Außergewöhnliche Belastung - Unterhalt

Hi,

vielleicht kann mir jemand hier weiterhelfen:

Sind Unterhaltszahlungen in folgendem Fall absetzbar?

uneheliche Mutter mit 9jährigem Kind, leben getrent, Vater mit 1/2 Kinderfreibetrag bezahlt für das Kind. Kann er Unterhaltszahlungen an die Mutter ansetzen? Geht da diese Anlage U? Soweit ich das verstanden habe, ist wohl nur Unterhalt an gesetzlich Unterhalstberechtigte anzusetzten - und hier besteht kein gesetzlicher Anspruch. Kann man nun oder kann man nicht? :smile:)

Danke schön,
Susanne

Hallo!

Unterhaltszahlungen sind nicht abziehbar als Sonderausgabe (§10(1)Nr.1 EStG Realsplitting), da ihr nicht Ehegatten wart.

„Strohhalm“ - außergewöhnliche Belastung §33a(1)EStG prüfen:

Selbst wenn kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch seitens der Mutter bestehen sollte, ist es denkbar, dass die Sozialhilfe o. ä. gekürzt würde um solche Unterhaltszahlungen. (Weiss ich nicht.)

=> Falls nein: Keine Chance für Abzug.
=> Falls ja: Kein Abzug, soweit Unterhalt für Kind. Ein Abzug scheidet ebenfalls aus, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge der Mutter den Jahresbetrag von 15.240 DM übersteigen, weil dann der Höchstbetrag von 14.040 um (15.240-1200) zu kürzen ist.

Ciao!
Nemo

Hi Nemo,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Auch im §33a geht es um „gesetzlich Berechtigte“ - hmm, hatte das so vermutet. Jedenfalls danke!
Susanne

nicht nur!
Hallo nochmal!

Es sind nicht nur die gesetzlich Anspruchsberechtigten in §33a(1) angesprochen, sondern auch diejenigen, deren Anspruch auf irgendeine öffentliche Stütze um die Unterhaltsleistungen gemindert wird!

Wäre dies nur bei den gesetzlich Berechtigten der Fall, wäre diese Sonderregelung völlig überflüssig…

In keinem Fall ist aber der Unterhalt für´s Kind abziehbar, denn dafür gibt es die Kinderfreibeträge.

Ciao!
Nemo

Hi Susannne,

meiner Meinung nach können die Unterhaltszahlungen an die Mutter für die ersten drei Jahre als Unterstützung bedürftiger Personen abgesetzt werden, also ohne die zumutbare Eigenbelastung.
Lt. BGB (den § habe ich leider zu Hause nicht zur Hand) ist der Vater die ersten drei Jahre unterhaltspflichtg für die Mutter, da ihr während dieser Zeit keine Arbeit zugemutet werden kann und somit gesetzlich unterhaltsverpflichtet.
Bei uns wird’s zumindest so gehandhabt,

Gruß

Peter

meiner Meinung nach können die Unterhaltszahlungen an die
Mutter für die ersten drei Jahre als Unterstützung bedürftiger
Personen abgesetzt werden, also ohne die zumutbare
Eigenbelastung.

hi peter,

ja, das stimmt, 3 jahre. nur ist das kind lt. sachverhalt schon 3x so alt :wink: … neun jahre sind sechs zuviel!

bestimmt überlesen, nicht war?

gruss vom

showbee

p.s. im übrigen wäre dies dann wieder eine gesetzliche unterhaltspflicht!

Hi Peter,

ja, danke - die 3 Jahre sind halt die Grenze. Ist wohl hierzuulande noch nicht gar so weit mit der Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft. :smile:

Gruß,
Susanne

Hi Nemo,

ja danke, habe aber den Anspruch auf öffentl. Stütze schon zu den gesetzlichen gezählt. Und das trifft nicht zu.

ciao
Susanne

allo nochmal!

Es sind nicht nur die gesetzlich Anspruchsberechtigten in
§33a(1) angesprochen, sondern auch diejenigen, deren Anspruch
auf irgendeine öffentliche Stütze um die Unterhaltsleistungen
gemindert wird!

Wäre dies nur bei den gesetzlich Berechtigten der Fall, wäre
diese Sonderregelung völlig überflüssig…

In keinem Fall ist aber der Unterhalt für´s Kind abziehbar,
denn dafür gibt es die Kinderfreibeträge.

Ciao!
Nemo