Unterhalt für uneheliches Kind

Hallo, folgende Frage:
Ich werde in kürze Vater von einem unehelichen Kind. Mit der Mutter bzw. dem Kind werde ich nicht zusammen wohnen und muss deshalb Unterhalt zahlen. Soweit ist mir das schon klar.
Hier geht man doch von der „Düsseldorfer Tabelle“ aus oder ?

Jetzt stellt sich die Frage, kann ich den dann bezahlten Unterhalt von der Steuer absetzen ?

Und wenn ja, welche Unterlagen oder Belege will das Finanzamt dazu sehen ?

Danke für die Antworten…

JK

Jetzt stellt sich die Frage, kann ich den dann bezahlten
Unterhalt von der Steuer absetzen ?

Nein, dieser sogenannte Schokoladenpfennig wurde schon vor Jahrzehnten abgeschafft.

gruss
winkel

hi,

nicht abziehbar, denn wenn das kind im ehelichen haushalt wohnt und die eltern das kind „nebenbei“ unterhalten und keine monatlichen zahlungen leisten, sind diese aufwendungen auch nicht steuerlich absetzbar.

abzugsfähig ab bestimmten einkommen die kinderfreibeträge, kosten für kinderbetreuung etc., bei geringeren einkommen werden diese jedoch durch zahlung des kindergeldes abgegolten.

gruss vom

showbee

hi showbee,

abzugsfähig ab bestimmten einkommen die kinderfreibeträge,
kosten für kinderbetreuung etc.,

nicht in diesem Fall.

Der „Zahlvater“ kann seine Unterhaltszahlungen nicht steuerlich geltend machen. Das Kindergeld wird ihm jedoch anteilig bei der Bemessung des Unterhaltes angerechnet.

gruss
winkel

Der „Zahlvater“ kann seine Unterhaltszahlungen nicht
steuerlich geltend machen. Das Kindergeld wird ihm jedoch
anteilig bei der Bemessung des Unterhaltes angerechnet.

hi,

ja, aber seit heuer auch begrenzt …

gruss vom

showbee

Danke für die Antworten…
…nur um nochmals sicher zu gehen:

Weder Mutter noch Kind werden bei mir wohnen sonder 130km weit weg.

Schade das man da nichts absetzen kann.

JK

nicht abziehbar, denn wenn das kind im ehelichen haushalt
wohnt und die eltern das kind „nebenbei“ unterhalten und keine
monatlichen zahlungen leisten, sind diese aufwendungen auch
nicht steuerlich absetzbar.

Er hat doch geschrieben, daß das Kind nicht im Haushalt
wohnt. Wie ist denn dann die Lage?

Danke

hallo?

Er hat doch geschrieben, daß das Kind nicht im Haushalt
wohnt. Wie ist denn dann die Lage?

das habe ich schon bemerkt, die formulierung „denn wenn … dann würde“ sagt doch aus, das bei beiden konstellationen sich nichts ergibt.

gruss vom

showbee

Weder Mutter noch Kind werden bei mir wohnen sonder 130km weit
weg.

Schade das man da nichts absetzen kann.

JK

Warum sollte man auch???
Oder darf ich das Essen für meinen Sohn, den Kindergartenbeitrag, den Zoo- und Rummelbesuch, etc. von der Steuer „absetzen“??
Wäre ja noch schöner…

Ralf

Weder Mutter noch Kind werden bei mir wohnen sonder 130km weit
weg.

Schade das man da nichts absetzen kann.

JK

Warum sollte man auch???
Oder darf ich das Essen für meinen Sohn, den
Kindergartenbeitrag, den Zoo- und Rummelbesuch, etc. von der
Steuer „absetzen“??
Wäre ja noch schöner…

Guter Ralf,

dafür bekommst du aber einen Familien/Kinderfreibetrag, den der gute Fragesteller nicht bekommt!

durchaus eine Stuerungerechtigkeit, genau wie die bleibende Einstufung in der Stkl. I.

gruss
winkel

Guter Ralf,

dafür bekommst du aber einen Familien/Kinderfreibetrag, den
der gute Fragesteller nicht bekommt!

durchaus eine Stuerungerechtigkeit, genau wie die bleibende
Einstufung in der Stkl. I.

gruss
winkel

Hallo,

kam in meinem Post sicher nicht so raus, bin selber unterhaltszahlender Vater - allerdings ist mein Sohn ziemlich oft bei mir…

Der Kindesvater bekommt den halben Kinderfreibetrag und/oder kann das hälftige Kindergeld vom Unterhaltsanspruch abziehen (sofern er diese komischen 135% Regelunterhalt zahlt) - das ist doch schon was… - dort sehe ich die Ungerechtigkeit nicht so groß…
Eher, daß wenigverdienende Väter (= 135% Regelunterhalt, KiGe abziehbar) - aber das ist ein anderes Thema, hat nix mit Steuern zu tun

Und bzgl. Stkl. 1 und 2:
Man kann sich mit der Kindesmutter ja einigen, die „2“ auf den Kindesvater zu übertragen - insbesondere, solange die Frau nicht berufstätig ist… na ja, ab 2005 sowieso Geschichte…
In solchen Fällen ist/war man als unverheiratete Eltern (egal ob getrennt oder nicht) steuerlich besser gestellt als verheiratete…

Ralf

ACHTUNG ÄNDERUNG!!!

