kündigung direktversicherung

hallo,

ich habe mal ein problem, welches mit dem lohnsteuerabzu zu tun hat. es geht um direktversicherungen des arbeitgebers zugunsten der arbeitnehmer.

im expliziten fall hat der AG (einzel-personenunternehmen) für 3 AN in die direktversicherung eingezahlt.

die beträge wurden im rahmen der lohnabrechnungen der persönlichen lohnsteuer unterworfen.

da es dem unternehmen nun lange nicht gut ging, wurden die verträge erst 1,5 jahre ruhend gestellt und nun gekündigt. folge: der AG erhielt rückkaufspreis zzgl. gewinnanteile abzgl. kapest & solz ausgezahlt.

nach vereinbarungen mit den AN sollte der AG die summe nutzen um
teile der überfälligen verbindlichkeiten zu zahlen sowie allgemein zur sicherung der arbeitsplätze einsetzen. dies scheint nun auch funktioniert zu haben.

nun stellt sich mir aber die frage, die ich so aus der hohlen hand nicht beantworten kann:

die zahlungen waren nun betriebsausgaben, die AN hatten lohnsteuer und SV abgezogen bekommen.

die kapitalrückzahlung müsste doch nun betriebseinnahmen sein, aber wie sieht es mit gewinnanteilen aus? m.E. muss doch das auch irgendwie in die lohnrechnung der AN einfliessen, oder?

sind die gewinnanteile nun neg. arbeitslohn, der ggf. zu LSt & SV minderung führt? steht die kapest dem AG oder den AN zu?

und als obergimmik: wäre der fall anders zu beurteilen, wenn der AG pauschal besteuert haette? ich denke ja…

irgendwie kann ich mich nicht mit dem gedanken anfreunden, das die einnahmen nun voll betriebseinnahmen sind und der AG auf kosten seiner AN auch noch kapest und solz in seiner steuererklärung bekommen soll. die steuerbescheinigungen
der lebensversicherungs ag, sehen jedenfalls den AG als begünstigen vor…?!

für rege diskussionsideen bin ich sehr dankbar

danke und gruss

vom showbee

Hallo!

Um es vorwegzunehmen: Sicher weiss ich es nicht, trotzdem ein paar Ideen…

Die DV wurde abgeschlossen zugunsten des ArbN. Im Grunde hat damit der ArbG nur eine mittelbare Lohnerhöhung vorgenommen, die durch steuerlich begünstigtze Einzahlung in einen „Topf Kapitalanlage“ nicht an den ArbN ausbezahlt wurde. (Richtig?)

Wenn der Begünstigte aber der ArbN ist, kann auch nur der ArbN den Rückkauf tätigen. (Richtig?)

Wenn der ArbN den Zufluss unter vorgenannter Voraussetzung nicht selbst vereinnahmt, müsste dies eine Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung für das Anlageinstitut an einen Dritten (=ArbG) anstelle des Gläubigers (=ArbN) darstellen.

Dann wäre der Kapitalertrag dem ArbN zugeflossen, vom ArbN zu versteuern und der Bruttobetrag m. E. als negativer ArbL dem ArbG als Betriebseinnahme zugeflossen.

Dann könnte der ArbN die Steuer anrechnen und hätte eine Arbeitslohnminderung in Höhe des Bruttobetrags der Rückzahlung.
Hat der ArbN nur den Nettobetrag weitergereicht, wäre negativer ArbL der Zahlbetrag.

=> Wie gesagt, nur eine Idee, aber mir erscheint sie schlüssig. Einziger Knackpunkt: Wer ist Gläubiger des Anlageinstituts? M. E. der ArbN.

Ciao!
Nemo

hallo nemo,

Um es vorwegzunehmen: Sicher weiss ich es nicht, trotzdem ein
paar Ideen…

na gott sei dank, ich dachte schon ich bin blöd, aber ich habe nirgends sachdienliche hinweise gefunden. selbst der dicke kommentar haelt sich bedeckt… wo könnte ich noch was finden? ich werde dann mal die verwaltungsanweisungen durchsuchen, das ist meine letzte chance.

Die DV wurde abgeschlossen zugunsten des ArbN. Im Grunde hat
damit der ArbG nur eine mittelbare Lohnerhöhung vorgenommen,
die durch steuerlich begünstigtze Einzahlung in einen „Topf
Kapitalanlage“ nicht an den ArbN ausbezahlt wurde. (Richtig?)

würde ich auch so sehen. das sogar im falle von normaler bzw. pauschaler besteuerung.

ich habe nur ein problem: wenn ich beim AG negative betriebsausgaben ansetze und beim AN negativen arbeitslohn, dann habe ich je nach versteuerungsmethode unterschiedliche ergebnisse.

ich sehe es so: bei pauschaler besteuerung hat der AG einfach pech gehabt. sv fällt ja dann nicht an.

bei normaler besteuerung müsste ich doch auch im zeitraum des rückflusses die SV meldung korrigieren, oder?

die versicherungstechnischen sachen werde ich mal im versicherungsbrett anklingen lassen.

danke dennoch

gruss vom

showbee


huhu,
war die Versicherung denn schon unverfallbar?

wenn nein, dann stünde die Auszahlung dem Arbeitgeber zu.
Und der Verlust des Bezugsechts aus der DV wäre negativer Arbeitslohn in höhe des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitales für die AN.

Kerstin
Denke ich jedenfalls :smile: