprechend in Euro…) Job hat einen zusätzlichen Job angenommen. Dieser besteht aus 5 Tagen arbeit, Vergütung: 205 € / Tag. Nach Ende des Jobs muß an den Auftraggeber eine Rechnung geschrieben werden über die 5x205€ + Mwst.
Eigentlich müsste diese Mwst. ans Finanzamt abgeführt werden, oder? Geht das mit der Rechnung überhaupt ohne ein Gewerbe angemeldet zu haben? Was passiert wenn die Mwst. nicht abgeführt wird? Laut einem Bekannten wäre der Betrag bzw. die Wahrscheinlichkeit das ein nichtabführen bemerkt wird so gering dass es eh keinen jucken würde, sprich: Rechnung schreiben, Kohle einsacken und gut.
Will keine gesetzlichen Analysen, aber vielleicht könnte mir jemand sagen, ob das…hm, sagen wir mal „vertretbar“ ist, die Kohle einzusacken oder könnte sowas schwerwiegende Folgen haben?
(Bitte keine Moralisten-Vorträge sondern praktische, auf diesen Fall bezogene Tipps :smile: )

Danke schon mal für Antworten

Schönen Gruß
Andre

Führ die Umsatzsteuer ab!
Betriebe werden geprüft, dort findet man Deine Rechnungen!

Was machst Du? Promotion oder sowas?
Gewerbe anmelden! Die Unterlassung dessen kann für Dich sehr teuer werden!

War das praktisch genug???
Moralgesülze über Betrug etc. spar’ ich mir dann auf Deinen Wunsch hin! :wink:

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Also wenn man nicht über einen bestimmten Betrag im Jahr kommt
(irgendetwas um die 14.000 DM, glaub ich-aber nicht sicher) ist
man nicht Umsatzsteuerpflichtig!-Da darfst Du sie allerdings
auch nicht ausweisen!

-)

birgit

Hallo Andre,

erst einmal sprechen wir in deinem Fall um Umsatzsteuer, ein anderes Wort für Mehrwertsteuer, da du aber Umsätze tätigst ist es halt USt.

Weiter besagt das UStG §19 Abs.1
„(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 16620 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.“

Danach bist du ein Kleinunternehmer, sollten deine Umsätze wie von dir angegeben bleiben und oben genannte nicht übersteigen.
Danach bist du erst einmal NICHT Umsatzsteuerpflichtig und darfst sie in deinen Rechnungen auch nicht ausweisen.

Dann gibt es aber noch das UStG §19 Abs.2
„(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet.“
Das ganze gilt dann aber für 5 Jahre und ist bindent, d.h. du darfst die USt auch wieder ausweisen, trotz des Kleinunternehmers.

Bzgl. Gewerbe anmelden oder nicht ist hier erst mal die Frage ob du tatsächlich ein Gewerbe ausübst oder nicht. Es gibt z.B. auch noch Freiberufler.

Bzgl. der Nichtanmeldung von Umsatzsteuern kann ich dir nur dringenst abraten.
Das Finanzamt wird nicht zwangsläufig dahinter kommen, aber KANN, und sei es durch die Prüfung anderer Unternehmen und darauf folgendem Abgleich mit deinem.
Sollte sich dann herausstellen, daß du die Umsatzsteuer nicht angemeldet hast, dann hast du sie hinterzogen.
Steuerhinterziehung ist ein Straftatbestand, wird strafrechtlich verfogt und zusätzlich zu dem Zahlen der geschuldeten Steuer zu einer Steuerstrafe schlimmstenfalls weiteren Bestrafungen führen.

Tipps wie man da herumkommt wird die hier niemand geben, vereinfacht wären es Tipps „wie kann ich am besten Steuerhinerziehung betreiben“.

Also lass es lieber gleich.

Gruß
der Alex

Hallo Andre,

möglich ist so etwas über eine Privatrechnung als Honorarabrechnung. Keine MwSt., also auch keine Beteiligung des Finanzamtes. Lediglich bei der Einkommenssteuererklärung muß das erhaltene Geld angegeben werden. Und ein Gewerbe ist bei einer einmaligen Sache auch nicht notwendig. Das die Rechnung bezahlende Unternehmen hat die Rechnung ohne MwSt. zu buchen als Vertrag mit einer Privatperson. Mit allen rechtlichen Konsequenzen (Gewährleistung z.B.). Insgesamt hat aber diese Honorarabrechnung nicht das entscheidende Einkommen des Steuerpflichtigen abzugeben. Ermessenssache des Finanzamtes.

Gruß
André