Übergang Dienstreise => dopp. Hhf

Hallo!

Eine Dienstreise liegt gemäß R37(3)LStR vor bei einer verübergehenden Tätigkeit außerhalb des Wohnorts und der regelmäßigen Arbeitstätte.

Heißt das: Eine Dienstreise ist zu beurteilen nach der „bisherigen“ regelmäßigen Arbeitstätte und Wohnung?

Beispiel:

Der verheiratete ArbN mit Wohnung/ Anstellung in A wird ab 1.7.1999 auswärts in B tätig und mietet sich dort eine Wohnung. Am 1.10.2001 kehrt er zurück und arbeitet nur noch an ArbSt in A, seinem Wohnort.

Fragen:

a) Wann beginnt hier die 2-Jahres-Frist für die dopp. Hhf. (erst 3 Monate Dienstreise?)?
b) Falls Dienstreise bis 1.10.1999, wie sind in diesem Zeitraum die Wohnungskosten zu berücksichtigen?
c) Falls keine Dinestreise, warum nicht? (Müsste bedeuten, dass nicht auf die regelmäßige Arbeitstätte/ Wohnung in der Vergangenheit abgestellt würde).

Danke!

Ciao!
Nemo

Hallo!

Eine Dienstreise liegt gemäß R37(3)LStR vor bei einer
verübergehenden Tätigkeit außerhalb des Wohnorts und der
regelmäßigen Arbeitstätte.

Heißt das: Eine Dienstreise ist zu beurteilen nach der
„bisherigen“ regelmäßigen Arbeitstätte und Wohnung?

Ja

Beispiel:

Der verheiratete ArbN mit Wohnung/ Anstellung in A wird ab
1.7.1999 auswärts in B tätig und mietet sich dort eine
Wohnung. Am 1.10.2001 kehrt er zurück und arbeitet nur noch an
ArbSt in A, seinem Wohnort.

Fragen:

a) Wann beginnt hier die 2-Jahres-Frist für die dopp. Hhf.
(erst 3 Monate Dienstreise?)?

Beginn ab 1.7.

b) Falls Dienstreise bis 1.10.1999, wie sind in diesem
Zeitraum die Wohnungskosten zu berücksichtigen?

Die ersten 3 Monate des doppelten Haushalts werden nach Dienstreisegrundsätzen abgerechnet. Miete gehört auch zu den Werbungskosten.

c) Falls keine Dinestreise, warum nicht? (Müsste bedeuten,
dass nicht auf die regelmäßige Arbeitstätte/ Wohnung in der
Vergangenheit abgestellt würde).

Da die doppelte Haushaltsführung bereits nach 3 Monaten endete, merkt man keinen Unterschied zwischen Dienstreise und dopp HH.

Viele Grüße
Cirwalda

???
Hallo!

Da die doppelte Haushaltsführung bereits nach 3 Monaten
endete, merkt man keinen Unterschied zwischen Dienstreise und
dopp HH.

Danke - aber die doppelte Haushaltsführung endet erst nach 2 Jahren und 3 Monaten, daher auch die Frage…

Ciao!
Nemo

Hi,

Danke - aber die doppelte Haushaltsführung endet erst nach 2
Jahren und 3 Monaten, daher auch die Frage…

Doppelter Haushalt wird insgesamt nur für 2 Jahre anerkannt, der Berechnungsmodus als Dienstreise während den ersten 3 Monaten verlängert den Zeitraum nicht. Fundstelle LStHandbuch, hab ich gerade nicht da. Melde dich, wenn du es nicht findest und genauer brauchst.

Viele Grüße
Cirwalda

Hi!

Wir sind uns einig, dass bei Vorliegen beider Tatbestände (DR, d.Hhf.) in den ersten 3 Monaten vorrangig die DR berücksichtigt wird, so dass die Frist von 2 Jahren entsprechend später anläuft.

Die Fundstelle ist mir bekannt (R43(1)LStR), mir war nur unklar, ob beim Bezug einer auswärtigen Zweitwohnung überhaupt die Voraussetzungen einer Dienstreise erfüllt sind.

Ciao!
Nemo

Nein, gerade nicht
Hi,

Wir sind uns einig, dass bei Vorliegen beider Tatbestände (DR,
d.Hhf.) in den ersten 3 Monaten vorrangig die DR
berücksichtigt wird,

ja

so dass die Frist von 2 Jahren

entsprechend später anläuft.

nein, ich bin mir da sicher. Fundstelle suche ich am Di oder Mi raus, wenn ich im Büro bin. Ich habe diese Konstellation schon oft gehabt. Da müsste es eine Verfügung dazu geben.

Ich melde mich wieder
Cirwalda

Dienstreise dann doppelter Haushalt
Hi Nemo,

da war ich mir so sicher gewesen…
Aber ein Blick in den Kommentar Schmidt belehrte mich eines Besseren.

Nach Absch 43 Abs.11 S.4 LSt Handbuch sind Pendelfahrtage nicht anzurechnen. Außerdem ist eine vorherige Dienstreise nach S. 5 nicht anzurechnen. Der Kommentar Schmidt erläutert in TZ 154 zu § 9 EStG, dass der doppelte Haushalt mit Bezug der Zweitwohnung beginnt.

