Steuer 1998, bis wann abzugeben?

Von: (abgemeldet) , Frage gestellt am Do, 10. Feb 2000
Steuer 1998, bis wann abzugeben?


Danke

Caroline

10 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von (abgemeldet) nach 8 Stunden hilfreich
    Re: Steuer 1998, bis wann abzugeben?
    Steuer 1998, bis wann abzugeben?
    wenn du abgeben mußt: bis 31.5.2000
    wenn nicht, bis 31.12.2001:
    Danke
    Bitte
    Caroline
    Peter
    • Antwort von (abgemeldet) nach 10 Stunden hilfreich
      Peters AW gilt für 1999....
      ... für 1998 galt 31.05.1999 (oder über StB bis 28.02.2000 Fristverlängerung)... die "Freiwilligen" können noch bis 31.12.2000

      MfG
      Undine [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
      • Antwort von (abgemeldet) nach 33 Tagen hilfreich
        Re: Peters AW gilt für 1999....
        Steuer 1998, bis wann abzugeben?
        wenn du abgeben mußt: bis 31.5.2000
        wenn nicht, bis 31.12.2001:
        Danke
        Bitte
        Caroline
        Peter
        ... für 1998 galt 31.05.1999 (oder über
        StB bis 28.02.2000 Fristverlängerung)...
        die "Freiwilligen" können noch bis
        31.12.2000

        MfG
        Undine
        Hallo Undine,
        ich such schon seit langen den Gesetzestext dazu. Kannst du mir bitte mal sagen wo das steht? Im EStG hab ich jedenfalls nichts gefunden.
        Gruß

        Armin
        • Antwort von (abgemeldet) nach 41 Tagen hilfreich
          Re^2: Peters AW gilt für 1999....
          Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO).

          Steuerberater erhalten generell Fristverlängerung bis zum 30. September. Darüber hinaus sind Fristverlängerungen auf Antrag bis zum 28. Februar des Folgejahres möglich.

          Die Frist bis zum 31.12.2000 bezieht sich auf die sogenannte Antragsveranlagung und alles dazu ist im § 46 Nr. 8 EStG nachzulesen.

          Viel Spaß beim Schmökern...
          Christine [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
          • Antwort von (abgemeldet) nach 41 Tagen hilfreich
            Re^3: Peters AW gilt für 1999....
            Soweit die Steuergesetze nichts anderes
            bestimmen, sind Steuererklärungen
            spätestens fünf Monate nach Ablauf des
            Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 2
            Satz 1 AO).

            Steuerberater erhalten generell
            Fristverlängerung bis zum 30. September.
            Darüber hinaus sind Fristverlängerungen
            auf Antrag bis zum 28. Februar des
            Folgejahres möglich.

            Die Frist bis zum 31.12.2000 bezieht sich
            auf die sogenannte Antragsveranlagung und
            alles dazu ist im § 46 Nr. 8 EStG
            nachzulesen.

            Viel Spaß beim Schmökern...
            Christine
            Hallo Christine,

            ich verstehe nur Bahnhof. Übersetzt soll das wohl heißen, wenn jemand freiwillig (ohne Aufforderung durch das FA) veranlagt, dann hat er 2 Jahre Zeit. Hm, gut so stehts im §46 Nr. 8. Wo steht aber, das die anderen eher abgeben müssen?

            Vielen Dank für deine Bemühungen! ;-)))

