Familientherapie und USt-Befreiung?

hallo,

ich habe mal ein umsatzsteuerproblem. ich habe leider kein gutes
gefühl, denke also, das kaum was zu machen ist, aber vielleicht
findet ja doch noch jd. was…

es geht um die frage der umsatzsteuerbefreiung von bestimmten
familien-therapeutischen maßnahmen.

eine dipl. pädaogin erbringt an einen gemeinnützigen verein der
kinder und jugendhilfe familientherapeutische maßnahmen.

also therapie an kindern und jugendlichen, welche sie ggü. dem
verein abrechnet. für die arbeit benötigt sie eine staatliche genehmigung, welche sie auch hat.

die problematik besteht darin, das die person von einer ärztlichen tätigkeit ausging und die rechnungen ohne ust-ausweis abrechnete.

sie ging davon aus, das unter § 4 Nr. 14 sie zu finden ist, das
denke ich nicht, denn eine ausübung der heilkunde liegt nicht vor, ODER?

leider hat sie keine physiotherapeutische ausbildung, dann wäre
sie gerettet… hat jd. noch eine idee, was „ziehen kann“?

der verein an sich, ist der meinung, das er nicht unter Nr. 18 oder Nr. 25 des katalogs fällt!

die umsaetze sind jedoch auch über der kleinunternehmerschwelle.

wer hat noch ideen? einzige idee meinerseits wäre der „heilpraktiker“. was muss man erfüllen um darunter zu fallen? kennt jd. BMF schreiben oder OFD verfügungen zum thema?

für ideen immer dankbar

gruss vom

showbee

p.s. verbindliche auskunft nicht mehr möglich, da ja der sachverhalt steuerlich gesehen schon verwirklicht wurde (umsatz getätigt und vereinnahmt!).

p.p.s. die UStR haben mich auch nicht schlauer gemacht ;(

hallo,
für eine heilkundliche Tätigkeit (auch Therapie) ist entweder eine Approbation als Psychotherapeut, oder eine Zulassung als Heilpraktiker („kleine“ Erlaubnis) notwendig. Wer ansonsten Heilkunde ausübt, macht sich strafbar.
Wenn Sie also keine der beiden Erlaubnisse hat, solte sie tunlichst vermeiden, es so zu deklarieren.
Nachträglicher Erwerb nutzt nämlich nichts.
hbx