ich habe mal eine frage, die vielen sicherlich komisch vorkommen wird, dennoch:
woraus ergibt sich HANDELSRECHTLICH, das einzelunternehmer ihren „unternehmerlohn“ nicht als betriebsausgaben abziehen können.
sicher, steuerrechtlich sind diese zweifellos als privatentnahmen zu deklarieren und fallen nach §§ 4 bzw. 5 EStG raus.
aber handelsrechtlich finde ich keine begründung. ich finde nur bilanzielle ansatzvorschriften (ge/verbote). der einzige hinweis ist § 242 Abs. 2: „Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.“
woraus ergibt sich konkret das „unternehmerlohn“ in diesem sinne keine aufwendungen sind.
wenn das sich jetzt nun nur aus den grundsätzen ordnungsgemäßer buchführung ergibt, dann stellt sich mir die frage: auf welcher historischen ansicht heraus ergibt sich das.
m.E. kann dies doch nicht auf der umgekehrten maßgeblichkeit beruhen, denn handelsrecht bestand doch schon vor dem steuerrecht, welches einkunftsarten kannte, oder?
habt ihr ideen? also nochmals, rein handelsrechtlich betrachtet, das es steuerrechtlich klar § 12 EStG ist, leuchtet mir schon ein.
Ich würde sagen, dass nur solche Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die schuldrechtlicher Natur sind. Der Einzelunternehmer kann gegenüber sich selbst keine schuldrechtlich begründeten Zahlungsflüsse (Kosten) vornehmen. Rein kalkulatorische Kosten sind aber keine Aufwendungen.
Da im Jahresüberschuss nur Aufwendungen und Erträge darzustellen sind, ist der kalkulatorische Unternehmerlohn auszuscheiden. Das gelingt nur im Wege einer Erfassung als Entnahme.
ja, der zivilrechtliche ansatz ist sehr überzeugend… bei besserer form haette ich selber drauf kommen müssen. aber die sache ist einleuchtend und müsste der grund sein.
woraus ergibt sich HANDELSRECHTLICH, das einzelunternehmer
ihren „unternehmerlohn“ nicht als betriebsausgaben abziehen
können.
ich unterstelle mal, daß Du meinst, daß Unternehmerlohn in der GuV-Rechnung nicht vom „Gewinn“ abgezogen wird. Das erklärt sich m.E. einfach daraus, daß es sich dabei nicht um Aufwand (= gewinnwirksamer Wertverzehr in einer Periode), sondern um Kosten ( bewerteter Güterverzehr zur Leistungserstellung oder Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft) handelt.
Beim Unternehmerlohn handelt es sich eben nicht um einen Aufwandsposten, sondern um eine theoretisch ermittelte (durch Bewertung entstandene) Größe, die nur in der Kostenrechnung erfaßt wird.