es besteht ein grundlagenbescheid (feststellung von einkünften einer ehegatten GbR).
der folgebescheid EStB betraegt vor einkuenfteübermittlung 0,- festgesetzte steuer. es wurde der fehler gemacht, die EStE vor abgabe der gesonderten/einheitlichen abzugeben.
nun, nach erlass des grundlagenbescheides, stehen minimale verluste da. diese werden auch gesondert festgestellt für zwecke des verlustvortrages, jedoch wird der folgebescheid EStB nicht korrigiert, da sich an der festgesetzten steuer nichts aendern wird.
soweit so gut, so sagt es auch der AO kommentar.
hat der steuerpflichtige ggf. aufgrund anderer gesetzlicher möglichkeiten einen rechtsanspruch auf einen „kompletten“ EStB? der aktuelle EStB besteht aus 99% nullen (bis auf sonderausgaben). viele öffentliche einrichtungen, die einen EStB vorgelegt bekommen wollen, können mit 0,- wenig anfangen und meinen hier fehlt was.
gibt es billigkeitsmöglichkeiten des FA, doch einen neuen EStB zu erlassen?
Nach dem AO Kommentar zu § 175 AO TZ 20 und AO Kartei zu § 175 Karte 1
ist die Änderung eines Steuerbescheids aufgrund eines Grundlagenbescheids zwingend, es wird dabei kein Ermessen ausgeübt. Die Änderung ist durchzuführen, wenn im Steuerbescheid zuvor die im Grundlagenbescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen nicht berücksichtigt wurden. Bisher waren die Einkünfte aus … mit 0,-DM angesetzt, richtig sind aber …
Im Brief an die Behörde würde ich auch schreiben:
Die Änderung des Bescheids ist auch erforderlich, da dieser zur Vorlage bei anderen Behörden benötigt wird.
Es wird beantragt, den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte noch gesondert festzustellen (verbleibender Verlustabzug zum 31.12…)
Insgesamt meine ich, dass ein Rechtsanspruch besteht, dass der Bescheid geändert wird.
Viele Grüße
Cirwalda
im tipke/kruse (war es der?) kommentar stehts so drinn, das
eine aenderung nur bei steueränderung stattfinden muss.
Kenn ich, deshalb auch den Hinweis auf die außersteuerliche Verwendung des „vollständigen“ Bescheids. Im übrigen war der Kommentar eindeutig, dass die Änderung erfolgen muss, ohne Ausnahme, auch mehrmals bis richtig ausgewertet wurde.
Ich hoffe, doch dass die sich nicht zu sehr stur stellen.
Gemäß §10d(4)EStG ist eine Verlustfeststellungsbescheid zu ändern … (Umkehrschluss) auch wenn eine Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt. Offenbar kann damit zulässigerweise die Änderung des EStB unterbleiben. Damit ist die Behandlung zutreffend.
Wenn ich deinen Einleitungssatz richtig verstehe, gibt es jetzt wohl wegen des „verpuffenden“ Verlustabzugs Ärger. Den gäbe es aber auch, wenn der EStB geändert würde, da eine abweichende Wahlrechtsausübung (AfA o.ä.) keinen Rechtsfehler darstellt und insofern die Bestandskraft des Erstbescheids bestehen bleibt (Änderungsschranken!).
=> vgl. §§ 172ff.AO bzw. im Einspruchsverfahren § 351 AO.
Die Änderungsbemühungen wären wahrscheinlich im Ergebnis umsonst, da Einwendungen gegen den Erstbescheid nur unter den vorstehenden Voraussetzungen gegen den Zweitbescheid geltend gemacht werden können.
nein, nein. der verlustvortrag stimmt. hier wurde gesondert festgestellt und dieser auch geändert nachdem der grundlagenbescheid (FB über einkünfte der GbR) geändert wurde.
es geht also nur um den EStB, welcher nicht - xx,xx DM aussagt, sondern weiterhin 0,- DM.