Steuer 1998, bis wann abzugeben?
Von: , Frage gestellt am Do, 10. Feb 2000
Steuer 1998, bis wann abzugeben?
Danke
Caroline
Steuer 1998, bis wann abzugeben?
Danke
Caroline
Steuer 1998, bis wann abzugeben?
wenn du abgeben mußt: bis 31.5.2000
wenn nicht, bis 31.12.2001:
Danke
Bitte
Caroline
Peter
... für 1998 galt 31.05.1999 (oder über StB bis 28.02.2000 Fristverlängerung)... die "Freiwilligen" können noch bis 31.12.2000
MfG
Undine
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Steuer 1998, bis wann abzugeben?
wenn du abgeben mußt: bis 31.5.2000
wenn nicht, bis 31.12.2001:
Danke
Bitte
Caroline
Peter
... für 1998 galt 31.05.1999 (oder über
StB bis 28.02.2000 Fristverlängerung)...
die "Freiwilligen" können noch bis
31.12.2000
MfG
Undine
Hallo Undine,
ich such schon seit langen den Gesetzestext dazu. Kannst du mir bitte mal sagen wo das steht? Im EStG hab ich jedenfalls nichts gefunden.
Gruß
Armin
Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO).
Steuerberater erhalten generell Fristverlängerung bis zum 30. September. Darüber hinaus sind Fristverlängerungen auf Antrag bis zum 28. Februar des Folgejahres möglich.
Die Frist bis zum 31.12.2000 bezieht sich auf die sogenannte Antragsveranlagung und alles dazu ist im § 46 Nr. 8 EStG nachzulesen.
Viel Spaß beim Schmökern...
Christine
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Soweit die Steuergesetze nichts anderes
bestimmen, sind Steuererklärungen
spätestens fünf Monate nach Ablauf des
Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 2
Satz 1 AO).
Steuerberater erhalten generell
Fristverlängerung bis zum 30. September.
Darüber hinaus sind Fristverlängerungen
auf Antrag bis zum 28. Februar des
Folgejahres möglich.
Die Frist bis zum 31.12.2000 bezieht sich
auf die sogenannte Antragsveranlagung und
alles dazu ist im § 46 Nr. 8 EStG
nachzulesen.
Viel Spaß beim Schmökern...
Christine
Hallo Christine,
ich verstehe nur Bahnhof. Übersetzt soll das wohl heißen, wenn jemand freiwillig (ohne Aufforderung durch das FA) veranlagt, dann hat er 2 Jahre Zeit. Hm, gut so stehts im §46 Nr. 8. Wo steht aber, das die anderen eher abgeben müssen?
Vielen Dank für deine Bemühungen! ;-)))
Gruß
Armin
Genau. Das nennt man die sogenannte Antragsveranlagung. D.h. Du als Steuerpflichtiger beantragst die Veranlagung, und dafür hast Du dann zwei Jahre Zeit. Dies ist aber nur möglich, wenn der Großteil Deiner Einkünfte schon dem Steuerabzug (nämlich der Lohnsteuer) unterlegen hat. Es gilt also hauptsächlich für stinknormale Arbeitnehmer, die sonst keine weiteren Einkünfte haben (z.B. aus Kapitalvermögen oder Vermietung). Und wenn Dich das FA nicht zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert und Du mit einer Erstattung rechnen kannst, hast Du in der Tat bis zum 31.12.2000 Zeit (für die 99er Fälle). Juristischer steht das dann in den anderen interessanten Nummern des § 46 EStG.
Die sog. 5-Monats-Frist findest Du in der AO, § 149 (s. unten). Dies gilt dann nicht nur für die Einkommensteuer, sondern z.B. auch für die Gewerbesteuer oder für die Umsatzsteuerjahreserklärung.
So, jetzt ist die Verwirrung sicher noch größer, aber so ist das Steuerrecht :-))
Christine
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Nachtrag: Sorry, für 98er Fälle hast Du bis 31.12.2000 Zeit, für die 99er Fälle natürlich noch ein Jahr mehr...
hast Du in der Tat bis
zum 31.12.2000 Zeit (für die 99er Fälle).
Genau. Das nennt man die sogenannte
Antragsveranlagung. D.h. Du als
Steuerpflichtiger beantragst die
Veranlagung, und dafür hast Du dann zwei
Jahre Zeit. Dies ist aber nur möglich,
wenn der Großteil Deiner Einkünfte schon
dem Steuerabzug (nämlich der Lohnsteuer)
unterlegen hat. Es gilt also
hauptsächlich für stinknormale
Arbeitnehmer, die sonst keine weiteren
Einkünfte haben (z.B. aus Kapitalvermögen
oder Vermietung). Und wenn Dich das FA
nicht zur Abgabe einer Steuererklärung
auffordert und Du mit einer Erstattung
rechnen kannst, hast Du in der Tat bis
zum 31.12.2000 Zeit (für die 99er Fälle).
Juristischer steht das dann in den
anderen interessanten Nummern des § 46
EStG.
Die sog. 5-Monats-Frist findest Du in der
AO, § 149 (s. unten). Dies gilt dann
nicht nur für die Einkommensteuer,
sondern z.B. auch für die Gewerbesteuer
oder für die Umsatzsteuerjahreserklärung.
So, jetzt ist die Verwirrung sicher noch
größer, aber so ist das Steuerrecht :-))
Christine
Hallo Christine,
ich glaub jetzt hab ichs gefressen. Das mit dem Freiwilligen konnte ich mir nicht so richtig erklären. Außerdem dachte ich immer wer einmal eine Steuererklärung gemacht hat, der muss das dann immer wieder tun. Aber jetzt sieht die Sache ganz anders aus. Als "Otto-Normalverdiener hab ich also echt viel Zeit für meine Steuerklärung.
Haste manchmal noch nen Tipp, wo ich im Internet die AO finden kann? Wenn es so eine Seite überhaupt gibt.
So, nu hab ich dich aber lang genug belästigt. Vielen Dank für deine Geduld!
Gruß
Armin
Also, eine Internet-Seite mit der Abgabenordnung kenne ich nicht. Wenn Du es aber mal mit dem guten alten Papier versuchen willst, kann ich Dir vom NWB-Verlag eine Ausgabe mit den wichtigsten Steuergesetzen empfehlen (heißt auch so). Da müßte die AO eigentlich auch drin sein, und mehr als 15 DM kostet diese Gesetzessammlung nicht.
Gruß,
Christine
Hallo Christine,
ich glaub jetzt hab ichs gefressen. Das
mit dem Freiwilligen konnte ich mir nicht
so richtig erklären. Außerdem dachte ich
immer wer einmal eine Steuererklärung
gemacht hat, der muss das dann immer
wieder tun. Aber jetzt sieht die Sache
ganz anders aus. Als
"Otto-Normalverdiener hab ich also echt
viel Zeit für meine Steuerklärung.
Haste manchmal noch nen Tipp, wo ich im
Internet die AO finden kann? Wenn es so
eine Seite überhaupt gibt.
So, nu hab ich dich aber lang genug
belästigt. Vielen Dank für deine Geduld!
Gruß
Armin