EDV-Anlage abschreiben?

Von: , Frage gestellt am So, 13. Feb 2000

Weiss jemand wieviele Monate entsprechen der Abschreibungszeit für EDV-Anlage?

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Tagen hilfreich
    Re: EDV-Anlage abschreiben?

    Weiss jemand wieviele Monate entsprechen
    der Abschreibungszeit für EDV-Anlage?
    nicht Monate! Jahre!! Normalerweise geht das Finanzamt von 4 Jahren aus. Ist natürlich Blödsinn, bei dem heutigen Fortschritt, aber nun mal Gesetz (amtl. AFA-Tabellen). Einzelteile, die weniger als 800 DM kosten, kann man im Jahr der Anschaffung komplett abschreiben.

    • Antwort von nach 7 Tagen hilfreich
      Re^2: EDV-Anlage abschreiben?

      Weiss jemand wieviele Monate entsprechen
      der Abschreibungszeit für EDV-Anlage?
      Hallo,

      meine Freundin hatte zu (Weiter-, Fort- (?))Ausbildungszwecke im Dezember 98 den Computer gekauft. Jetzt wollte sie die Steuererklärung machen... sind wirklich 4 Jahre?? Den Monitor hatte sie "getrennt" gekauft (Geringwertige Wirtschaftsgüter = voller Betrag abschreibbar?)

      Danke nochmals!

      • Antwort von nach 30 Tagen hilfreich
        Re^3: EDV-Anlage abschreiben?

        Dazu gab’s in den letzten Jahren einige Änderungen und viel Gerichtsurteile. Fakt ist, dass es immer weniger gibt, die ihren Computer abschreiben können. Da die Beschreibung zu aufwendig wäre, habe ich dir mal diesen Teil aus dem WISO-Sparbuch kopiert. Dies bezieht sich zwar auf 1999, aber im Vergleich zu 98 gab’s wenig Änderungen, bzw. sind diese auch rückwirkend anzuwenden.

