Bestehen bei einem in 1998 festzustellenden Verlustabzug nach §10d(4)EStG („Neuverlust“) dieselben Abzugsbeschränkungen in 1997 wie für einen entsprechenden Verlust, der in 1999 erzielt wird und nach 1998 zurückgetragen werden soll? M.a.W.: Wird der Verlust aus 1998 in 1997 voll berücksichtigt oder wird neues Recht (Mindestbesteuerung) unecht zurückbezogen auf das Jahr 1997?
Wäre schön, wenn jemand dazu jemand was amtliches kennen würde… Danke!
ich verstehe dein problem nicht recht, m.E. kommt es auf das verlustursprungsjahr an und nicht auf das jahr, in das der rücktrag stattfindet.
ergo:
verluste aus 1998 und früher mit rücktrag 2 jahre und ausgleichsfreiheit unter den einkunftsarten.
verluste aus 1999 und später nur noch 1 jahr rücktragbar und nach den regelen des verlustausgleiches nur beschränkt ausgleichbar. gleichzeitige beschränkung auf erst 2 mio DM und nun ab 2001 1 mio DM (bzw. in EUR).
sooo. und nun? ich finde hier keine rückwirkung…
fragend
der showbee
p.s. vielleicht legst du dein problem mal in ein beispiel?!
1998:
S.d.pos.E. 1998 = 300.000
S.d.Verluste 1998 = - 80.000
keine Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs 1998
S.d.E. nach §2(3) = 220.000
1999: Verlust §18, 10d = -500.000
=> §10d(1)S.1 Verlustrücktrag
=> §10d(1)S.2 Abzug bis zur Höhe der 1998er Einkünfte nach hor./vert. Verlustausgleich in 1998 nach §2(3)
nur pos. Einkünfte §15 (1998) = 220.000 *300/300 = 220.000
kein unbegrenzter VRT (horizontal)
=> §10d(1)S.3 begrenzter VRT „Mindestbesteuerung“:
Summe der positiven (?) Einkünfte = 300.000
unbegrenzt abziehbar = 100.000
(300.000-100.000)x1/2 = 100.000
zusammen höchstens abziehbar = 200.000 vertikal bereits ausgeglichen - 80.000
verbleiben für VRT nach neuem Recht im alten Jahr = 120.000
Die Anwendung der Mindestbesteuerung nach §2(3) im alten Jahr erscheint mir zweifelhaft, denn max. VRT 1999 (ohne Mindestbesteuerung 1998) wären 200.000. Zudem müssen für den VRT nach 1998 erst Werte in 1998 ermittelt werden, die das Gesetz damals nicht vorsah (§2(3)S.2ff.).
Ich weiss nicht, wie ich das Problem „Konflikt altes-neues Recht“ noch transparenter darstellen kann…
Anmerkung: Aufhänger zum genannten Beispiel…
…ist ein Lösungsvorschlag, der bis zu 300.000, höchstens die tatsächlichen 220.000 zurücktragen will (lapidare Begründung: „§2(3)EStG“).
Mir leuchtet das nicht ein, denn es handelt sich um einen Neuverlust, der entgegen dem Gesetzeswortlaut/-sinn unbegrenzt zurückgetragen würde. Leider habe ich keine Möglichkeit, durch Nachfragen beim Ersteller der Lösung Licht ins Dunkel zu bringen. Und so kann ich nur orakeln…
okay, das verstehe ich nun. ich habe nun mal meine schreiben bemüht und gefunden:
OFD münchen 17/05/99
OFD erfurt 10/05/00
wobei ersteres allgemein ist, das zweite verweist auf R 115 Abs. 6 EStR…
OFD erfurt schreibt noch:
Mögliche Folgewirkungen eines Verlustrücktrags aus dem VZ 1999
5.1 Der Rücktrag negativer Einkünfte aus dem besonderen Verrechnungskreis erfolgt auf der Ebene der Ermittlung der Einkünfte aus der jeweiligen Einkunftsart
Liegen im VZ 1998 auch negative Einkünfte vor und können diese nun nicht mehr mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden, weil diese durch den Verlustrücktrag aus 1999 gemindert wurden, kann ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte erstmalig entstehen oder sich verändern. Somit kann wegen des negativen Gesamtbetrags der Einkünfte 1998 noch ein Rücktrag in die Jahre 1996 bzw. 1997 sowie eine Verlustfeststellung auf den 31.12.1998 und ggf. ein Verlustvortrag nach 1999 in Betracht kommen.
da der verlust aus 1999 ist, kann ich keine rueckwirkung sehen. es besteht m.E. kein vertrauensschutz nur aufgrund der tatsache, das die verluste steuerliche beachtung in einem jahr finden, in dem die beschraenkung noch nicht galt ist m.E. unbeachtlich.
und die gliederung ist m.E. auch kein problem, hier muss man auch nicht uebertreiben. das bischen verlustausgleich horiz&vert. bekommt ein rechner ohne probleme hin…
Ich habe nachgelesen. Doch noch immer bin ich nicht im klaren darüber, ob bzw. warum
>220.000 (Originallösung) oder
>160.000 (Showbee)* oder
>120.000 („myself“)
zurückgetragen werden können.
Leider verfüge ich auch in der verbleibenden Zeit über keinen EDV-Zugriff, um proberechnen zu können…
*)
rücktrag auf § 15 mit 100.000 DM, da keine weiteren pos.
einkünfte in 1998.
in 98 greift erst der ausgleich. da hier unter 100 TDM, kein
problem.
die verbleibenden 120 TDM § 15 sind nur zu 1/2
120TDM? => 300TDM-100TDM = 200 TDM (220=SdE98!)
es verbleibt also eine definitive SdE von 60TDM.
der ma. VRT ist demzufolge 160TDM
ich werde mal morgen unsere gute alte DATEV rechnen lassen. haette ich schon früher drauf kommen können. ich gehe mal davon aus, das DATEV EStVerbund richtig rechnet, oder?
das ist mal wieder dumm gelaufen. unsere arbeitsplätze wurden letztes jahr neu eingerichtet und das update 98 ist nicht drauf. seit 1999 arbeiten wir nicht mehr mit datev …
demzufolge hat er in der mir vorliegenden 98er version den rücktrag aus 99 zu vollen 500.000 genehmigt…
das ist für wahr falsch, nicht?
ich kann dir nun leider auch nicht helfen. im übrigen glaube ich einen fehler gemacht zu haben. dein bsp. stimmt wohl.
sdpe 300
sdne 80
sde 220
100 abzug voll, danach haelftiger abzug, also (300 - 200) / 2 = 100
ergo voller abzug 200!
bei meiner 160 variante hatte ich im verhältnis mit „einkünften“ nicht im verhältnis mit „pos. einkünften“ gerechnet.
können wir uns also auf 200 einigen.
halt mich mal auf dem laufenden, wenn du neue erkenntnisse hast!