ich bin seit kurzem Kassenwart eines gemeinnützigen Vereines und habe folgende Frage: Auf unserem Gelände finden am Wochenende öfter Lehrgänge von externen Lehrgangsleitern statt. Die Kosten für die Benutzung der Sportanlage buche ich im „Zweckbetrieb“ und muß sie in der Umsatzsteuer als Einnahme versteuern, soweit klar…Aber: wenn jemand einen Lehrgang anmeldet, reservieren wir die Sportanlage nur dann, wenn er eine Kaution bezahlt, die er aber bei Stattfinden des Lehrganges zurückbekommt. Findet der Lehrgang nicht statt und der Lehrgangsleiter hat rechtzeigig die Rservierung storniert, erhält er ebenfalls die Kaution zurück, storniert er nicht rechtzeitig wird die Kaution vereinnahmt, ist dann also ebenfalls steuerpflichtige Einnahme im Zweckbetrieb, oder?? Aber wie buche ich nicht vereinnahmte Kautionen?? Die können doch nicht steuerpflichtig sein, oder trügt mich hier mein Empfinden.
Ich danke Euch schon mal für Eure Mühe
Gruß
Suse
Echte Kautionen sind gestellte Sicherheiten (Pfand), d. h. lediglich verwaltetes Fremdkapital. Daher keine Einnahme/ Ausgabe und kein Umsatz. Fraglich ist aber, ob überhaupt „Kautionen“ vorliegen???
Möglich wären auch Anzahlungen auf die künftige Leistung.
Bei einer Einnahme-Überschuss-Rechnung sind Anzahlungen mit Zufluss als Einnahme anzusetzen, bei Erstellung von Bilanzen sind derartige Anzahlungen zu passivieren, also bis zur Erbringung der Leistung erfolgsneutral.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer macht die Art der Gewinnermittlung keinen Unterschied. Anzahlungen sind bei Zufluss zu versteuernde Umsätze.
Im Einzelfall nicht erstattete „Kautionen“ können als Vertragsstrafe trotz Ansatz als Einnahme umsatzsteuerneutral (mangels Leistungsaustausch) sein.
Hallo Nemo,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort
Hallo!
Erstellt ihr Bilanzen oder Überschussrechnungen?
Überschußrechnungen
Echte Kautionen sind gestellte Sicherheiten (Pfand), d. h.
lediglich verwaltetes Fremdkapital. Daher keine Einnahme/
Ausgabe und kein Umsatz. Fraglich ist aber, ob überhaupt
„Kautionen“ vorliegen???
ich meine schon,bei Abrechnung der Sportanlage wird erst die Kaution erstattet und dann die Kosten vom Übungsleiter bezahlt (die im übrigen niedriger sein können als die Kaution) die Frage ist nur wo ich sie buche
Möglich wären auch Anzahlungen auf die künftige Leistung.
Bei einer Einnahme-Überschuss-Rechnung sind Anzahlungen mit
Zufluss als Einnahme anzusetzen, bei Erstellung von Bilanzen
sind derartige Anzahlungen zu passivieren, also bis zur
Erbringung der Leistung erfolgsneutral.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer macht die Art der
Gewinnermittlung keinen Unterschied. Anzahlungen sind bei
Zufluss zu versteuernde Umsätze.
Im Einzelfall nicht erstattete „Kautionen“ können als
Vertragsstrafe trotz Ansatz als Einnahme umsatzsteuerneutral
(mangels Leistungsaustausch) sein.
Ach? dann gehören die gar nicht in den Zweckbetrieb??
Beispielsweise könnten bei Kautionen sonstige Verbindlichkeiten angesprochen werden. Das betreffende Konto wird dann nur nicht in die Gewinnermittlung abgeschlossen. Je nach Kontenrahmen beispielsweise Konto #1700 oder ähnliches…
also wie gesagt, wenn die kaution rein- und rausgeht, weil alles glattging, ist sie wie ein durchlaufender posten zu behandeln.
wenn die kaution einbehalten wird, ist diese m.E. als vertragsstrafe /schadenersatz zu qualifizieren. umsatzsteuerlich nicht steuerbar (kein leistungsaustausch), also nix ust enthalten. ertragssteuerlich müsste dann der durchlaufende posten ausgeglichen werden als sonstiger ertrag.
bsp.
kaution 1.000 euro
gebühr 5.000 euro + 800 euro ust