Antwort von
(abgemeldet)
nach 41 Tagen
hilfreich
Re^5: Peters AW gilt für 1999....
Genau. Das nennt man die sogenannte
Antragsveranlagung. D.h. Du als
Steuerpflichtiger beantragst die
Veranlagung, und dafür hast Du dann zwei
Jahre Zeit. Dies ist aber nur möglich,
wenn der Großteil Deiner Einkünfte schon
dem Steuerabzug (nämlich der Lohnsteuer)
unterlegen hat. Es gilt also
hauptsächlich für stinknormale
Arbeitnehmer, die sonst keine weiteren
Einkünfte haben (z.B. aus Kapitalvermögen
oder Vermietung). Und wenn Dich das FA
nicht zur Abgabe einer Steuererklärung
auffordert und Du mit einer Erstattung
rechnen kannst, hast Du in der Tat bis
zum 31.12.2000 Zeit (für die 99er Fälle).
Juristischer steht das dann in den
anderen interessanten Nummern des § 46
EStG.
Die sog. 5-Monats-Frist findest Du in der
AO, § 149 (s. unten). Dies gilt dann
nicht nur für die Einkommensteuer,
sondern z.B. auch für die Gewerbesteuer
oder für die Umsatzsteuerjahreserklärung.
So, jetzt ist die Verwirrung sicher noch
größer, aber so ist das Steuerrecht :-))
Christine
Hallo Christine,
ich glaub jetzt hab ichs gefressen. Das mit dem Freiwilligen konnte ich mir nicht so richtig erklären. Außerdem dachte ich immer wer einmal eine Steuererklärung gemacht hat, der muss das dann immer wieder tun. Aber jetzt sieht die Sache ganz anders aus. Als "Otto-Normalverdiener hab ich also echt viel Zeit für meine Steuerklärung.
Haste manchmal noch nen Tipp, wo ich im Internet die AO finden kann? Wenn es so eine Seite überhaupt gibt.
So, nu hab ich dich aber lang genug belästigt. Vielen Dank für deine Geduld!
Gruß
Armin