Problem bei der Selbstanzeige § 371 AO

hallo,

habe ein problem mit der selbstanzeige (SE) wg. steuerhinterziehung.

eine SE scheidet aus (entfaltet keine strafbefreiende wirkung), wenn die vor der SE:

  • prüfung eingeleitet wurde
  • einleitung des straf/bußverfahrens mitgeteilt wurde
  • „die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte“

folgender sachverhalt, ein auf selbständigenbasis arbeitender bezieht von einem grossen konzern mtl. verschiedene beträge, teils per dauerauftrag, über das „garantieentgelt“ hinaus gehende beträge per scheck.

nun wurde die garantieentgelte hinterzogen…

wenn nun bei dem konzern eine prüfung stattfindet und die dort gebuchten fremdleistungen i.R. einer kontrollmitteilung an das FA des stpfl. geraten, diese anfragt in welcher höhe in der GuV einnahmen aus DEM konzern vorliegen…

Ist die Tat entdeckt? ich denke nur, das § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO relevant ist, da Nr. 1 sich auf prüfungen BEIM stpfl. beziehen und nicht auf prüfungen bei dritten…

Problem: es liegen keine weiteren auftraggeber vor und die summe der angegebenen einnahmen liegen bei ca. 50% der vom konzern erhaltenen zahlungen.

m.E. muss doch „bei verständiger Würdigung der Sachlage“ damit gerechnet werden, das die tat entdeckt wurde, wenn nun das FA des stpfl. diesen zur äusserung auch mit angedrohtem zwangsgeld bewegen will… oder?

selbstanzeige sollte somit nicht mehr in frage kommen, sehe ich das richtig?

danke und gruss vom

showbee

p.s. bitte keine moralischen vorträge, eine reine fachfrage, die problematik der steuerhinterziehung hat der stpfl. selbstredend in kauf genommen!

Hi,

ich meine mich an einen Fall zu erinnern, bei dem bei einer Bank wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ermittelt wurde. Ein Kunde, des Unterlagen mitbeschlagnahmt aber noch nicht geprüft wurden, hat -nach der Unterrichtung über die Durchsuchung durch die Bank - noch eine Selbstanzeige abgeliefert, die ihn - außer von der Nachzahlung - von weiteren Unbilden verschonte.

Ich meine, Dein Fall ist ähnlich. Es kommt also darauf an, ob schon konkret ein Anfangsverdacht besteht. Eine einfache Steuerprüfung bei „Arbeitgeber“ dürfte also nicht dazu führen, daß eine Selbstanzeige fruchtlos wird.

Leider weiß ich beim besten Willen nicht mehr, wie dieser Fall in den weiteren Details gestrickt war oder ob es dazu ein Urteil gab. Da es nicht unser Haus betraf, wanderte der damalige Fall auch nur rein zur Information durchs Haus.

Insofern: Ohne Gewähr.

m.E. muss doch „bei verständiger Würdigung der Sachlage“ damit
gerechnet werden, das die tat entdeckt wurde,

Naja, er weiß, daß die am Prüfen sind, weiß aber nicht, wie weit sie schon sind. Ob man dann davon ausgehen muß, daß die Tat **bereits/b> entdeckt wurde, ist die Frage. Weiß man, wie gründlich und vor allem schnell Steuerprüfer arbeiten?

Gruß
Christian**

bankenfälle…

ich meine mich an einen Fall zu erinnern, bei dem bei einer
Bank wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ermittelt wurde.
Ein Kunde, des Unterlagen mitbeschlagnahmt aber noch nicht
geprüft wurden, hat -nach der Unterrichtung über die
Durchsuchung durch die Bank - noch eine Selbstanzeige
abgeliefert, die ihn - außer von der Nachzahlung - von
weiteren Unbilden verschonte.

hi exc,

jaja die bankenfälle sind schon eine besonderheit. vorteil hier: die fülle der daten, die die Steuerfahndung mitgenommen hatte, benötigte lange auswertung, bis überhaupt tatverdächtige gefunden wurden. bis dann aus dem anfangsverdacht die entdeckte tat wurde, verstrich weitere zeit. hier haben die „sünder“ zeit ihres lebens die selbstanzeige zu machen…

hier soll ja auch der effekt der allmächtigen steuerfahndnung mehr abschrecken und selbstanzeigen fördern, ansonsten halte ich diese vorgehensweise für nadelinheuhaufensuche bei großbanken (wenn diese nicht mit der StFA kooperieren…).

leider nicht auf den fall ummünzbar, da die kontrollmitteilung von prüfung beim konzern schon den veranlagungsbezirk des „täters“ erreicht hat. inwieweit nun die tat als entdeckt gilt, ist die frage.

trotzdem danke

und grüssle

vom showbee

Knifflig…
Hallo!

Die „Entdeckung der Tat“ ist mehr als nur ein Anfangsverdacht. Durch die Aufforderung zur Aufklärung mit Androhung von Zwangsmitteln hat das FA m. E. nach außen kundgetan, dass ein Anfangsverdacht noch nicht besteht, andernfalls hätte mit der Aufforderung zugleich ein Strafverfahren eingeleitet werden müssen, verbunden mit der Belehrung über das strafrechtliche Auskunftsverweigerungsrecht. Zwangsmittel wären dann ohnehin unzulässig.

Offenbar genügten die mit der KM übersandten Informationen aber noch nicht zum Anfangsverdacht, eine Entdeckung der Tat (=Erfüllung des obj. + subj. Tatbestands) kann damit auch nicht vorliegen.

