Unerlaubte Hilfeleistung-Steuerberatung

Hallo zusammen,

meine Freundin - gelernte Steuerfachangestellte - hat für eine Bekannte eine Einkommenssteuererklärung erstellt, was das Finanzamt anscheinend herausgefunden hat.

Die Behörde weiß, daß der Bekannten eine weibliche Person geholfen hat und verlangt jetzt die Nennung von Namen und Anschrift unter Androhung von Zwangsgeld.

Die Steuerpflichtigen haben dem FA bereits schriftlich mitgeteilt, daß ihr Sohn bei der Erklärung geholfen hat, sie haben sich aber in Widersprüche verstrickt.

Meine Freundin möchte in den nächsten Jahren die Steuerberaterprüfung ablegen und macht sich nun Sorgen, daß dies gefährdet sein könnte.

Weiß jemand Rat ? Was kann Ihr im schlimmsten Fall passieren, falls alles herauskommt ?

Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus.

Viele Grüße

MadMorphi

hi,

als St.fach.A. sollte man wissen, wie weit man gehen kann. auch sollte ihr § 5 StBerG ein begriff sein. der verstoß ist eine ordnungswidrigkeit gem. § 160 StBerG:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“

die ermittlung des FA ergibt sich aus § 5 Abs. 2: „Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen.“

viel spass, den rest sollte der StB Anwärter selber wissen…

gruss vom

showbee

Völlig off topic - völlig blöde Frage…
Hi!

Darf eine angehende Steuerfachgehilfin keine Hilfe bei einer Steuererklärung leisten?

Das ist doch paradox - nach ihrer Ausbildung tut sie das doch auch!

Verwirrte Grüße
Guido

hallo,

der Punkt den das FA doch nachweisen muss ist das geschäftsmässige, sprich Sie muss dafür entlohnt worden sein, in welcher Form auch immer. Ich würde meine Abwehrstrategie darauf setzen.

Selbst wenn Sie die Ordnungswidrikeit begangen hat, dann kann ich nicht ersehen, dass man Ihr die Zulassung zur Prüfung oder später zur Kammer deswegen versagen kann

stellvertretend für alle Bundesländer

http://www.hmdf.hessen.de/beruf/steuerberater/media/…

Darf eine angehende Steuerfachgehilfin keine Hilfe bei einer
Steuererklärung leisten?

Das ist doch paradox - nach ihrer Ausbildung tut sie das doch
auch!

Hallo Guido,

die Steuerfachgehilfin darf dem Steuerbevollmächtigten, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer helfen und das war’s auch schon. Sie darf z. B. niemandem die Buchführung abnehmen. Jedenfalls darf sie das Führen der Bücher nicht Buchführung nennen. Bezeichnet sie die Tätigkeit jedoch als „Kontierung“, ist alles in Ordnung.

Die Kasteninteressen und der Futterneid der steuerberatenden Berufe sind in Gesetzestext gegossen. Danach wird jedem teuer auf die Finger gehauen, der auf diesem Gebiet tätig wird, ohne mindestens Steuerbevollmächtigter zu sein. Zahllose Winkeladvokaten und dubiose Abmahnvereine leben nur davon, daß sie bei Leuten abkassieren, die Buchführung auch so bezeichnen und anderen womöglich bei der Steuererklärung helfen.

Gruß
Wolfgang

Hallo!

Mich beschäftigt bei der ganzen Fragestellung eher die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage das FA ein Zwangsgeld (§329AO) androht.
Aussagen im OWi-Verfahren können m. E. nicht mit Zwangsgeld erwirkt werden oder täusche ich mich?

Hinsichtlich der Geschäftsmäßigkeit noch folgendes: §6StBerG regelt abschließend die Fälle, die nicht vom Verbot betroffen sind. Demnach muss wohl jede anderweitige Hilfe als „geschäftsmäßig“ angesehen werden, oder?

Ciao!
Nemo

Hallo,

Nemo hat Recht.

Das kann so nicht richtig sein. Oder in deiner Darstellung fehlt etwas oder es ist etwas falsch rübergekommen. Es ist nicht verboten, sich bei seiner Steuererklärung helfen zu lassen, egal von wem. Es ist lediglich verboten, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, ohne zum dafür nach dem Steuerberatungsgesetz zugelassenen Personenkreis zu gehören. Mit anderen Worten: die junge Dame darf kein Geld für Ihre Hilfe nehmen. Den Nachweis aber müßte das Finanzamt erbringen.

Im übrigen kümmert sich das Finanzamt grundsätzlich nicht darum, ob jemand zur Hilfeleistung befugt ist. Das ist im Prinzip ja auch nicht deren Auftrag. Die Zwangsgeldandrohung ist, wenn deine Schilderung den Tatsachen entspricht, rechtwidrig und muss deshalb nicht hingenommen werden. Es ist Einspruch dagegen einzulegen. Das FA hat in diesem Fall keinen Auskunftsanspruch.

Wohlgemerkt: … wenn das alles denn so stimmt.

Gruß
Wolfgang

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

hi nemo,

ohne den genauen wortlaut des schreibens zu kennen, muss man natuerlich annehmen, das kein zwangsgeld vorliegen kann. die FÄ sind nur dazu beautragt diese tatsachen die ihnen bekanntwerden, denn stellen weiterzumelden. ich weiss nun nicht adhoc, ob hierzu die OFD oder die StBK in action tritt. ich kann mir nur vorstellen, das sie bei steuerberatungskosten irgendwas eingetragen haben, sonst haette es wohl kein donnerwetter gegeben. ich kann mir durchaus interessantere arbeit für einen veranlagungsbeamten vorstellen.

im übrigen sind er rest mutmaßungen und stochern im nebel, da man keine genauigkeiten kennt. im zweifel sollte man die finger von lassen und lieber seinem arbeitgeber ein mandat zuchancen. der grössere ärger wird denn wohl eher vom arbeitgeber kommen, wenn der rausbekommt, das die angestellte nebenbei noch ein paar steuererklärungen macht… oder?

gruss vom

showbee

Zwangsgeld
Hi,
geschäftsmäßig ist auch ein einmaliges Tätigwerden mit Wiederholungsabsicht…

Es ist unerheblich, ob dieses unentgeltlich oder entgeltlich erfolgte.

Es kann ein Auskunftsersuchen an die „beratenen“ Steuerpflichtigen gerichtet werden. Diese sind nach § 93 Abs 1 AO verpflichtet darüber Auskunft zu geben, wer ihnen Hilfe in Steuersachen geleistet hat. Die Befolgung der Anordnung kann nach § 159 StBerG i.V.m. § 328ff AO erzwungen werden.

Bei der Veranlagung soll so was auch aufgegriffen werden und weitergemeldet werden - zuerst intern, bei schweren Fällen wird die Straf und Bußgeldsachenstelle tätig. Hab aber keine Erfahrung damit. Wenn Lohnsteuerhilfevereine ihr Fallgrenzen überschreiten, wird das wohl auch aufgegriffen.

Viele Grüße
Cirwalda

erlaubte Hilfeleistung-Steuerberatung
Hi,
zufällig bin ich auf folgende Fundstelle gestoßen:

http://www.coburg.ihk.de/geschaeftsfelder/recht/merk…

(bitte Umbruch beachten)

Viele Grüße
Cirwalda