Wie ist das eigentlich wenn ich Ware an eine Kundin aus Italien liefere, die
Kundin aber möchte, dass das Paket an eine deutsche Adresse geliefert
wird um Versandkosten zu sparen.
Kann ich trotzdem liefern ohne USt. zu berechnen (sie hat eine italienische
EU USt. ID Nr.) obwohl ich keinen Nachweis über den Export habe? Oder
muss ich auf die 16% MwSt. bestehen?
Die Kundin behauptet ihre sonstigen Lieferanten würden keine USt.
berechnen.
eigentlich nicht möglich, denn für eine innergem. stfr. lieferung ist zwingend eine warenbewegung von inland in ein anderes land des gemeinschaftsgebiets notwendig.
§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG.
umgehungen sollten nicht mgl. sein. problem für die erwerberin, lieferst du in eine betriebsstätte von ihr? wenn du dann kein ust drauf haust, wäre es eine steuerumgehung.
Das BFF ist auch deiner Meinung…
Vielen Dank für die schnelle Auskunft. Inzwischen hat sich das BFF auch gemeldet - die sehen das genauso:
die Beantwortung von Fragen, die das materielle Umsatzsteuerrecht betreffen,
obliegt den Landesfinanzbehörden.
Bitte wenden Sie sich deshalb an das für Sie zuständige Finanzamt.
Meines Erachtens können Sie in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht
steuerfrei liefern.
Die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung beruht darauf, dass der Empfänger den Erwerb im Bestimmungsland selbst besteuern muss und diese Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder erstattet bekommen kann. Hat er aber nur einen beschränkten Vorsteuerabzug (z. B. wegen der Art seiner Umsätze), bleibt an ihm eine anteilige Umsatzsteuerbelastung endgültig hängen. Eine fiktive Wiedereinfuhr nach Deutschland wäre dann zwar wieder steuerfrei als innergemeinschaftliche Lieferung, aber im Ergebnis wäre in Italien die besagte anteilige Umsatzsteuer „hängengeblieben“.
Das ist ein offensichtlich anderes Ergebnis als bei einer vermeintlich steuerfrei zu belassenden Lieferung im Inland (wie die Geschäftspartnerin es meinte).
Abgesehen davon liegen ohne Warenbewegung nach Italien die bereits Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vor. Somit hättest Du im Falle der Überprüfung im übertragenen Sinne „die Brille auf“, denn die Geschäftspartnerin wird vermutlich (zutreffend) keinen innergemeinschaftlichen Erwerb erklären und die müsstest von deinem Nettopreis noch die USt nachentrichten.