Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen:
Ich habe heute meinen Steuerbescheid vom Fiskus zurückbekommen mit einer Schocknachricht:
Da ich mein Haus letztes Jahr nur bis 30.4.02 vermietet hatte und dann das ganze Jahr leerstand (ich konnte keinen geeigneten Nachmieter finden und beschloß im Herbst, nun vorrangig zu verkaufen -> ist bis heute nicht gelungen…), erkennt mir das Finanzamt nur die Werbungskosten (Fahrten, Schuldzinsen, Abschreibung) bis 30.4. an, d.h. die 5%ige Abschreibung und die Schuldzinsen kann ich nach diesem Zeitraum nicht geltend machen. #Grund: Keine Vermietungs- sondern ab 30.4. Verkaufsabsicht, Urteil BFH-Urteil vom 2.3.93, BFH/NV 1993, 532.
Hat jemand eine ähnliche Erfahrung gemacht oder kennt gegenteilige Urteile? Ich möchte auf jeden Fall Einspruch einlegen, habe aber keine Ahnung, wie ich argumentieren soll. Die Steuer hatte ich selbst gemacht, und klar: Den Tipp braucht mir keiner geben, zum Steuerberater zu gehen, das ist dann mein letzter „heißer Tipp“.
Vielen Dank für evtl. Bemühungen und Ratschläge!
Yoyo
hi,
wenn du dem finanzamt mitgeteilt hast, das ab dem 01.05. verkausabsicht und nicht mehr vermietungsabsicht bestand, ist wohl kaum noch was zu retten.
du hast deutlich gemacht, das mit dem objekt keine einkünfteerzielungsabsicht deinerseits mehr besteht. dann können ab diesem zeitpunkt keine einkünfte (positive oder negative) mehr vorliegen.
ab dem zeitpunkt ist das objekt nur noch für umschichtungen in deiner privatsvermögensphäre in planung (also privates grundvermögen zu tauschen in privates geldvermögen).
das genannte BFH urteil wurde auch in folgejahren noch zitiert und passt fast perfekt auf deinen fall. selbst wenn du von der verkaufsabsicht nun zurücktrittst, musst du noch klar und deutlich machen, das du nun AUF DAUER vermieten willst.
ich denke, der steuerberater hätte VOR steuererklärung zu rate gezogen werden sollen. nun ist das kind schon sprichwörtlich in den brunnen gefallen (worden), da kann selbst ein StB kaum noch was rausholen.
mfg vom
showbee
nachtrag
hi,
du schreibst, die planungsaenderung trat im herbst zu tage. es sollte also der einspruch maximal die kosten für den zeitraum ab leerstand bis herbst reinbringen.
hier musst du natuerlich irgendwie nachweisen können, das du in der zeit von mai bis verkaufsabsicht noch vermieten wolltest (anzeigen geschaltet, makler kontaktiert?).
das als einziger trost…
der showbee nochmals