Es können deshalb erst 3 Monate Dienstreisen durchgeführt werden und dann mit Bezug einer Wohnung ein doppelter Haushalt, der dann volle 2 Jahre dauern kann.

Bei Beginn der Befristung am 1.1.96 wurde für die Fälle, die in den neuen Bundesländern bereits vorher Aufbauhilfe leisteten, bestimmt, dass es sich dabei um Dienstreisen handelt und erst ab dem 1.1.96 dieses als doppelter Haushalt anzusehen war. Auch dort also Dienstreise und anschließend doppelter Haushalt.

Man lernt nicht aus.

Viele Grüße
Cirwalda

Hallo!

Danke für Deine Bemühungen, wir kommen dem Kern auch immer näher…

Mein Beispiel war bewußt so gewählt, dass die Zweitwohnung bereits innerhalb der ersten drei Monate bezogen wurde.

Ich habe die Fundstelle R43(11)S.3,4 LStR so interpretiert, dass ausnahmslos mit Bezug der Zweitwohnung die 2-Jahres-Frist für den dHH beginnt. Nur bin ich mir dessen nicht sicher. Letztlich bedeutet dies nämlich auch, dass die Miete einer Zweitwohnung niemals als Übernachtungskosten im Rahmen einer Dienstreise, sondern generell nur im Rahmen des dHH abgezogen werden kann.

Wenn aber gemäß H43(1-5) „Zweitwohnung“ LStH bereits ein Hotelzimmer als Zweitwohnung angesehen werden kann, frage ich mich, wann (außer in Pendlerfällen) überhaupt noch eine Dienstreise der dHH vorangehen kann (vgl. R43(1)LStR). Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Regelung derart ins Leere läuft!

Hast Du evtl. beim Blättern diesen mutmaßlichen Vorrang der doppelten Haushaltsführung ab Zweitwohnungsbezug sonst noch irgendwo bestätigt gefunden? Danke!

Ciao!
Nemo

Hi,

Danke für Deine Bemühungen, wir kommen dem Kern auch immer
näher…

Das will ich doch hoffen.

Mein Beispiel war bewußt so gewählt, dass die Zweitwohnung
bereits innerhalb der ersten drei Monate bezogen wurde.

Ich habe die Fundstelle R43(11)S.3,4 LStR so interpretiert,
dass ausnahmslos mit Bezug der Zweitwohnung die 2-Jahres-Frist
für den dHH beginnt. Nur bin ich mir dessen nicht sicher.

Doch alle Fundstellen sagen das auch.

Letztlich bedeutet dies nämlich auch, dass die Miete einer
Zweitwohnung niemals als Übernachtungskosten im Rahmen einer
Dienstreise, sondern generell nur im Rahmen des dHH abgezogen
werden kann.

Ja, ich habe auch in einem Manuskript gelesen, dass es eine Dienstreise ist, so lange es nicht als doppelter Haushalt aufgefasst werden muss. Ich interpretiere das, dass das eine Gestaltungsfrage bzw. eine Darstellungsfrage ist.

Wenn aber gemäß H43(1-5) „Zweitwohnung“ LStH bereits ein
Hotelzimmer als Zweitwohnung angesehen werden kann, frage ich
mich, wann (außer in Pendlerfällen) überhaupt noch eine
Dienstreise der dHH vorangehen kann (vgl. R43(1)LStR). Ich
kann mir nicht vorstellen, dass diese Regelung derart ins
Leere läuft!

Ja, diese Regelung passt nicht ganz ins Bild. Ich denke mir, es kommt darauf an, wie man den Sachverhalt darstellt. Ein Beispiel im Lehrbuch Lohnsteuer vom Erich Fleischer Verlag war so konstruiert: Erst Dienstreise durch Pendeln, dann sind die Strapazen zu viel und er nimmt sich eine Wohnung. So lässt sich auch eine Dienstreise mit Hotelzimmer und anschließend Wohnungsbezug schlüssig erklären.

Übrigens habe ich heute in den beiden Lehrbüchern Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer des Erich Fleischer Verlags nachgesehen (Auflage 2000). Beide haben die gleiche Auffassung wie der Kommentar Schmidt.
Übersehen haben wir beide bisher Abschn R 43 Abs. 8 S. 2 LStHandbuch. Danach wird eine Dienstreise auf die nachgelagerte doppelte Haushaltsführung bzgl. des 3Monatszeitraums angerechnet.
Damit ist mein Weltbild wiederhergestellt, denn es gibt immer nur 3 Monate Mehraufwand für Verpflegung.

Alles klar jetzt? Oder noch einen Haken?

Viele Grüße
Cirwalda

Hast Du evtl. beim Blättern diesen mutmaßlichen Vorrang der
doppelten Haushaltsführung ab Zweitwohnungsbezug sonst noch
irgendwo bestätigt gefunden? Danke!

Ciao!
Nemo

Danke! Jetzt haben wir´s wohl endgültig (owT)