Provisionen an externen Privatleuten verbuchen

Hallo,

ich habe manchmal Aufträge, bei denen mir Privatleute den
Erstkontakt herstellen und ich mit denen eine Abschlußprovision vereinbart habe, wennn der Dealzustande kommt.

Nun sind diese „Vermittler“ Privatleute wie kann ich so eine
Provision an die ordentlich oder nicht ordentlich verbuchen
umsie steuerlich geltendzu machen ???

Sollten die mir jedes mal dafür unterschreiben dass sie eine
Provision erhalten haben ??

Danke für Euere Mühe
NIP

Hallo!

Ohne Quittung läuft garnichts, da es sich um Zahlungsflüsse handelt, die einerseits zu Betriebsausgaben, andererseits zu sonstigen (ggf. auch zu gewerblichen) Einkünften führen.
Betriebsausgaben sind nachzuweisen von demjenigen, der sie geltend macht. Fehlt der Nachweis, wird der Ábzug nicht anerkannt.
Solltest Du bislang andere Erfahrungen gemacht haben, kann man nur sagen: Glück gehabt!.

Ciao!
Nemo

und wie Steuer
Hi Meno,

merci für Deine Antwort.
Keine Sorge ich habe noch keine andere Erfahrung
damit gemacht. Ist das erste mal und daher will ich wissen,
wie ich damit umzugehen habe.

Alos imKlartext:
Ich stelle Ihm eine Empfangsbescheinigung aus auf der
neben seinen personalien auch der Betrag aufgeführt ist, dem
ich Ihm überweise und er dieses Schreiben unterzeichnet.

Wie sieht es da mit der Steuerlichen Seite aus ?

Ich lege da doch keine MWST. drauf oder ?
Und von der Steuer kann ich es ja zuerst auch nicht abziehen, denn dort ist kein Steuerbetrag enthalten.

Oder sollen wir den Spieß umdrehen und ich mir immer eine
art Rechnung von den Leuten ausstellen lassen ?

Dort ist aber auch keine MwSt enthalten, da es sich meistens um private leute handelt.

Wie gehe ich damit am besten um bei privaten und bei kleingewerblichen ???

merci

Hallo nochmal!

  1. Gewinn/ Betriebsausgabe:

Es muss eine Rechnung (oder Gutschrift) vorliegen, um den betrieblichen Hintergrund zu belegen. Der Beleg darf aber nicht nur irgendeinen Betrag ausweisen, denn damit ist nichts belegt. Insbesondere ist der Empfänger (Adresse!) und der Grund der Zahlung genau anzugeben, um den Abzug als Betriebsausgabe zu ermöglichen. Bei einer Barzahlung bietet sich die Quittierung des erhaltenen Betrags auf der Rechnung an.

  1. Umsatzsteuer:

Der Leistende wird wohl Kleinunternehmer sein und als solcher keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen. Dann ist auch keine Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar. Letztlich hängt der Vorsteuerabzug davon ab, ob der Leistende (=Provisionsempfänger) eine Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis erteilt.
Im Falle der Erteilung einer Gutschrift ändert sich daran nichts, denn ein unzulässiger USt-Ausweis würde keinen Vorsteuerabzug begründen.

Ciao!
Nemo

Hallo NIP,

kein sauberer aber ein besserer Weg:
lasse sie als geringfügig Beschäftigte über deinen Betrieb laufen.

Wenn du Quittungen empfängst, und auf diesen ist nicht vermerkt, daß der Empfänger dieses Geld selbständig zu versteuern hat, bist du regresspflichtig.
Wenn du allerdings mit dieser Formulierung kommst, dann vermittelt dir keiner mehr was.

Das beste ist du bezahlst aus deiner Tasche bar die Provision.

Für die steuerliche Geltendmachung: Zahlst du überhaupt Steuern in deinem Betrieb und wenn ja ist das soviel, daß die Provisionen einen erwähnenswerten Stuerminderungseffekt hätten?

deine Frage nach der Mehrwertsteuer:
In diesem Falle wäre das eine Vorsteuer und als diese ein durchlaufender Posten also für dich Jacke wie Hose.

für den Geldempfänger aber nicht, daß er u.U. die MwSt. abführen muß. siehe hierzu oben deine Regresspflicht.

gruss
winkel

meinungen?!
hallo winkel,

kein sauberer aber ein besserer Weg:
lasse sie als geringfügig Beschäftigte über deinen Betrieb
laufen.

wie du schon sagst, es ist nicht „sauber“ und somit unrechtmäßig. ich wüsste jedenfalls nicht, wie man aus einer provisionszahlung für einen vermittelten umsatz ein angestelltenverhälnis machen will…

Wenn du Quittungen empfängst, und auf diesen ist nicht
vermerkt, daß der Empfänger dieses Geld selbständig zu
versteuern hat, bist du regresspflichtig.

