Umsatzsteuer-Ident-Nr.

Von: , Frage gestellt am Do, 13. Mär 2003

Hallo Steuerexperten,

ich habe seit drei Jahre einen Gewerbeschein und darf meine Umsatzsteuer einmal im Jahr abführen.
Jetzt muss ich ja seit neuester Rechtsprechung meine USt-Ident-Nr auf meiner Homepage angeben, nur hab ich laut Auskunft von meinem FA gar keine. Kann das sein? Ich könnte mich nicht dran erinnern, dass ich auf der Anlage zu meiner Steuererklärung was anderes angegeben habe, als meine Steuernummer.

Was ist jetzt, wenn ich keine habe? MUSS ich eine beantragen?
(oder hab ich schon eine und die ist beim FA untern Tisch gefallen?)

Vielen Dank und Grüße
Harry

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 21 Minuten 0 hilfreich
    Re: Umsatzsteuer-Ident-Nr.

    hi,

    wenn du keine USt-ID vom bundesamt für finanzen in saarlouis bekommen hast (bekommst du nur auf antrag), dann brauchst du das nichts natuerlich auch nicht in deinem impressum nach TDG angeben.

    die UStID brauchst du ja nur, wenn du innergemeinschaftliche geschäfte abwickeln willst, bestimmt hast du sie deshalb nicht bisher/zukünftig gebraucht, weil du keine auslandsbeziehungen unterhälst.

    gruss vom

    showbee


    p.s. steuernummern ungleich ust-id

    • Antwort von nach 27 Minuten 0 hilfreich
      Re^2: Umsatzsteuer-Ident-Nr.

      Hallo Showbee,

      vielen Dank für die (superschnelle) Antwort!!!!

      Grüße
      Harry

  2. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: Umsatzsteuer-Ident-Nr.

    Hi,

    ich glaube, du verwechselst da was:

    du musst nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben auf den Rechnungen, sondern deine Steuernummer.

    Gruß

    Peter

    • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
      Re^2: Umsatzsteuer-Ident-Nr.

      hi peter,

      es geht nicht um eine rechnung, sondern um die homepage von ihm:

      infopflichten nach § 6 TelediensteG

      "§ 6 Allgemeine Informationspflichten
      Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

      1.
      den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
      2.
      Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
      3.
      soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
      4.
      das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
      5.
      soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
      a)
      die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
      b)
      die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
      c)
      die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
      6.
      in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
      Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

      "



      gruss vom

      showbee

    • Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
      Steuernummern und Rechnungen

      Hallo, ich glaube, du verwechselst da was:

      du musst nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben
      auf den Rechnungen, sondern deine Steuernummer.
      auch hier läuft etwas durcheinander: Das Problem, wenn ein Rechnungssteller seine Steuernummer nicht angibt, hat nicht selbiger, sondern derjenige, der zahlen soll und die aus der Rechnung resultierende Vorsteuer gegen seine Umsatzsteuerlast absetzen will.

      Stand der Dinge ist allerdings, daß diese Regelung nicht durchgesetzt wird.

      Gruß
      Christian

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