Ein 5 Monate altes Auto verkauft-MWST Nachzahlung

Hallo,

ich habe ein 5 Monate altes Auto mit 13000 km, aus Luxemburg von einem Privatmann gekauft. Es war dadurch keine TWA(Luxemburger Steuer) zurückzubekommen. Hier in Deutschland habe ich es mit einem Gewinn von DM 1000 verkauft.
Jetzt hat mein Finanzmännchen bei einer Umsatzsteuerprüfung dieses Fahrzeug als Stein des anstoßes genommen und will von mir 4500 MWST Nachzahlung. Begründung, das Auto ist jünger als 6 Monate und somit müßte ich die MWST ausweisen(obwohl ich in Lux keine ausgewiesen bekam).
Mir ist ein EU Gesetz bekannt dass besagt, ein Fahrzeug welche unter 6 Monaten alt und weniger als 6000 km(glaube es waren 6000 km) muß versteuert werden.
Kann sich das Finzamt nun die bessere Regelung aussuchen? Wenn ja bedeutet das, das wenn dieses Fahrzeug 2 Jahre alt ist und nur 3000 km gefahren worden ist die Regelung immer noch greift?

Hilfe
Mein Steuerberater sagt ich müßte bezahlen:frowning:

Danke im voraus
Bernhardt

hi,

ich habe ein 5 Monate altes Auto mit 13000 km, aus Luxemburg
von einem Privatmann gekauft. Es war dadurch keine
TWA(Luxemburger Steuer) zurückzubekommen.

hi,

auszug aus dem UStG:

Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das

  1. Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt;

da das auto NICHT älter als 6 monate war, ist es ein „neues“ i.s.d. vorschrift. die vorraussetzungen km & alter müssen nicht kummulativ erfüllt werden (ODER).

aus diesem grunde haette der luxemburger privatman einen vorsteuerabzug gehabt. der erwerb des kfz stellt einen i.G. erwerb dar auf den 16% ust entfallen und gleichzeitig 16% vorsteuer abzugsfähig sind, wenn das kfz einem unternehmensbereicht mit vorsteuerabzugsrecht zugeordnet wird.

ergo: der steuerberater sollte mal nochmal mit dem luxemburger sprechen und ggf. den rat des bundesamt für finanzen ziehen, denn die kennen sich auch sehr gut mit EU recht aus.

es sollte aber die dt. vorsteuerabzugsregelung für private fahrzeuglieferer der EU-richtlinie gleichen, welche auch in luxemburg gilt. im schlimmsten fall sollte sich der luxemburger direkt auf die regelung berufen.

bsp. er kauft einen wagen für 11.500 EURO ein und verkauft ihn brutto wie oben beschrieben für 10.000 EURO weiter. er macht also einen verlust von 1.500 EURO, wofür er ja das auto nutzen konnte…

nun bekommt er doch noch den vorsteuerabzug, der auf die lieferung entfällt. wenn ich das also recht verstehe wie folgt:

verkauf zu 10.000 brutto, darin eigentlich enthalten 15% umsatzsteuer. macht also netto von 8.695,65 EURO. im verhältnis zum EP von 10.000 Netto (aus 11.500 einkauf brutto) macht das also einen vorsteuerabzug von 86,96% = 1.304,35 euro.

im saldo verkauft er dann also zum nettobetrag. der erwerber zahlt nun auf die 8.695,65 EUR die 16% erwerbsteuer von 1.391,30 EURO…
diese können dann ggf. nur im rahmen des § 15 Abs. 1b UStG nur zu 1/2 gezogen werden.

der verkäufer würde also bei gleichbleibenden bruttopreisen ein nullsummenspiel machen. er würde den betrag den er weniger vom käufer bekommt als vorsteuer vom finanzamt bekommen. ihm solls also egal sein. das soll auch die intention des gesetzgebers sein, der verkäufer trägt den umsatzsteuerteil selber, denn er selber „verbraucht“ hat. im vorgenannten beispiel die wertminderung von 1.500 EURO und die darin enthaltende umsatzsteuer. würde er die gesamten vorsteuerbetrag aus den anschaffungskosten beziehen, würde sein eigentlicher privater verbrauch nicht der umsatzsteuer unterliegen und wäre somit nicht mehr gesetzes-richtlinien-konform…

leg den fall nochmals dem steuerberater vor, mit der bitte um genauere prüfung vor allem des erwerbsvorganges.

gruss vom

showbee

Hallo!

