ab wann muss man als In-Scheidung-Lebender die Steuerklasse von der guenstigeren Ehepartner in die unguenstigere Single-Steuerklasse wechseln? gilt das erst ab der rechtskraeftigen Scheidung, dem Eingang der Scheidung beim Familiengericht oder gar schon bei Beginn des Trennungsjahres?
ab wann muss man als In-Scheidung-Lebender die Steuerklasse
von der guenstigeren Ehepartner in die unguenstigere
Single-Steuerklasse wechseln? gilt das erst ab der
rechtskraeftigen Scheidung, dem Eingang der Scheidung beim
Familiengericht oder gar schon bei Beginn des Trennungsjahres?
Der Wechsel in die Single-Steuerklasse (1) muß erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die anderen nicht mehr vorliegen.
Das heißt eigentlich, das der Wechsel erfolgen muß, wenn eine dauerhafte Trennung vorliegt. Also bei Beginn des Trennungsjahres.
Da im Jahr der Scheidung letztmalig eine Zusammenveranlagung (für´s gesamte Jahr!) möglich ist, besteht m. E. überhaupt keine Veranlassung, die Steuerklasse zu ändern.
Da der Steuerklasse I im Gegensatz zur Steuerklasse IV die Lohnsteuer bei der Einzelveranlagung zugrundeliegt und letztere im Trennungsjahr noch nicht durchgeführt wird, sollte die Änderung erst im folgenden Jahr erforderlich sein.
Da sie sich gegenseitig widersprechen, bin ich aber genau so schlau wie vorher Koennt Ihr Eure Aussagen denn noch durch irgendwelche steuerrechtlichen Paragraphen o.ae. belegen?
Vielleicht hilft Dir das ja weiter, ansonsten kann Dir Nemo ja eventuell die entsprechenden Paragraphen nennen. Oder der Showbee, der weiß das mit Sicherheit auch.
Steuerklassenwechsel: ab 1. des folgenden Monats
Eheschließung: ab Eheschließungsdatum
Getrenntleben: ab 01.01. des Steuerjahres
Nicht mehr getrennt leben: ab dem 1. des darauffolgenden Monats
Zu 14 bis 16 siehe auch das Merkblatt für Gemeinden, Abschnitt 18.
Wird die Ehe des Arbeitnehmers nach dem 01.01. des Steuerjahres durch Scheidung oder Auflösung aufgelöst oder haben die Ehegatten die dauernde Trennung herbeigeführt, ist eine Änderung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht zulässig (§ 39 Abs. 3 b EStG). Es kommt nur ein Steuerklassenwechsel in Frage. Ausnahme: Der andere Ehegatte hat im Kalenderjahr wieder geheiratet, lebt von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt und er und sein neuer Ehegatte sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dann ist die Steuerkarte des geschiedenen Arbeitnehmers in Steuerklasse I zu ändern (§ 38 b Abs. 3 Buchst. c EStG) Zieht ein Ehegatte im laufenden Steuerjahr ins Ausland, muss die Steuerkarte nicht auf Klasse I bzw. II geändert werden. Es kommt nur ein Steuerklassenwechsel in Frage (§ 39 Abs. 3 b EStG). Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann ihm eine ungünstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinderfreibeträge bescheinigt werden (§ 39 Abs. 3 b EStG). Im Steuerjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, darf grundsätzlich nur einmal die Lohnsteuerklasse III/V und IV/IV gewechselt werden. Ausnahme: Arbeitslosigkeit/Wiederaufnahme der Arbeit. Ab Steuerjahr 1995 wird die Religion des Ehegatten nur noch bei konfessionsverschiedenen Eheleuten eingetragen. Bei konfessionsgleichen (z. B. ev/ev) und bei glaubensverschiedenen (z. B. --/ev) Eheleuten bleibt das Feld leer.
Die Steuerklasse wird regelmäßig von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, §39(3)Nr.1 EStG. Dabei sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend, §39 (3b) S.1 EStG.
Da zu Beginn des Kalenderjahres die Voraussetzungen für StKl IV gemäß § 38b S.2 Nr.4 EStG vorlagen (d.h. Zusammenveranlagung möglich), ist die Eintragung der Steuerklasse IV zulässig und offenbar auch zutreffend vorgenommen worden. Einer Änderung bedarf es daher nicht.
nachdem ich aus den Antworten nicht auf Anhieb schlau geworden bin, schreibe ich hier nochmal hin, wie ich es aus eigener Erfahrung weiß:
Im Jahr der Trennung bleiben die alten Steuerklassen erhalten, weil zum Jahresbeginn die Voraussetzungen für Kl. 3,4 od. 5 vorgelegen haben. Ab dem 1.1. des Folgejahres, d.h. des ersten Kalenderjahres nach dem Trennungszeitpunkt, erhalten beide Steuerklasse 1 bzw. 2 (wenn minderjährige Kinder im Haus sind).
Auch eine Zusammenveranlagung ist letztmalig in dem Jahr möglich, in dem die Ehegatten nicht dauernd getrennt gelebt haben (zu irgendeinem Zeitpunkt, und wenn es nur der 1.1. war und am 2.1. die Trennung kam). Ab dem Folgejahr wird getrennt veranlagt.