hi andre,
es kommt auf die materielle und formelle bestandskraft des bescheides an.
mit deiner frage zielst du auf die frage ab: wie lange kann ein bescheid noch geändert werden, oder?
i.d.R. ist die behörde an den inhalt eines bescheides gebunden, wenn der verwaltungsakt wirksam bekannt gegeben wurde (vertrauensschutz des stpfl.)
die bindungswirkung kann aber von seiten des finanzamtes und von der seite des steuerpflichtigen durchbrochen werden.
zu nennen ist hier aus sicht des steuerpflichtigen vor allem das rechtsbehelfsverfahren.
im weiteren gibt es diverse korrekturnormen hierzu. es kommt hier vorrangig auf die festsetzungsverjährung des bescheides an. das heisst ein bescheid kann zwar nachträglich noch geändert werden, jedoch nicht für alle zeit. dies würde keinen vertrauensschutz bewirken.
aus diesem grunde gibt es fristen, wann ein bescheid nicht mehr geändert werden kann. die festsetzungsfrist beträgt z.b. bei der einkommensteuer 4 jahre. diese frist verlängert sich bei steuerhinterziehung auf 10 jahre.
jetzt kommt es noch drauf an, wann die frist anfaengt zu laufen. bei dem gemeinen einkommensteuerbescheid (mit abgabe einer steuererklärung) beginnt die frist mit ablauf des jahres, in dem die steuererklärung eingereicht wurde.
weitere möglichkeiten des fristbeginns erspare ich mir mal…
nun kann man eigentlich den ablauf der frist einfach bestimmen. es kann aber zu sogen. ablaufhemmung kommen. hemmung bedeutet, das ein zeitabschnitt in der frist nicht mitgezaehlt wird und hinten dazugerechnet wird. dies ist bspw. so, wenn du ein gewerbe betreibst und das finanzamt 3 wochen vor ende der festsetzungsfrist eine betriebsprüfung einleitet.
es wäre ja quatsch am 15.12.01 eine prüfung anzuordnen, wenn am 31.12. die festsetzungsfrist auslaeuft. um ggf. aufgrund von prüfungsergebnissen die bescheide noch aendern zu können.
aber im groben gesagt kannst du mit 4 jahren nach ablauf des jahres der einreichung der StE rechnen.
soweit grob geklärt?
gruss vom
showbee