die antwort steht im gesetz
hi,
die antowrt kannst du im gesetz nachlesen, im § 10e EStG steht:
"(1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 vom Hundert, höchstens jeweils 19.800 Deutsche Mark [ab 1.1.2002: 10.124 Euro], und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert, höchstens jeweils 16.500 Deutsche Mark [ab 1.1.2002: 8.437 Euro], wie Sonderausgaben abziehen. [...]"
der betrag von 330TDM war nirgends gesetzlich verankert, er ergibt sich aus der rückrechnung der höchstbeträge. denn kommt man nur auf eine bemessungsgrundlage von unter 330TDM, dann ist man auf die berechnung der 5% oder 6% angewiesen, weil man nicht einfach den höchstbetrag ansetzen kann. die berechnung ergibt sich auch eindeutig aus dem formular zu steuererklärung (Anlage FW Seite 2 Oben!).
gruss vom
showbee