Nießbrauch-Bilanzierung

Hallo!

Ich habe mich bereits intensiv mit folgendem Problem auseinandergesetzt, habe aber noch keine „neuzeitliche“ Rechtsprechung zum Thema gefunden.

Einfaches Beispiel:

A verkauft ein Grundstück im Betriebsvermögen
(Wert 500.000EUR; Buchwert 150.000EUR)
an
B für 400.000EUR bei gleichzeitiger Bestellung eines lebenslangen Vorbehaltsnießbrauchs im Wert von 100.000EUR.
B nutzt es auf absehbare Zeit nicht zur Einkunftserzielung.

Frage:

Wie bucht A (vereinfacht) den Grundstücksverkauf und die AfA?
[Die Höhe der AfA ist durch BMF-Schreiben auf die AK/HK des Gebäudes bei A beschränkt und soll nicht das Problem sein.]

Variante a)

  • Bank 400’ an Grst. 150’ + Buchgewinn 250’
  • AfA … an Aufwandseinlage

Variante b)

  • Bank 400’ + Nutzungsrecht 100’ an Grst. 150’ + Buchgewinn 350’
  • AfA … an Kapital/Aufwandseinlage
  • Kapital/Aufwandsentnahme … an Nutzungsrecht

=> Da gemäß Rz.40 Nießbrauch-Erlaß 1998 die Einräumung des Nießbrauchs keine Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks ist, wird nur der belastete „Rest“ übertragen. Demnach besteht der Anschaffungspreis der B i. H. v. 400’.
Wenn die Gegenleistung der B nur angemessene 400’ beträgt, ist dies der Veräußerungspreis, selbst wenn das Grundstück ohne den Nießbrauch 500’ Wert ist. Da ein entgeltlich erworbenes Nutzungsrecht Nießbrauch nicht vorliegt, entscheide ich mich für Lösung (a).

=> Was meint ihr (und vor allem: warum)?

Ciao!
Nemo

Hi,
sorry, nach dem Urlaub hatte ich nicht gleich Zeit, nachzuschauen.

Hilft dir der Aufsatz DStR 1999 S. 1461 „Nießbrauchsgestaltungen auf dem Prüfstand“ weiter? Bzw. kannst du ihn dir besorgen?

M.E. hat sich zum Nießbrauch in den letzten Jahren nichts mehr getan. Aber langweilig ist Steuerrecht deshalb noch nicht geworden, oder?

Viele Grüße
Cirwalda

danke, werde das prüfen…
…aber natürlich kommt keine Langeweile auf, im Gegenteil.

Hi,
heute habe ich mir die Zeit genommen, den empfohlenen Artikel zu lesen :wink:
Ergänzung
Im Kommentar Schmidt steht folgendes:
Zu § 5 TZ 180: Nutzungsrechte, die sich der Veräußerer bei entgeltlicher Veräußerung eines Wirtschaftsguts vorbehält, sind nach herrsch L nicht Teil der Gegenleistung und mangels AK nicht aktivierbar BStBl 87 II 772.
Nießbrauchslast ist nur wertmindernde Eigenschaft siehe zu § 5 TZ 612

Insgesamt bin ich für Lösung a

Viele Grüße
Cirwalda