Verrechenbarkeit Gewerbesteuer - Einkommensteuer

Hallo,

ich habe einige widersprüchliche Infos bez. der Verrechenbarkeit von Gewerbesteuer und Einkommensteuer für Personenunternehmen gehört. Folgendes bleibt mir unklar:

  1. Kann die Gewerbesteuer mit der Einkommensteuer verrechnet werden?

  2. Oder geht bei Personenunternehmen neuderdings umgekehrt die Einkommensteuer in der Gewerbesteuer auf?

  3. Sind nur Erträge aus dem operativen Geschäftsbetrieb von dieser Regelung betroffen?

Folgende Info habe ich dazu auf der Website einer IHK gefunden:

„Personenunternehmen sollten auf Grund der mangelhaften Gesetzesregelung auf eine optimale Ausnutzung nach § 35 ESTG achten.“

Was ist damit genau gemeint? Vielleicht kann mir ja hier jemand einmal ein Beispiel für ein Unternehmen geben, das maximal von der Verrechenbarkeit profitieren würde, und ein dazu passendes Gegenbeispiel. Wäre prima, vielen Dank!

Gruss
Michael

Hallo!

Die Gewerbesteuer wird ermittelt durch Anwendung eines Hebesatzes (zB 350= 350%) auf den aus dem Gewinn ermittelten Gewerbesteuermeßbetrag (nach Abzug des Freibetrags von 48.000DM).

Nach §35 ESTG wird die Gewerbesteuer mit dem 1,8fachen des Gewerbesteuermeßbetrags auf die ESt angerechnet, das entspricht eeinem Hebesatz von 180%.

Bereits daran ist die nicht volle Gewerbesteueranrechnung erkennbar.

Darüberhinaus ist bei Personengesellschaften zu beachten, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel („nach Köpfen“) für die Zuteilung des persönlichen Anteils am GewSt-Meßbetrag maßgebend ist.

Beispiel (stark vereinfacht)

A&B oHG (Beteiligung je 1/2):
Gewinn 100.000; GewSt-Meßbetrag 2.400; HS 350%; GewSt 8.400

Gewinnverteilung lt. Vertrag:
A Vorweg 80.000
Rest 20.000
A&B zur Hälfte je 10.000
=> Gewinnanteil A=90.000/ B=10.000

Anteil am GewSt-Meßbterag nach §35 EStG
=> jeweils 50% x 2.400 für A und B, also 1.200

GewSt-Anrechnung maximal:
=> bei A: 1.200 x 1,8 = 2.160
=> bei B: 1.200 x 1,8 = 2.160

A muss also 90.000 einkommenversteuern, kann aber nur 2.160 GeWsT max. anrechnen. A hat keine anderen Einkünfte.

B hat noch Zinsen, Rente, Verluste aus Vermietung und somit einschließlich seines Anteils von 10.000 am Gewinn der oHG ein zu versteuerndes Einkommen von 0 oder weniger. Er dürfte für seine 10.000 zwar bis zu 2.160 anrechnen. Mangels positivem zu versteurnden Einkommens zahlt er aber auf diese Einkünfte keine Einkommensteuer und kann sich daher keine GewSt anrechnen.

Ergebnis:

A muss 90.000 versteuern, kann aber nicht etwa 90/100 x 2.400 x 1,8 = 3.888 DM anrechnen, sondern nur o. g. 2.160.

B kann nichts anrechnen, da auf seinen Gewinnanteil keine ESt entfällt.

Insgesamt wurden also durch die Aufteilung des Meßbetrags nach Köpfen zulasten des A 1.728DM GewSt-Anrechnungspotential vernichtet. Der übervorteilte B kann den ihm mehr zugewiesenen Anteil am GewSt-Meßbetrag micht nutzen, er verfällt.

Insgesamt wurden also 8.400 DM GewSt fällig und nur 2.160 angerechnet.

Ist recht schwierig zu erklären, zwei Knackpunkte:
a) Aufteilungsschlüssel ohne Vorabgewinnverteilung
b) Verhältnisbildung ESt x Gewinnanteil/ zu versteuerndes Einkommen.

Ciao!
Nemo

Vielen Dank! Die Materie ist ja doch um einiges verzwickter, als ich angenommen hatte. Aber wenn ich es richtig verstanden habe, können für ein gewerbesteuerpflichtiges (d.h. jenseits der Freigrenze operierendes) Ein-Personen-Unternehmen die mit dem Aufteilungsschlüssel ggfs. auftretenden Nachteile naturgemäss nicht auftreten. Der von Dir konstruierte Fall dürfte in der Praxis vermutlich doch eher selten sein, oder?

Grüsse
Michael

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo nochmal!

Auch wenn ich den Fall für nicht abwegig halte, bestenfalls zur Verdeutlichung etwas extrem, gebe ich Dir natürlich insofern recht, dass ein Einzelunternehmer mit der Meßbetrags-Aufteilung kein Problem hat.

Aber auch dann gilt, die ESt ist im Verhältnis der Einkünfte zum zvE aufzuteilen. Und wenn auf die 10.000 Gewinnanteil nach diesem Maßstab nur 1.000 ESt entfallen, können eben nur 1.000 ermäßigt werden, denn es handelt sich um eine Steuerermäßigung, nicht um eine Steueranrechnung. Und ermäßigen kann ich nur auf den Minimalbetrag von 0.

Ciao!
Nemo

Okay, habe ich jetzt verstanden. Vielen Dank noch mal für die Info!

Gruss
Michael