Ich finanziere meinem Sohn das Studium. er erhält KEIN Bafög.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich da was steuerlich geltend machen ?
Das Finanzamt verlangst seine Lohnsteuerkarte.
Muß ich da was besonderes beachten ?
rewe
Hallo!
Unterstellt, dass für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag besteht, ist nur der Ansatz eines Ausbildungsfreibetrags nach §33a(2)EStG möglich. Hierbei sind der Bafög-Zuschussanteil und die persönlichen Einkünfte des Kindes jedoch mindernd zu berücksichtigen.
AFB: 2.400 DM bzw. 4.200 DM bei auswärtiger Unterbringung
Je nach Höhe und Verteilung der Einkünfte und Bezüge des Kindes wird der AFB monatlich gekürzt, §33a(2)S.2 iVm. (4)EStG.
Ein Abzug des Unterhalts ist nicht möglich!
Ciao!
Nemo
Danke ! Dann können wir auch das ergessen. …
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vielleicht nicht ganz…
Hallo!
Beispiel:
auswärtige Unterbringung ganzjährig => AFB 4.200 DM
Lohnzahlung: … 3.000 DM
- WK-PB… 2.000 DM
= Einkünfte… 1.000 DM
- Bafög-Zuschuss … 4.000 DM
Zwischensumme … 5.000 DM
- Kostenpauschale 12/12 …360 DM
Einkünfte und Bezüge … 4.640 DM - Kürzungsfreibetrag … 3.600 DM
übersteigende Ek.+Bez… 1.040 DM
Kürzung AFB um … -1.040 DM
verbleibender AFB… 3.160 DM
Ciao!
Nemo
Darf ich Dich mal anrufen ?
mfG
Rewe
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Hallo!
Die Unterhaltszahlungen werden nirgendwo eingetragen, denn es besteht keine Abzugsmöglichkeit. Natürlich gehören sie auch nicht zu den beim AFB zu kürzenden Bezügen, das wäre ja widersinnig.
Einzig der (pauschale) Ausbildungsfreibetrag kommt als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Die Ausgangsdaten hierfür(Zeiträume der Ausbildung, eigene Einkünfte/Bezüge des Sohnes) sind zu erklären und ggf. durch Lohnsteuerkarte zu dokumentieren. Der Rest wird dann amtlich berechnet.
Die Angaben (Ausgangsdaten) gehören auf die „Anlage Kinder“, zum Ausbildungsfreibetrag beispielsweise in die Zeilen 56 ff. dieser Anlage.
(Die Anleitung zur ESt-Erklärung 2001 enthält hierzu Erläuterungen auf den Seiten 8-11. Ich denke, das wird Dir schon weiterhelfen…)
Ciao!
Nemo