hi,
ich habe ein 5 Monate altes Auto mit 13000 km, aus Luxemburg
von einem Privatmann gekauft. Es war dadurch keine
TWA(Luxemburger Steuer) zurückzubekommen.
hi,
auszug aus dem UStG:
Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das
- Landfahrzeug nicht mehr als 6 000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt;
da das auto NICHT älter als 6 monate war, ist es ein „neues“ i.s.d. vorschrift. die vorraussetzungen km & alter müssen nicht kummulativ erfüllt werden (ODER).
aus diesem grunde haette der luxemburger privatman einen vorsteuerabzug gehabt. der erwerb des kfz stellt einen i.G. erwerb dar auf den 16% ust entfallen und gleichzeitig 16% vorsteuer abzugsfähig sind, wenn das kfz einem unternehmensbereicht mit vorsteuerabzugsrecht zugeordnet wird.
ergo: der steuerberater sollte mal nochmal mit dem luxemburger sprechen und ggf. den rat des bundesamt für finanzen ziehen, denn die kennen sich auch sehr gut mit EU recht aus.
es sollte aber die dt. vorsteuerabzugsregelung für private fahrzeuglieferer der EU-richtlinie gleichen, welche auch in luxemburg gilt. im schlimmsten fall sollte sich der luxemburger direkt auf die regelung berufen.
bsp. er kauft einen wagen für 11.500 EURO ein und verkauft ihn brutto wie oben beschrieben für 10.000 EURO weiter. er macht also einen verlust von 1.500 EURO, wofür er ja das auto nutzen konnte…
nun bekommt er doch noch den vorsteuerabzug, der auf die lieferung entfällt. wenn ich das also recht verstehe wie folgt:
verkauf zu 10.000 brutto, darin eigentlich enthalten 15% umsatzsteuer. macht also netto von 8.695,65 EURO. im verhältnis zum EP von 10.000 Netto (aus 11.500 einkauf brutto) macht das also einen vorsteuerabzug von 86,96% = 1.304,35 euro.
im saldo verkauft er dann also zum nettobetrag. der erwerber zahlt nun auf die 8.695,65 EUR die 16% erwerbsteuer von 1.391,30 EURO…
diese können dann ggf. nur im rahmen des § 15 Abs. 1b UStG nur zu 1/2 gezogen werden.
der verkäufer würde also bei gleichbleibenden bruttopreisen ein nullsummenspiel machen. er würde den betrag den er weniger vom käufer bekommt als vorsteuer vom finanzamt bekommen. ihm solls also egal sein. das soll auch die intention des gesetzgebers sein, der verkäufer trägt den umsatzsteuerteil selber, denn er selber „verbraucht“ hat. im vorgenannten beispiel die wertminderung von 1.500 EURO und die darin enthaltende umsatzsteuer. würde er die gesamten vorsteuerbetrag aus den anschaffungskosten beziehen, würde sein eigentlicher privater verbrauch nicht der umsatzsteuer unterliegen und wäre somit nicht mehr gesetzes-richtlinien-konform…
leg den fall nochmals dem steuerberater vor, mit der bitte um genauere prüfung vor allem des erwerbsvorganges.
gruss vom
showbee