Spekulationsverluste und Verlustausgleich

High,
ist es im Steuerrecht zwingend vorgeschrieben, dass man die Spekulationsverluste und die Spekulationsgewinnen, die in demselben Kalenderjahr anfallen, miteinander verrechnen muss?
Das Finanzamt meint ja und beründet dies mit EStG §23,Absatz3,Satz8.
Meines Erachtens erlaubt dieser Satz einen gewissen Spielraum.

Ich würde gerne sämtliche Spekulationsgewinne dieses Jahres versteuern und sämtliche Spekulationsverluste dieses Jahres in zukünftige Jahre vortragen.Dafür suche ich eine steuerrechliche Rechtfertigung.

Mit Dank und guten Wünschen MB Wohlfart

Hallo!

Es besteht kein Wahlrecht. Dies ergibt sich aus der Systematik des EStG. Einkünfte sind sieben Einkunftsarten zuzuordnen (§ 2 Abs.1 EStG).
Wichtig ist dabei, dass nicht für jedes Geschäft „Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften“ vorliegen, sondern zunächst nur Einnahmen (VKP) und Ausgaben (EKP). „Einkünfte“ ergeben sich erst aus der Gesamtsumme aller Einnahmen und Ausgaben, die in der betreffenden Einkunftsart und dem betreffenden Jahr der Besteuerung unterliegen. (Das läßt sich auch aus der Überprüfung der Freigrenze von früher 1.000 DM ableiten.)
Ergibt sich dann ein Verlust, ist dieser nicht mit anderen (!)Einkünften verrechenbar.

Ciao!
Nemo

ist es im Steuerrecht zwingend vorgeschrieben, dass man
die Spekulationsverluste und die Spekulationsgewinnen, die in
demselben Kalenderjahr anfallen, miteinander verrechnen muss?

hi micha,

ja, liegen wirklich 2 geschäfte den einkünften aus § 23 EStG zu grunde, dann sind diese zuerst zusammenzurechnen. gem. § 23 Abs. 3 EStG können mehrere „gewinne“ oder „verluste“ in einem jahr entstehen.

dies ist auch bei anderen einkunftsarten so. ein steuerpflichtiger kann auch mehrere gewerbebetriebe unterhalten usw., hier wird zuerst der sogen. horizontale verlustausgleich gemacht, so wird die verrechnung von gewinnen/verlusten innerhalb einer einkunftsart genannt.

danach folgt der vertikale verlustausgleich, also der ausgleich zw. den einkunftsarten. dieser ist gem. § 23 Abs. 3 EStG beschränkt.

was bleibt ist der verlustvor/rücktrag.

die systematik ergibt sich z.b. aus § 2 oder § 10d EStG.

gruss vom

showbee

Hat sich das nicht eh gerade erledigt?
Hallo zusammen,

nachdem die „Spekulationssteuer“ (ich denke mal, da ist klar die Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen gemeint) für verfassungswidrig befunden wurde, wird sich die ganze Frage doch wohl bald erledigt haben, oder?

Grüße
Sebastian

Hallo!

M. E. hat bis dato nur der BFH Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit angemeldet und den Fall zur Entscheidung dem BVerfG vorgelegt.

Ciao!
Nemo

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