hi showbee
kein sauberer aber ein besserer Weg:
lasse sie als geringfügig Beschäftigte über deinen Betrieb
laufen.
wie du schon sagst, es ist nicht „sauber“ und somit
unrechtmäßig. ich wüsste jedenfalls nicht, wie man aus einer
provisionszahlung für einen vermittelten umsatz ein
angestelltenverhälnis machen will…
na unrechtmäßig nicht, denn es werden alle nötigen Abgaben bezahlt. Der Anspruchsberechtigte bescheinigt lediglich, daß er z.B. 5 Stunden für die Auftragsanbahnung an Zeit verbraucht hat.
Wenn du Quittungen empfängst, und auf diesen ist nicht
vermerkt, daß der Empfänger dieses Geld selbständig zu
versteuern hat, bist du regresspflichtig.
??? bitte §§ und gesetz benennen, welche dir diese erleuchtung
gaben… im ernst, das ist käse. für die versteuerung ist
immer der empfänger von geld selber verantwortlich. bei
angestellten übernimmt der arbeitgeber nur den steuerabzug,
für welchen er haftet. es ist aber nicht so, das der
arbeitgeber die steuern wirtschaftlich trägt (ausgenommen
pauschale lohnsteuer).
Der Status des freien Mitarbeiters könnte dann als HGB84-Tätigkeit bewertet werden. Und hier haftet der Provisionsgeber für die Abführung der Steuern. Beliebtes Spiel bei Betriebsprüfungen entsprechende Kontrollmitteilungen zu versenden. Ich habe auf allen meinen Provisionsabrechnungen diesen Spruch draufstehen, den ich zusätzlich meist im Provisionsvertrag zusätzlich unterschreiben mußte, damit der Provisionsgeber von der regreß befreit war.
bei deiner variante mit der geringf. besch. sehe ich nur
probleme (sv status, mehrfachbeschäftigungen, konkurenzverbot
in arbeitsverträgen, lohnsteuererhebung oder pauschalierung)
… neben höherem lfd. aufwand macht diese idee NUR ÄRGER!
naja, wenn ein privatmann z.B. einem Heizungsbauer Kunden zuschanzt, ist das doch soweit alles nicht im problembereich.
Wenn allerdings ein Heizungsmonteur einer Konkurrenzfirma Kunden zuschiebt, dann ja.
die übrigen ausführungen zur umsatzsteuer sind ebenso mehr
verwirrend als hilfreich, und insoweit verweise ich auf die
korrekte ausführung von nemo.
der Kreditor zahlt VSt. der Debitor verrechnet mit der MWSt.
was ist daran falsch.
führt der Debitor als HGB84 diese Umsatzsteuer nicht ab, so haftet wie oben beschrieben ebenfalls der Provisionszahler, da dieser zu prüfen hat, ob der Vertreter(landläufig) überhaupt Mehrwertsteuerpflichtig ist.
gruss
winkel