Hallo!
Die Gewerbesteuer wird ermittelt durch Anwendung eines Hebesatzes (zB 350= 350%) auf den aus dem Gewinn ermittelten Gewerbesteuermeßbetrag (nach Abzug des Freibetrags von 48.000DM).
Nach §35 ESTG wird die Gewerbesteuer mit dem 1,8fachen des Gewerbesteuermeßbetrags auf die ESt angerechnet, das entspricht eeinem Hebesatz von 180%.
Bereits daran ist die nicht volle Gewerbesteueranrechnung erkennbar.
Darüberhinaus ist bei Personengesellschaften zu beachten, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel („nach Köpfen“) für die Zuteilung des persönlichen Anteils am GewSt-Meßbetrag maßgebend ist.
Beispiel (stark vereinfacht)
A&B oHG (Beteiligung je 1/2):
Gewinn 100.000; GewSt-Meßbetrag 2.400; HS 350%; GewSt 8.400
Gewinnverteilung lt. Vertrag:
A Vorweg 80.000
Rest 20.000
A&B zur Hälfte je 10.000
=> Gewinnanteil A=90.000/ B=10.000
Anteil am GewSt-Meßbterag nach §35 EStG
=> jeweils 50% x 2.400 für A und B, also 1.200
GewSt-Anrechnung maximal:
=> bei A: 1.200 x 1,8 = 2.160
=> bei B: 1.200 x 1,8 = 2.160
A muss also 90.000 einkommenversteuern, kann aber nur 2.160 GeWsT max. anrechnen. A hat keine anderen Einkünfte.
B hat noch Zinsen, Rente, Verluste aus Vermietung und somit einschließlich seines Anteils von 10.000 am Gewinn der oHG ein zu versteuerndes Einkommen von 0 oder weniger. Er dürfte für seine 10.000 zwar bis zu 2.160 anrechnen. Mangels positivem zu versteurnden Einkommens zahlt er aber auf diese Einkünfte keine Einkommensteuer und kann sich daher keine GewSt anrechnen.
Ergebnis:
A muss 90.000 versteuern, kann aber nicht etwa 90/100 x 2.400 x 1,8 = 3.888 DM anrechnen, sondern nur o. g. 2.160.
B kann nichts anrechnen, da auf seinen Gewinnanteil keine ESt entfällt.
Insgesamt wurden also durch die Aufteilung des Meßbetrags nach Köpfen zulasten des A 1.728DM GewSt-Anrechnungspotential vernichtet. Der übervorteilte B kann den ihm mehr zugewiesenen Anteil am GewSt-Meßbetrag micht nutzen, er verfällt.
Insgesamt wurden also 8.400 DM GewSt fällig und nur 2.160 angerechnet.
Ist recht schwierig zu erklären, zwei Knackpunkte:
a) Aufteilungsschlüssel ohne Vorabgewinnverteilung
b) Verhältnisbildung ESt x Gewinnanteil/ zu versteuerndes Einkommen.
Ciao!
Nemo