Wann ist ein Steuerbescheid endgültig?

Hi,

nach Ablauf der Einspruchsfrist, nach Zahlung der Steuer an FA? Oder beides?

Kann z.B. die Einkommenssteuererklärung vergangener Jahre bei offensichtlichem Irrtum des FA geändert werden? Oder guckt man in die Röhre, weil man gezahlt hat, als Unwissender?

Gruß
André

hi andre,

es kommt auf die materielle und formelle bestandskraft des bescheides an.

mit deiner frage zielst du auf die frage ab: wie lange kann ein bescheid noch geändert werden, oder?

i.d.R. ist die behörde an den inhalt eines bescheides gebunden, wenn der verwaltungsakt wirksam bekannt gegeben wurde (vertrauensschutz des stpfl.)

die bindungswirkung kann aber von seiten des finanzamtes und von der seite des steuerpflichtigen durchbrochen werden.

zu nennen ist hier aus sicht des steuerpflichtigen vor allem das rechtsbehelfsverfahren.

im weiteren gibt es diverse korrekturnormen hierzu. es kommt hier vorrangig auf die festsetzungsverjährung des bescheides an. das heisst ein bescheid kann zwar nachträglich noch geändert werden, jedoch nicht für alle zeit. dies würde keinen vertrauensschutz bewirken.

aus diesem grunde gibt es fristen, wann ein bescheid nicht mehr geändert werden kann. die festsetzungsfrist beträgt z.b. bei der einkommensteuer 4 jahre. diese frist verlängert sich bei steuerhinterziehung auf 10 jahre.

jetzt kommt es noch drauf an, wann die frist anfaengt zu laufen. bei dem gemeinen einkommensteuerbescheid (mit abgabe einer steuererklärung) beginnt die frist mit ablauf des jahres, in dem die steuererklärung eingereicht wurde.

weitere möglichkeiten des fristbeginns erspare ich mir mal…

nun kann man eigentlich den ablauf der frist einfach bestimmen. es kann aber zu sogen. ablaufhemmung kommen. hemmung bedeutet, das ein zeitabschnitt in der frist nicht mitgezaehlt wird und hinten dazugerechnet wird. dies ist bspw. so, wenn du ein gewerbe betreibst und das finanzamt 3 wochen vor ende der festsetzungsfrist eine betriebsprüfung einleitet.

es wäre ja quatsch am 15.12.01 eine prüfung anzuordnen, wenn am 31.12. die festsetzungsfrist auslaeuft. um ggf. aufgrund von prüfungsergebnissen die bescheide noch aendern zu können.

aber im groben gesagt kannst du mit 4 jahren nach ablauf des jahres der einreichung der StE rechnen.

soweit grob geklärt?

gruss vom

showbee

Zusatzfrage
Hallo,
komisch genau die Frage wollte ich heute auch stellen.

aber im groben gesagt kannst du mit 4 jahren nach ablauf des
jahres der einreichung der StE rechnen.

soweit grob geklärt?

Gilt das auch, wenn (wie in den letzten Jahren ja fast immer) im Bescheid was von „vorläufig wegen xyz“ steht?

Cu Rene
der seine alten Unterlagen endlich entsorgen will.

Hallo,

Gilt das auch, wenn (wie in den letzten Jahren ja fast immer)
im Bescheid was von „vorläufig wegen xyz“ steht?

im Pronzip schon, das ganze wird manchmal (je nach Verlauf der Entscheidung) nur noch ein wenig gestreckt.

§ 171 Abs. (8) Anhabenordnung

Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. 2 In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

Gruß
Wolfgang