Ins Ausland liefern , Steuern , ja oder nein ?

Hallo
Ich habe eine Frage :
Ich möchte Software und Waren ins Ausland senden .
Zum Beispiel per Nachnahme nach den USA .
Müssen die Ausländischen Kunden Steuern oder Zoll zahlen , und wie geht das überhaupt ?
Vielen Dank für Antworten .
MfG
Matthias

Hallo!

Die Frage läßt sich schon deshalb nicht pauschal beantworten, weil für jeden Staat ein anderes Steuerrecht gilt.

Die Lieferung von Gegenständen stellt eine Ausfuhr dar, die nach §§ 3(6)S.1, 6, 4 Nr.1 UStG in Deutschland umsatzsteuerbefreit ist (Ausfuhrnachweis!!!). Natürlich fallen bei der Einfuhr ins Bestimmungsland Zoll und eine Art Einfuhrumsatzsteuer an.

Die „Lieferung“ von Software ist umsatzsteuerlich keine Lieferung, da der Erwerber keine CD-ROM o. ä. kaufen will, sondern die Daten darauf. Wenn keine Lieferung vorliegt, handelt es sich um eine sonstige Leistung, und zwar Übertragung eines Urheberrechts/ einer Lizenz. Ort dieser Leistung ist nach §3a(4)Nr.1 und §3a(3) UStG bei Leistungen an im Drittland (USA)ansässige Personen der Wohnsitz/ Sitz des Empfängers. Derartige Leistungen sind daher in Deutschland nicht steuerbar, weil der Ort der Leistung nach §1(1)Nr.1 UStG nicht im Inland liegt. Welche Abgaben in den USA nach dortigem Steuerrecht anfallen, weiss ich nicht, aber sicher wird auch eine Abgabenbelastung eintreten.

Einkommensteuerlich liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die in Deutschland bezogen werden, egal wohin die Lieferung erfolgt. Sie sind daher voll steuerpflichtig.

Ciao!
Nemo

Erstmal vielen Dank für die Antwort .

In etwa habe ich mir das schon so gedacht .
Also anscheinend ziemlich schwierig das ganze .
Ob das Finanzamt im Falle von Fragen Auskünfte gibt ? Wichtig war mir , den Kunden von einer möglichen Verfolgung durch Zoll oder Finanzbeamte freizustellen .

Die Frage läßt sich schon deshalb nicht pauschal beantworten,
weil für jeden Staat ein anderes Steuerrecht gilt.

Muß ich mich dann mit den Gesetz jedes Staates auseinandersetzen , oder reicht es , den Wert der Ware ( es ist zum Beispiel Software auf CD und ein Hardwarekey ) , auf dem Paket anzugeben ?

Die Lieferung von Gegenständen stellt eine Ausfuhr dar, die
nach §§ 3(6)S.1, 6, 4 Nr.1 UStG in Deutschland
umsatzsteuerbefreit ist (Ausfuhrnachweis!!!). Natürlich fallen
bei der Einfuhr ins Bestimmungsland Zoll und eine Art
Einfuhrumsatzsteuer an.

Als Ausfuhrnachweis reicht wohl so ein „Bon“ von der Post , hoffe ich …

Die „Lieferung“ von Software ist umsatzsteuerlich keine
Lieferung, da der Erwerber keine CD-ROM o. ä. kaufen will,
sondern die Daten darauf. Wenn keine Lieferung vorliegt,
handelt es sich um eine sonstige Leistung, und zwar
Übertragung eines Urheberrechts/ einer Lizenz. Ort dieser
Leistung ist nach §3a(4)Nr.1 und §3a(3) UStG bei Leistungen an
im Drittland (USA)ansässige Personen der Wohnsitz/ Sitz des
Empfängers. Derartige Leistungen sind daher in Deutschland
nicht steuerbar, weil der Ort der Leistung nach §1(1)Nr.1 UStG
nicht im Inland liegt. Welche Abgaben in den USA nach dortigem
Steuerrecht anfallen, weiss ich nicht, aber sicher wird auch
eine Abgabenbelastung eintreten.

Das mit der Versteuerbarkeit von Leistungen wird wohl unter das Doppelbesteuerungs abkommen fallen , jedenfalls , was das Einkommen betrifft . Ich müßte es also hier als Einkommen versteuern . Erst für den Fall , das ich ein Geschäft in den Staaten führen kann , müßte ich die Versteuerung von Einkommen in den USA in Betracht ziehen .

Einkommensteuerlich liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor,
die in Deutschland bezogen werden, egal wohin die Lieferung
erfolgt. Sie sind daher voll steuerpflichtig.

