Hallo,
eine Erbengemeinschaft hat geerbt:
1.
ein unbebautes Grundstück soll nach Erschließung und Umlegungsverfahren durch die Stadt zur Errichtung eines
Geschäftshauses oder Wohnhauses (je nach Bebauungsplan)
genutzt werden. Kann man die jetzt schon anfallenden
Kosten für Versicherung, Steuer etc jetzt schon als
eine Art „Vorkosten“ berücksichtigen?
- Ein EFH das vermietet werden soll, wenn das darauf
lastende Wohnrecht wegfällt. Können hier auch die
Kosten geltend gemacht werden?
In beiden Fällen wird mit der Umsetzung in den nächsten
3 Jahren gerechnet, so daß dann auch Erträge fließen sollen.
Meines Wissens kann ich bei Gewerbeeinkünften ja auch
Vorkosten ohne Einnahmen geltend machen.
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Tom
Hallo!
Die Verluste sollten durchaus berücksichtigungsfähig sein, wenn denn eine Vermietungsabsicht glaubhaft dargelegt werden kann.
Diese Festsetzungen dürften aber alle erst einmal unter dem Vorbehalt der Nachprüfung laufen, damit das Finanzamt die Knete zurückholen kann falls es sich die Erben „plötzlich“ anders überlegen und das Objekt doch lieber selbst nutzen oder unentgeltlich überlassen…
Aber letztendlich ist es wie immer eine Frage des einzelnen Sachbearbeiters, ob er euch die Sache „abkauft“ oder nicht - da sollte man einfach VORHER mal das Gespräch suchen und nachfragen, was der Kollege denn von euch sehen möchte…
Einfach mal auf gut Glück gebaut ist schnell, aber wenn man sich hinterher mit dem Finanzamt um ein paar tausend Euros streitet kann einem recht schnell die Luft ausgehen, wenn die Rücklagen nicht gerade reichlich sind!
Schönen Gruß,
Robert