        "Das besondere Arbeitsmittel: Der Computer (PC)
        Grundsatz: Setzt ein Arbeitnehmer seinen PC so gut wie ausschließlich für
        berufliche/dienstliche Zwecke ein, so kann er die Anschaffungskosten auf die
        Jahre der Nutzung verteilen und als Ausgaben steuerlich geltend machen.
        Weil sich aber ein PC auch für andere, rein private Anwendungen eignet, legt das
        Finanzamt recht strenge Maßstäbe an.
        WISO-Tipp: Nach Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen sind folgende
        Anforderungen zu beachten:
        – Der Erwerb berufsspezifischer Software deutet auf die Nutzung des PC’s als
        Arbeitsmittel hin.
        – Steht der Computer nicht nur zu Hause, sondern auch im Büro (Laptop) oder
        erarbeiten Sie sogar Programme für den Betrieb, so ist hierin ein wesentliches
        steuerrelevantes Indiz für ein Arbeitsmittel zu sehen.
        – Ein hoher finanzieller Aufwand (etwa ab DM 2.000) kann für die fast aus-schließliche
        berufliche Veranlassung sprechen.
        – Erstellen Sie eigene berufstypische Programme, brauchen aber Grund-kenntnisse,
        die Sie mit dem Computer (zu Hause) erwerben wollen, so können
        die Ausgaben als Werbungskosten angesehen werden.
        – Ist kein Drucker vorhanden, so kann das gegen die ausschließliche berufliche
        Nutzung sprechen. In diesem Falle muss dem Finanzamt glaubhaft gemacht
        werden, daß Ausdrucke unnötig sind oder auf andere Weise (beispielsweise im
        Betrieb) angefertigt werden können.
        In zwei veröffentlichten Urteilen (Hessisches FG vom 23. Februar 1987 und
        Finanzgericht des Saarlandes vom 24. Juni 1987) wurden einem Mathematik-lehrer
        bzw. einem Lehrer für Informatik jeweils steuerliche Abzüge zugestanden.
        Das Urteil
        – Finanzgericht München vom 30. Juni 1992, EFG 1993 Nr. 4. S. 214 –
        Der Senat musste sich mit der Frage befassen, ob die einzelnen Teile einer
        Computer-Anlage geringwertige Wirtschaftsgüter sind und damit die Möglichkeit
        zum sofortigen Abzug der Aufwendungen gegeben ist, wenn diese jeweils bis zu
        DM 800 (ohne Umsatzsteuer) betragen.
        Nach § 6 Abs. 2 EStG müssen geringwertige Wirtschaftsgüter selbständig
        bewertungsfähig und selbständig nutzungsfähig sein. Nach dem angeführten
        rechtskräftigen Urteil erfüllen die einzelnen Teile einer Computer-Anlage –
        Ausgaben als Arbeitnehmer
        D3
        266.Rechner, Drucker, Maus, Tastatur und Monitor – die Voraussetzung der selbstän-digen
        Nutzungsfähigkeit nicht, da diese einzelnen Teile nicht allein für sich betrie-ben
        werden können.
        Steuerliche Folge: Die Aufwendungen für die einzelnen Teile einer Computer-Anlage
        können – auch wenn deren Anschaffungskosten bis zu DM 800 (ohne
        Umsatzsteuer) liegen – nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgezogen
        werden.
        Ein steuerlicher Abzug sämtlicher einzelner Teile der Computer-Anlage wurde
        deshalb nur über die Verteilung der Anschaffungskosten auf die Jahre der
        Nutzung (= Abschreibungen) zugelassen.
        Das oben angeführte Urteil hat allerdings noch nicht die Frage beantwortet, ob
        eine Computer-Anlage insgesamt ein einheitliches selbständiges Wirtschaftsgut
        darstelle; in seinem Urteil hat der Senat zugunsten des Steuerpflichtigen unter-stellt,
        daß es sich bei den einzelnen Teilen um selbständige Wirtschaftsgüter han-delt,
        die aber nicht selbständig nutzungsfähig sind.
        Software
        WISO-Tipp: Seit 1990 gilt, daß auch Software mit einem Kaufpreis bis zu
        DM 800 ohne USt. DM 920 bzw. DM 928 ab 1.4.1998 mit USt. steuerlich in voll-er
        Höhe im Jahre des Kaufs berücksichtigt werden kann. Liegt der Kaufpreis dar-über,
        muss über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben werden, und
        zwar der ganze Betrag.
        Nutzungsdauer von Computern
        Neue AfA-Tabellen
        Nach den neuen AfA-Tabellen gilt für PC und Peripheriegeräte (Drucker, Scanner,
        etc.) eine Nutzungsdauer von vier Jahren. Voraussetzung ist, daß die Anschaf-fung
        nach dem 30. Juni 1997 erfolgt ist.
        Veräußerung: Veräußert der Steuerpflichtige den PC, so kann ein Verlust hieraus
        steuerlich berücksichtigt werden. Ein Verlust ergibt sich aus dem Unter-schiedsbetrag
        zwischen dem Verkaufspreis und dem sich nach Abzug der bishe-rigen
        Abschreibungen von den Anschaffungskosten ergebenden Restwert.
        Sollte sich beim Verkauf ein positiver Überschuss ergeben (= Verkaufspreis ist
        höher als der Restwert), so ist dieser nicht zu berücksichtigen; Abschreibungen
        dürfen in dem Jahr des Verkaufs mit Gewinn allerdings nicht vorgenommen wer-den.
        Wichtig: Wird ein als Arbeitsmittel genutztes Wirtschaftsgut veräußert, so ist ein
        sich eventuell ergebender Veräußerungserlös nicht bei den Einkünften aus nicht-selbständiger
        Arbeit zu erfassen (Abschnitt 44 LStR 1999)."

        Besondere Tücke sind die Fragebögen, die das Finanzamt dazu verschickt. Solltest du tatsächlich so weit kommen, dann empfehle ich dir zu einem Erfahrungsaustausch nochmals im Forum zu schreiben. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  2. Antwort von nach 6 Tagen hilfreich
    Re: EDV-Anlage abschreiben?

    Weiss jemand wieviele Monate entsprechen
    der Abschreibungszeit für EDV-Anlage?
    Hi, nach der neuen Abschreibungstabelle werden Computer die ab Januar 2000 angeschafft wurden auf 5 Jahre abgeschrieben.

Keine passende Antwort gefunden? Jetzt eigene Frage stellen!