Soweit ersichtlich, hast Du das Fahrzeug wohl aus deinem Unternehmen heraus veräußert - oder??? Sollte dies der Fall sein, fällt Umsatzsteuer generell an, denn Du führst im Rahmen des Unternehmens eine Lieferung im Inland gegen Entgelt aus, die nicht steuerbefreit ist.

Vermutlich geht es aber auch nicht um diese Steuer, sondern um folgenden Sachverhalt:
Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb schuldet der Erwerber die sogenannte Erwerbsteuer. Dies gilt beim innergemeinschaftlichen Erwerb „neuer Fahrzeuge“ unabhängig davon, ob der Erwerber Privatmann ist oder nicht. (Dazu gelten die ausführlichen Hinweise von Showbee…)

Erwirbst Du für Dein Unternehmen, kannst die anfallende Erwerbesteuer als Vorsteuer abzuziehen, bei teilweise privater Nutzung allerdings nur zur Hälfte. (Wird das Fahrzeug kurze Zeit später weiterveräußert, erfolgt hinsichtlich der ursprünglich nichtabziehbaren Vorsteuer (50%) eine teilweise Berichtigung, d. h. zusätzliche Auszahlung. Dem steht dann aber wieder die reguläre USt aus dem Verkauf gegenüber.) Es ist ein verbreiteter Irrglaube, dass nur dann Umsatzsteuer anfällt, wenn irgendwann ein Vorsteuerabzug möglich war. Dies ist bei der Beurteilung der USt-Pflicht einer Lieferung grundsätzlich irrelevant.

Ciao!
Nemo

echt?

Es ist ein verbreiteter Irrglaube, dass nur dann Umsatzsteuer
anfällt, wenn irgendwann ein Vorsteuerabzug möglich war. Dies
ist bei der Beurteilung der USt-Pflicht einer Lieferung
grundsätzlich irrelevant.

hi nemo,

echt? die auffassung kenne ich gar nicht. ist doch auch irrwitzig, könnte man doch meinen, das der ausgangsunternehmens nur insoweit der ust unterliegt insoweit die eingangsumsätze zum vorsteuerabzug berechtigten… nenene… das habe ich ja noch nicht gehört.

was ich nur als allerweltsmissverständnis in umsatzsteuersachen mitbekommen habe ist die mangelnde trennung zwischen „nicht steuerbar“ und „steuerfrei“. diese werden sehr oft durcheinander gewürfelt.

gruss vom

showbee

Hallo!

Vorstuerabzug ist gewichtiges Indiz für Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Ist keine „Vorsteuer“ ausgewiesen, weil beispielsweise von privat gekauft wurde, ist ein steuerpflichtiger Leistungs-Eigenverbrauch bzw. eine unentgeltliche Wertabgabe nur anzusetzen, soweit die Kosten dieser privaten Nutzung zuvor zum Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Abs.4 UStG).

Eine Steuerbefreiung (§§ 4ff. UStG) mangels Vorsteuerabzug ist mir aus dem Stehgreif nicht bekannt. Daher könnte eine Lieferung nur noch durch Ausklammern nicht Vorsteuer-belasteter Kosten aus der Bemessungsgrundlage faktisch steuerfrei werden. Die Bemessungsgrundlage ist aber das Entgelt (§ 10 Abs.1 UStG), also sämtliche Gegenleistungen des Leistungsempfängers abzüglich enthaltene USt. Niemanden interessieren hier die Kosten auf der Eingangsseite.

Überzeugt? - Falls nein, warum?

Ciao!
Nemo

*feix*
hi nemo,

du hast den scherz verkannt… mit „echt?“ meinte ich, es gibt tatsaechlich solche verquerten ansichten?!

durchaus ist mir der § 3 Abs. 1b UStG bekannt…

ich denke, wir haben in der hinsicht die gleiche auffassung!

gruss vom

showbee

na sowas…
Hallo!

Derartigen Blödsinn bekomme ich tatsächlich gelegentlich zu hören, und zwar als ernstgemeinte Meinungsäußerung. Daher auch der Hinweis…

Ciao!
Nemo