Hallo zusammen, es geht um einen medizinischen Haftungsprozess.
Inwieweit ist jeweils
-Schmerzensgeld und
-Ersatz entgangenen Einkommens und
-Ersatz von Aufwendungen (Krankenhausbeteiligung, Selbst zu zahlende Medikamente etc)
Steuerpflichtig?
Vorab herzlichen Dank und ein schönes wochenende
Hallo!
Steuerpflichtig sind, bezogen auf die Einkommensteuer, alle Einkünfte iSd. §2(1)EStG.
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Der Ersatz von entgangenen Einnahmen gehört gemäß § 24 Nr.1a EStG zu den Einkünften aus (… kommt drauf an wofür…).
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Schmerzensgeld ist unter keine Einkunftsart zu subsumieren und gehört insofern auch nicht zu den Einkünften.
3a. Kostenersatz für Krankenhaus ist ebenfalls unter keine Einkunftsart zu subsumieren,…
3b. …allerdings mindert sich insoweit die bisherige wirtschaftliche Belastung. Dies führt zu einer geringeren Höhe der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen iSd. § 33 EStG, und zwar (m. E.) rückwirkend nach § 175 (1) S.1 Nr.2 AO.
Ciao!
Nemo
3b. …allerdings mindert sich insoweit die bisherige
wirtschaftliche Belastung. Dies führt zu einer geringeren Höhe
der abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen iSd. § 33 EStG,
und zwar (m. E.) rückwirkend nach § 175 (1) S.1 Nr.2 AO.
Hi Nemo,
nicht ganz richtig, wenn der Anspruch auf Erstattung schon am Schluss des Zahlungsjahres feststand, erfolgt die Verrechnung mit den tatsächlich geleisteten Zahlungen.
Stand der Erstattungsanspruch jedoch noch nicht fest, erfolgt keine Verrechnung, siehe H 189 [Ersatz von dritter Seite] EStH.
Ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO ist auf jeden Fall nicht zutreffend.
Gruß
Peter
Optimist 
Hallo!
Verwaltungsrichtlinien und zugehörige Hinweise repräsentieren wesentliche Punkte der Verwaltungsauffassung, die größtenteils durch Rechtsprechung des BFH fortentwickelt wird.
Entsprechend dem Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit muss eine Erstattung von Dritter Seite (im theoretischen Extremfall 100%) sich auf die Höhe der Steuer auswirken, wenn ursprünglich diese Aufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen waren.
Prozesse um ärztliche Kunstfehler erfüllen die in H189 „Ersatz…“ EStH 2001 genannten Voraussetzungen niemals (praktisch ausgeschlossen, da immer Beweisnot).
Folge: Die (meist sehr hohen!) Arztkosten in derart gelagerten Fällen würden regelmäßig als agB endgültig steuermindernd zu berücksichtigen sein, denn es gibt keine negativen agB im Jahr der Erstattung und nach Deiner 1:1-Anwendung des H189EStH auch keine rückwirkende Korrektur.
Mag auch die Rückwirkung nach §175 AO zweifelhaft erscheinen, fällt mir keine andere Lösung ein, um einer Besteuerung nach der Leistunsfähigkeit gerechtzuwerden. - Dir?
Ciao!
Nemo