§§ 393(1), 397(1),(3) AO

Ciao!
Nemo

  • Literaturhinweis
    Ich habe folgende Literaturhinweise in meinen Unterlagen gefunden:

DB 1996, 1009-1011
DStZ 1991, 497 + 1992, 620

Danach wäre eine SE nur dann nicht mehr möglich, wenn
…eingeleitet wurde (-) oder
…KM-Inhalt genauestens hinsichtlich Herkunft und Höhe der Gelder wiedergegeben ist - letzteres macht kein Mensch (-)

danke, aber nun…
hi,

danke fürs „augenöffnen“. habe natuerlich mangelnderweise nicht genug zwischen tatentdeckung und anfangsverdacht differenziert. wenn man sich das nun genauer am fall anguckt liegt wirklich allerhöchstens ein tatverdacht vor.

problem nun aber: aus den akten des veranlagungsbezirkes sind in den jahren jeweils einnahmen von 50% unter dem wert der kontrollmitteilung enthalten.

jetzt fehlt also nur noch der nachweis für den vorsatz für die „entdeckung“ der tat, oder? will man diesen nun über die ermittlung im rahmen des „nachfragens“ rausbekommen, gilt doch für diese erkenntnisse das verwertungsverbot, da auf aussageverweigerungsrecht nicht hingewiesen wurde.

beisst sich das hier nicht?
hmmmm…

das wird ein verzwickter fall… und cheffe will freitag in urlaub, ich glaube ich übernehme dann die 2 wochen inselurlaub von ihm und er kann grübeln :wink:

danke aber vorerst ganz doll

der showbee

Überlegungen (unter ‚Laien-Vorbehalt‘) :wink:
Hallo!

> Strafverfahren:

Die Steuerstraftat [= die vorsätzliche (vollendete) Steuerhinterziehung durch unvollständige Erklärung mit erzieltem Steuervorteil] könnte entdeckt sein, wenn sich aus der KM neben der Einnahmeverkürzung (obj. TB) mindestens ein bedingter Vorsatz, d. h. Wissen und Inkaufnehmen (subj. TB) ableiten ließe.

Wenn die Einnahmen laut Inhalt der KM (woher kennt ihr den genau?) nachweislich doppelt so hoch wie ursprünglich erklärt sind, wird man den objektiven Tatbestand sicher bejahen müssen.

Wenn der Steuerpflichtige noch vor Einleitung des Verfahrens eine Selbstanzeige erstattet, vergibt er sich rein steuerlich nichts.
Darüberhinaus wird wohl auch ein Strafverfahren eingeleitet werden. In diesem Strafverfahren wird dann auch beurteilt werden müssen, ob die erteilten Auskünfte bei der Selbstanzeige einem Verwertungsverbot unterliegen oder nicht. War bereits ein Anfangsverdacht gegeben, wird auch dies bejaht werden müssen. Ob ein Anfangsverdacht bereits gegeben war, wird dann nochmal von der BuStra-Stelle geprüft, da auch die Sachbearbeiter ESt manchmal über das Ziel hinausschießen.
Wird der frühere Anfangsverdacht später festgestellt, unterliegen m. E. die Erkenntnisse aus der verunglückten Selbstanzeige mangels Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht einem Verwertungsverbot im Strafverfahren. Dann würde man automatisch auf den Kenntnisstand der KM zurückfallen, ggf. würde die Selbstanzeige beim Strafmaß mildernd berücksichtigt, wenn die Steuerstraftat bereits aus der KM abzuleiten war. Schlechter gestellt würde aber auch dann der Stpfl. m. E. nicht.

> Besteuerung:

Die steuerlichen Folgen lassen sich jedenfalls ziehen, denn eine Außenprüfung könnte die Erfassung der in der KM mitgeteilten Einnahmen jederzeit überprüfen.

Ciao!
Nemo

danke, nun ist geklärt!

Wenn die Einnahmen laut Inhalt der KM (woher kennt ihr den
genau?) nachweislich doppelt so hoch wie ursprünglich erklärt
sind, wird man den objektiven Tatbestand sicher bejahen
müssen.

rehi nemo,

also, na rücksprache bei mehreren berufskollegen ist mein arbeitgeber zum entschluß gekommen, das von einer entdeckten tat noch nicht ausgegangen werden kann.

den inhalt der KM kennen wir nur insoweit, als das geprüfte unternehmen genau mitteilen konnte, welche unterlagen für die prüfer kopiert wurden (immer wenn für den prüfer ne kopie gezogen wurde, wurde eine 2. für die prüferkopieakte erstellt). somit war nachvollziehbar, das der prüfer die personenkonten mit sämtlichen monatlichen erfolgten buchungen haben muss. da hier 12 soll und 12 haben buchungen vorhanden sind, kann man sich zu 99% zusammenreimen, was in der KM steht. da der geprüfte konzern nicht viele fremdleister in anspruch nimmt, kann man davon ausgehen, das zumindest die summenzahl mitübermittelt wurde und nicht nur der name…

aber wir werden sehen…

danke nochmals und ich werde das forum auf dem laufenden halten …

gruss vom

showbee

Hi,
ein durchschnittlicher Sachbearbeiter im Finanzamt macht sich wegen einer Kontrollmitteilung keine strafrechtlichen Gedanken. Er schreibt routinemäßig an, weil er wissen will, ob die Veranlagung geändert werden muss. Also ist noch Zeit für eine Selbstanzeige. M.E. müsste gleich ein Strafverfahren eingeleitet werden, wenn das Finanzamt beabsichtigt, eine Selbstanzeige zu unterbinden.
Im großen und ganzen stimme ich also Nemo zu.

Viele Grüße
Cirwalda