Und bzgl. Stkl. 1 und 2:
Man kann sich mit der Kindesmutter ja einigen, die „2“ auf den
Kindesvater zu übertragen - insbesondere, solange die Frau
nicht berufstätig ist… na ja, ab 2005 sowieso Geschichte…

hi ralf,

diese erkenntnis ist mittlerweile überholt!!!

der besagte § 32 Abs. 7 Satz 6 EStG wurde gestrichen.

es ist somit wieder möglich die lohnsteuerklasse II in 2002 zu bekommen, auch wenn man sie in 2001 nicht hatte oder haette haben muessen.

die steuerkl. II macht der haushaltsfreibetrag aus, dieser wird bis 2004 gesenkt und ab 2005 gestrichen. nun dürfen aber alle alleinerziehende in den sich verschlechternden genuss der klasse II kommen.

der HHFB entwickelt sich wie folgt:

2001 = 5.616 DM = 2.871 EUR
2002 = 2.916 EUR
2003 = 2.340 EUR
2004 = 1.188 EUR
2005 ff. = 0,00 EUR

warum er nun in 2002 im vergleich zu 2001 leicht angehoben wurde,
kann ich mir auch nicht erklären, vielleicht lag es daran, das man
die nicht neuen st.-kl- II mit einkalkuliert hat, was für den rest natuerlich gut war… gekürzt wird er dann erst auf 80, dann auf 40 und dann auf 0%…

achso, der besagte satz wurde im rahmen des „5. gesetzes zur
änderung des steuerbeamten-ausbildungsgesetzes“ gestrichen…

passt so schön rein eine änderung des EStG …

aber dafür wurde ja im gesetzgebungsverfahren noch " und zur Änderung von Steuergesetzen" drangehangen.

nun kann der staat nur hoffen, das viele verprellte steuerkartenwechsler die nun in der klasse I die lohnsteuer zahlen, obwohl klasse II zusteht, KEINE veranlagung beantragen und einkommensteuererstattungen beantragen. wieder ein nicht einkalkulierter posten im haushaltsloch ;(

gruss vom

showbee

Und bzgl. Stkl. 1 und 2:
Man kann sich mit der Kindesmutter ja einigen, die „2“ auf den
Kindesvater zu übertragen - insbesondere, solange die Frau
nicht berufstätig ist… na ja, ab 2005 sowieso Geschichte…

hi ralf,
diese erkenntnis ist mittlerweile überholt!!!

Hi Showbee,

ich habe (unter Einbeziehung des aktuellen Urteils) bewußt geschrieben „Man kann…“ - ansonsten hätte ich wohl geschrieben „Man hätte sich voriges Jahr einigen können…“ - ich weiß wirklich nicht, wo Du aus meinem Post diese (jetzt) veraltete „Fallbeilregelung“ rausliest…

Außerdem glaube ich, daß die Höhe Deiner angegebenen HHFB falsch sind, falls sie nicht superaktuell auch noch mal geändert wurden…

Meine Informationen sind:
„In diesem Jahr beträgt er noch 2.340,00 Euro und in den Jahren 2003 und 2004 nur noch 1.188 Euro.“

Und genauso passiert es dieses Jahr auch auf meinem Lohnzettel - ca. 500 € weinger HHFB gegnüber 2001.

Gruß,
Ralf

falsches gesetzbuch gegriffen…

ich habe (unter Einbeziehung des aktuellen Urteils) bewußt
geschrieben

[…]

Meine Informationen sind:
„In diesem Jahr beträgt er noch 2.340,00 Euro und in den
Jahren 2003 und 2004 nur noch 1.188 Euro.“

hi ralf,

dein urteil kenn ich nicht aus dem hut, nur ist es nun sogar gesetz, wenn der bundesrat abnickt. da hier soviel geaendert wird, kann man hier bald nicht mehr den überblick behalten. du verzeihst, das ich in das 2002er gesetzbuch aus dem januar geschaut habe. mittlerweile sind es tatsaechlich die obigen beträge.

ich weiss nicht, inwieweit solche hickhackgesetzesaenderungen zum steuerfrieden und zur subjektiv empfundenen steuergerechtigkeit führen sollen…

gruss trotzdem vom

showbee