            Gruß

            Armin
            • Antwort von (abgemeldet) nach 41 Tagen hilfreich
              Re^4: Peters AW gilt für 1999....
              Genau. Das nennt man die sogenannte Antragsveranlagung. D.h. Du als Steuerpflichtiger beantragst die Veranlagung, und dafür hast Du dann zwei Jahre Zeit. Dies ist aber nur möglich, wenn der Großteil Deiner Einkünfte schon dem Steuerabzug (nämlich der Lohnsteuer) unterlegen hat. Es gilt also hauptsächlich für stinknormale Arbeitnehmer, die sonst keine weiteren Einkünfte haben (z.B. aus Kapitalvermögen oder Vermietung). Und wenn Dich das FA nicht zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert und Du mit einer Erstattung rechnen kannst, hast Du in der Tat bis zum 31.12.2000 Zeit (für die 99er Fälle). Juristischer steht das dann in den anderen interessanten Nummern des § 46 EStG.
              Die sog. 5-Monats-Frist findest Du in der AO, § 149 (s. unten). Dies gilt dann nicht nur für die Einkommensteuer, sondern z.B. auch für die Gewerbesteuer oder für die Umsatzsteuerjahreserklärung.
              So, jetzt ist die Verwirrung sicher noch größer, aber so ist das Steuerrecht :-))
              Christine [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
            • Antwort von (abgemeldet) nach 41 Tagen hilfreich
              Re^5: Nachtrag....
              Nachtrag: Sorry, für 98er Fälle hast Du bis 31.12.2000 Zeit, für die 99er Fälle natürlich noch ein Jahr mehr... hast Du in der Tat bis
              zum 31.12.2000 Zeit (für die 99er Fälle).
            • Antwort von (abgemeldet) nach 41 Tagen hilfreich
              Re^5: Peters AW gilt für 1999....
              Genau. Das nennt man die sogenannte
              Antragsveranlagung. D.h. Du als
              Steuerpflichtiger beantragst die
              Veranlagung, und dafür hast Du dann zwei
              Jahre Zeit. Dies ist aber nur möglich,
              wenn der Großteil Deiner Einkünfte schon
              dem Steuerabzug (nämlich der Lohnsteuer)
              unterlegen hat. Es gilt also
              hauptsächlich für stinknormale
              Arbeitnehmer, die sonst keine weiteren
              Einkünfte haben (z.B. aus Kapitalvermögen
              oder Vermietung). Und wenn Dich das FA
              nicht zur Abgabe einer Steuererklärung
              auffordert und Du mit einer Erstattung
              rechnen kannst, hast Du in der Tat bis
              zum 31.12.2000 Zeit (für die 99er Fälle).
              Juristischer steht das dann in den
              anderen interessanten Nummern des § 46
              EStG.
              Die sog. 5-Monats-Frist findest Du in der
              AO, § 149 (s. unten). Dies gilt dann
              nicht nur für die Einkommensteuer,
              sondern z.B. auch für die Gewerbesteuer
              oder für die Umsatzsteuerjahreserklärung.
              So, jetzt ist die Verwirrung sicher noch
              größer, aber so ist das Steuerrecht :-))
              Christine
              Hallo Christine,

              ich glaub jetzt hab ichs gefressen. Das mit dem Freiwilligen konnte ich mir nicht so richtig erklären. Außerdem dachte ich immer wer einmal eine Steuererklärung gemacht hat, der muss das dann immer wieder tun. Aber jetzt sieht die Sache ganz anders aus. Als "Otto-Normalverdiener hab ich also echt viel Zeit für meine Steuerklärung.

              Haste manchmal noch nen Tipp, wo ich im Internet die AO finden kann? Wenn es so eine Seite überhaupt gibt.

              So, nu hab ich dich aber lang genug belästigt. Vielen Dank für deine Geduld!

              Gruß

              Armin
            • Antwort von (abgemeldet) nach 48 Tagen hilfreich
              Re^6: Peters AW gilt für 1999....
              Also, eine Internet-Seite mit der Abgabenordnung kenne ich nicht. Wenn Du es aber mal mit dem guten alten Papier versuchen willst, kann ich Dir vom NWB-Verlag eine Ausgabe mit den wichtigsten Steuergesetzen empfehlen (heißt auch so). Da müßte die AO eigentlich auch drin sein, und mehr als 15 DM kostet diese Gesetzessammlung nicht.
              Gruß,
              Christine Hallo Christine,

              ich glaub jetzt hab ichs gefressen. Das
              mit dem Freiwilligen konnte ich mir nicht
              so richtig erklären. Außerdem dachte ich
              immer wer einmal eine Steuererklärung
              gemacht hat, der muss das dann immer
              wieder tun. Aber jetzt sieht die Sache
              ganz anders aus. Als
              "Otto-Normalverdiener hab ich also echt
              viel Zeit für meine Steuerklärung.

              Haste manchmal noch nen Tipp, wo ich im
              Internet die AO finden kann? Wenn es so
              eine Seite überhaupt gibt.

              So, nu hab ich dich aber lang genug
              belästigt. Vielen Dank für deine Geduld!

              Gruß

              Armin


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