??? bitte §§ und gesetz benennen, welche dir diese erleuchtung gaben… im ernst, das ist käse. für die versteuerung ist immer der empfänger von geld selber verantwortlich. bei angestellten übernimmt der arbeitgeber nur den steuerabzug, für welchen er haftet. es ist aber nicht so, das der arbeitgeber die steuern wirtschaftlich trägt (ausgenommen pauschale lohnsteuer).

bei deiner variante mit der geringf. besch. sehe ich nur probleme (sv status, mehrfachbeschäftigungen, konkurenzverbot in arbeitsverträgen, lohnsteuererhebung oder pauschalierung) … neben höherem lfd. aufwand macht diese idee NUR ÄRGER!

die übrigen ausführungen zur umsatzsteuer sind ebenso mehr verwirrend als hilfreich, und insoweit verweise ich auf die korrekte ausführung von nemo.

gruss vom

showbee

hi showbee

kein sauberer aber ein besserer Weg:
lasse sie als geringfügig Beschäftigte über deinen Betrieb
laufen.

wie du schon sagst, es ist nicht „sauber“ und somit
unrechtmäßig. ich wüsste jedenfalls nicht, wie man aus einer
provisionszahlung für einen vermittelten umsatz ein
angestelltenverhälnis machen will…

na unrechtmäßig nicht, denn es werden alle nötigen Abgaben bezahlt. Der Anspruchsberechtigte bescheinigt lediglich, daß er z.B. 5 Stunden für die Auftragsanbahnung an Zeit verbraucht hat.

Wenn du Quittungen empfängst, und auf diesen ist nicht
vermerkt, daß der Empfänger dieses Geld selbständig zu
versteuern hat, bist du regresspflichtig.

??? bitte §§ und gesetz benennen, welche dir diese erleuchtung
gaben… im ernst, das ist käse. für die versteuerung ist
immer der empfänger von geld selber verantwortlich. bei
angestellten übernimmt der arbeitgeber nur den steuerabzug,
für welchen er haftet. es ist aber nicht so, das der
arbeitgeber die steuern wirtschaftlich trägt (ausgenommen
pauschale lohnsteuer).

Der Status des freien Mitarbeiters könnte dann als HGB84-Tätigkeit bewertet werden. Und hier haftet der Provisionsgeber für die Abführung der Steuern. Beliebtes Spiel bei Betriebsprüfungen entsprechende Kontrollmitteilungen zu versenden. Ich habe auf allen meinen Provisionsabrechnungen diesen Spruch draufstehen, den ich zusätzlich meist im Provisionsvertrag zusätzlich unterschreiben mußte, damit der Provisionsgeber von der regreß befreit war.

bei deiner variante mit der geringf. besch. sehe ich nur
probleme (sv status, mehrfachbeschäftigungen, konkurenzverbot
in arbeitsverträgen, lohnsteuererhebung oder pauschalierung)
… neben höherem lfd. aufwand macht diese idee NUR ÄRGER!

naja, wenn ein privatmann z.B. einem Heizungsbauer Kunden zuschanzt, ist das doch soweit alles nicht im problembereich.

Wenn allerdings ein Heizungsmonteur einer Konkurrenzfirma Kunden zuschiebt, dann ja.

die übrigen ausführungen zur umsatzsteuer sind ebenso mehr
verwirrend als hilfreich, und insoweit verweise ich auf die
korrekte ausführung von nemo.

der Kreditor zahlt VSt. der Debitor verrechnet mit der MWSt.
was ist daran falsch.

führt der Debitor als HGB84 diese Umsatzsteuer nicht ab, so haftet wie oben beschrieben ebenfalls der Provisionszahler, da dieser zu prüfen hat, ob der Vertreter(landläufig) überhaupt Mehrwertsteuerpflichtig ist.

gruss
winkel