MfG
Matthias

Hallo Matthias,

Ob das Finanzamt im Falle von Fragen Auskünfte gibt ?

Ja, denn das ist zu auskünften verpflichtet.

Wichtig

war mir , den Kunden von einer möglichen Verfolgung durch Zoll
oder Finanzbeamte freizustellen .

Das kannst du nicht, denn der Einführende ist für die Einfuhr und alle daraus folgenden Tatsachen verantwortlich.

Muß ich mich dann mit den Gesetz jedes Staates
auseinandersetzen , oder reicht es , den Wert der Ware ( es
ist zum Beispiel Software auf CD und ein Hardwarekey ) , auf
dem Paket anzugeben ?

Du mußt bei der Ausfuhr eine Reihe von Papieren erstellen, die die Ware begleiten müssen:

Kopie der Rechnung
Ausfuhrerklärung
Ursprungsbescheinigung

Als Ausfuhrnachweis reicht wohl so ein „Bon“ von der Post ,
hoffe ich …

Die Post/Zoll stempelt dir eine Kopie der Ausfuhrerklärung ab, die dann mit dem Frachtbeleg als Ausfuhrnachweis gilt.

Das mit der Versteuerbarkeit von Leistungen wird wohl unter
das Doppelbesteuerungs abkommen fallen , jedenfalls , was das
Einkommen betrifft .

Ausfuhr bzw. Verkauf in andere Länder berührt kein doppelsbesteuerungsabkommen, weil dieses sich nur auf zu verstuernde Einkommen, nicht auf Zoll und einfuhrsteuern bezieht.

Ich müßte es also hier als Einkommen

versteuern .

Du mußt den eingenommenen Rechnungsbetrag hier natürlich buchen und in deiner Buchhaltung als Umsatz aufführen. Daraus ergibt sich dann deine einkommenssteuerlast.

Erst für den Fall , das ich ein Geschäft in den

Staaten führen kann , müßte ich die Versteuerung von Einkommen
in den USA in Betracht ziehen .

dazu müßtest du eine Niederlassung in den USA gründen. Wann das sinnvoll ist, sollte hier nicht Thema sein.

Einkommensteuerlich liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor,
die in Deutschland bezogen werden, egal wohin die Lieferung
erfolgt. Sie sind daher voll steuerpflichtig.

genau

gruss
winkel

1 Like

Hallo Winkel,

Die Post/Zoll stempelt dir eine Kopie der Ausfuhrerklärung ab,
die dann mit dem Frachtbeleg als Ausfuhrnachweis gilt.

Nur ist nicht unbedingt immer eine AE erforderlich. Bei einem Warenwert unter € 1.000,- brauchst Du keine AE. Hier bekommen wir immer die Ausfuhrbescheinigung über den Spediteur/Paketdienst.
Gruss Sebastian

Hallo Winkel,

Die Post/Zoll stempelt dir eine Kopie der Ausfuhrerklärung ab,
die dann mit dem Frachtbeleg als Ausfuhrnachweis gilt.

Nur ist nicht unbedingt immer eine AE erforderlich. Bei einem
Warenwert unter € 1.000,- brauchst Du keine AE. Hier bekommen
wir immer die Ausfuhrbescheinigung über den
Spediteur/Paketdienst.

Hi Sebastian,

als ich noch Ausfuhren machte, gab es kleine AE und große AE und als Ursprungsnachweis entweder die EUR1 oder das Ursprungszeugnis.

Eine AE mußte immer ausgefüllt werden, Der Ursprungsnachweis war erst ab bestimmten Warenwerten nötig.

gruss
winkel

Hi Winkel,
das muss aber schon etwas her sein :wink:
Ich mache das jetzt seit 5 Jahren. Bis zu DM 1.600,- reicht die Handelsrechnung. Ab DM 1.600,- muss eine AE erstellt werden. Ab DM 6.000,- muss die AE vom Zoll vorabgefertigt sein. Die EUR1 muss nur bei der Ausfuhr in bestimmte Länder erstellt werden und auch das erst ab DM 10.800,- (die aktuellen Euro-Beträge hab ich momentan nicht im Kopf, da die Beträge nicht exakt umgerechnet wurden). Die EUR1 beinhaltet ja, das Ursprungszeugnisse vorhanden sein müssen und bei Bedarf auch vorgelegt werden müssen (musste ich aber noch nie). Ich fahre bei entsprechendem Wert mit der AE zum Zoll und lasse dort die EUR1 abstempeln. Für geringere Warenwerte haben wir vorabgefertigte AE´s im Haus. Die Ausfuhrerklärung bekommen wir dann noch separat als Vordruck vom Paketdienst/Spediteur.
Gruss Sebastian