Bei der Bemessung von Kirchensteur u. a. wird immer ein Kinderfreibetrag gewährt, auch wenn dieser wegen des Kindergeldes bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt wird.
Nun meine Frage:
Wird bei dieser Berechnung der Kirchensteuer der Freibetrag auch anteilig berücksichtigt oder immer zu 12/12, auch wenn das Kind bspw. erst im Dezember geboren ist?
Hallo!
Wenn sich das Zuschlagsteuergesetz an die Einkommensteuer anhängt (m. E. regelmäßig der Fall), werden nur die einkommensteuerlich möglichen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs.6 EStG)abgezogen.
Die gesetzliche Grundlage dafür, dass überhaupt eine Abweichung besteht, findest Du in § 51a(2) EStG. Grund ist die Günstigerrechnung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag, die für die Zuschlagsteuer ohne Bedeutung sein soll.
Ciao!
Nemo
Hi,
abziehbar nach § 51a Abs.2 EstG ist der Freibetrag nach § 32 Abs.6 EStG. Da dort in Satz 6 die 12telung geregelt ist, wird bei der Kirchensteuer für ein Dezember-geborenes Kind nur 1/12 berücksichtigt.
Viele Grüße
Cirwalda
Hi,
abziehbar nach § 51a Abs.2 EstG ist der Freibetrag nach § 32
Abs.6 EStG. Da dort in Satz 6 die 12telung geregelt ist, wird
bei der Kirchensteuer für ein Dezember-geborenes Kind nur 1/12
berücksichtigt.
Ja, so sollte man meinen, aber ein Blick in den eigenen Steuerbescheid (auf die Idee bin ich erst nach meinem Beitrag gekommen) bringt Erstaunliches: Sohnemann (*12/00) wurde bei der Berechnung der KiSt und der AN-Sparzulage mit dem vollen Kinder-FB berücksichtigt.
Gesetzliche Regelung hierfür?
Trotzdem schönen Dank!
G.
Hallo!
Es scheint wohl das Kindergeld günstiger gewesen zu sein, so dass bei der ESt kein KFB abgezogen wurde.
Somit stellt sich die Frage, wie der Bescheid hinsichtlich der ESt ausgesehen hätte, wenn das Kindergeld nicht günstiger gewesen wäre. Ich habe diese Abweichung in der Vergangenheit noch nirgendwo festgestellt, vielleicht ist der Bescheid einfach zu Deinen Gunsten falsch?
Ciao!
Nemo
Hi,
ähmmm, Kirchensteuer, nicht gerade mein Spezialgebiet, warum habe ich dazu überhaupt etwas geschrieben und warum konnte ich das nicht aus dem Gesetz erkennen…
Also
Ganz klar ist mir das immer noch nicht, ich hoffe doch, dass das Rechenprogramm des Finanzamts richtig programmiert ist. Auch durch scharfes Nachdenken ist nicht ersichtlich, warum der Verweis auf § 32 Abs. 6 nur die vollen Freibeträge ohne Kürzung bringen soll. Höchstens aus § 51 a Abs. 2a ist zu entnehmen, dass die vollen Kinderfreibeträge beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen sind, was mich aber auch nicht überzeugt.
Ich kann mir eigentlich nur noch vorstellen, dass das aus der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 51 a zu ersehen ist. Und es ist wieder einmal ein Beispiel für schlampige Gesetze…
Denkbar wäre auch, dass das Kind falsch eingetragen wurde, einfach keine Monate in der Anlage eingetragen waren und so ein volles Kind berücksichtigt wurde, dann hätte Nemo recht. Ich bin mir aber mit überhaupt nichts mehr sicher.
Grübel, grübel
Falls ich noch etwas finde, melde ich mich noch mal. Wird aber bei einer solchen Nuss erfahrungsgemäß länger dauern.
Cirwalda
Zum Glück habe ich in der Woche bessere Möglichkeiten der Rechtsrecherche 
Also nach einer gesetzlichen Grundlage kann man wohl lange suchen. Die Regelung beruht wohl auf einem BMF-Schreiben vom 09.03.98, in dem es u. a. heißt:
"Zu § 51 a Abs. 2 EStG - Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern
Tz.26
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern nach § 51 a Abs. 2 EStG sind ebenso wie beim Lohnsteuerabzugsverfahren die Kinderfreibeträge stets mit dem Jahresbetrag anzusetzen. Sind für ein Kind unterschiedliche monatliche Kinderfreibeträge aufgrund wechselnder Wohnsitzstaaten zu berücksichtigen, so ist der höchste Monatsbetrag auf einen Jahresbetrag hochzurechnen."
Ihr könnt also mit dem Grübeln aufhören.
Schönen Tag noch!
Gordon
Danke
Hi
Ihr könnt also mit dem Grübeln aufhören.
Danke für die Auflösung des Rätsels. Ich dachte mir schon, dass das so geregelt wurde um die vorherige Lösung für die Zuschlagssteuern zu erhalten.
entspannte Grüße
Cirwalda