Hallo,
beruflich bin ich für ein dt. Unternehmen im internationalen Ausland beschäftigt und dies in diesem Jahr über 50 % meiner Arbeitszeit. Ich weiß, daß es die Möglichkeit gibt, sich von der Steuer in Dtl. befreien zu lassen, um diese dann im Ausland zu deklarieren:
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Unter welchen Umständen ist dies möglich?(mind. 50 % Reisetätigkeit)
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Kann man diese Befreiung auch im folgenden Jahr nachträglich beantragen?
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Wie wirkt sich eine konkrete Steuerbefreiung im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Dtl. & Türkei aus?
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Kann es sein, daß ich aufgrund meines Ausländerstatuts in der TR ebenfalls von der Steuer befreit werde?
Vielen Dank im Voraus.
eb
Hi,
beruflich bin ich für ein dt. Unternehmen im internationalen
Ausland beschäftigt
in mehreren Ländern oder nur in der Türkei (wie unten erwähnt)
und dies in diesem Jahr über 50 % meiner
Arbeitszeit.
Entscheidend ist, ob mehr als 183 Tage Aufenthalt im anderen (einem, nicht mehreren) Land aufgrund einer Tätigkeit dort verbracht wurde
Ich weiß, daß es die Möglichkeit gibt, sich von
der Steuer in Dtl. befreien zu lassen, um diese dann im
Ausland zu deklarieren:
Ja, das ist die Regelung wie genannt
- Unter welchen Umständen ist dies möglich?(mind. 50 %
Reisetätigkeit)
s.o.
- Kann man diese Befreiung auch im folgenden Jahr
nachträglich beantragen?
Ja, im Rahmen der Steuererklärung (Ob die Türkei eine extra Antragspflicht hat, schaue ich nach, falls ja, melde ich mich nochmal)
- Wie wirkt sich eine konkrete Steuerbefreiung im Rahmen des
Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Dtl. & Türkei aus?
Anteiliger Lohn, der darauf entfällt ist in Deutschland steuerfrei mit Progressionsvorbehalt - aber in der Türkei steuerpflichtig.
- Kann es sein, daß ich aufgrund meines Ausländerstatuts in
der TR ebenfalls von der Steuer befreit werde?
Sorry, keine Ahnung.
Vielen Dank im Voraus.
gern geschehen, hattest du nicht schon einmal eine Frage zur Türkei???
Viele Grüße
Cirwalda
vielen Dank schon einmal für diese Teilantworten…
…nur in der TR!!!
Ich hatte mal einen Beitrag über das Für und Wider EU-Teilnahme der TR!!!
Gruß
EB
Hallo Cirwalda,
Du sagtest, daß ausschlaggebend lediglich eine Abwesenheit von 183 Tagen ausreiche…sind in diesem Zeitraum auch Urlaubstage eingeschlossen, oder sind dies nur reine Arbeitstage?
Vielen Dank im Voraus.
Ersoy
183 Tage Regelung bei nichtselbständiger Arbeit
Hi,
es sind Aufenthaltstage.
nachzulesen bei
http://www.stb-web.de
internationales Steuerrecht
Die haben ihre Seite gerade überarbeitet und soweit ersichtlich die Artikel aus dem Newsletter www.steuer-newsletter.de dort eingestellt:
„Maßgeblich ist der tatsächliche Aufenthalt im DBA Land. Mehrere Einzeleinsätze werden zusammengerechnet (auch bei Tätigkeit für mehrere Arbeitgeber). Ankunfts- und Abreisetage gelten als Tage im Tätigkeitsstaat (Ausnahme bei Berufskraftfahrern)“
Viele Grüße
Cirwalda
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