Gewerbe + Liebhaberei

Hi,

ich hab nebenbei ein kleines Gewerbe (Computer), in den letzten 3 Jahren immer mit Gewinn weniger als 800 DM bzw. 400 €.
Durch die Freigrenze hatte ich darauf also nie Steuern zu zahlen. Dieses Jahr könnte ich einen Verlust in der Erklärung ausweisen, würde also Steuern aus der Einkommenssteuer zurückerhalten.
Nun ist es ja so, das das Finanzamt Liebhaberei unterstellen kann, wenn man immer Miese macht, es muss dazu aber über die letzten Jahre Gewinn und Verlust addieren und einen Gesamtverlust nachweisen. So weit, so gut. Aber gilt da mein „unversteuerter“ Gewinn als Gewinn oder fällt der aus der Rechnung raus, da er ja steuerlich nicht wirksam wurde?

Dank für Eure weisen Worte hierzu! :wink:

Gruß,
Micha


[MOD] Überschrifft korrigiert, damit der Beitrag im Archiv zugeordnet werden kann

hi,

dein gewinn ist ein gewinn! hört sich doof an, ist aber so. die freigrenze mit anhaengender freibetragsregelung (härtefreibetrag) soll nur die progression bei arbeitnehmern abschwächen.

diese regelung gilt ja auch nur für nebenberufl. tätigkeiten von arbeitnehmern.

keine angst, wenn du nun einen verlust einreichst, soweit über die totalgewinnperiode (ein dehnbarer begriff) eine schwarze zahl steht/stehen wird.

gruss vom

showbee

ahnte ich es :wink:)
Hallo Showbee,

irgendwie hatte ich schon eine Antwort von Dir erwartet :wink:).
Ich danke Dir, insbesondere, da Du der Überbringer der guten Nachricht bist. Da werd ich also diesmal was bekommen…schön!

Gruß,
Micha

Hallo,

irgendwie hatte ich schon eine Antwort von Dir erwartet :wink:).
Ich danke Dir, insbesondere, da Du der Überbringer der guten
Nachricht bist. Da werd ich also diesmal was bekommen…schön!

Freu dich nicht zu früh. Verluste können nur mit Gewinnen aus der selben Einkommensart verrechnet werden, oder vor- bzw. zurückgetragen werden.

Cu Rene

Hi,

ist doch beides Einkommenssteuer, das ist schon OK!

Gruß,
Micha

Freu dich nicht zu früh. Verluste können nur mit Gewinnen aus
der selben Einkommensart verrechnet werden, oder vor- bzw.
zurückgetragen werden.

hi,

das gilt uneingeschränkt für einkünfte aus privaten veräusserungsgeschäften. für andere einkunftsarten (§18 wie er hier vorliegen sollte) gilt dies nur unter der einschränkung des § 2 Abs. 3 EStG, also grob gesagt für verluste die die grenze von 50.000 EUR übersteigen.

insoweit bei dem fall hier unbeachtlich!

gruss vom

showbee