Fahrtkosten

Hallo Experten !

Ich habe gelesen das man beim Lohnsteuerjahresausgleich für die Fahrtkosten nicht mehr die kürzeste sondern die verkehrsgünstigste Strecke angeben kann, auch wenn diese länger ist. In meinem Fall 56 statt 44 km aber über Autobahn.
Das wurde nun nicht anerkannt (begründet durch ein Gesetz von 2001).
Gibt es da eine (neue) gesetzliche Regelung oder bin ich da auf die „Tagesform“ des bearbeitenden Beamten angewiesen ?

Vielen Dank,
Jürgen

hi,

die lösung steht im gesetz:

§ 8 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG: „Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.“

in der tat neu: Eingefügt ab VZ 2001 durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001…

einfach mal den bearbeiter bitten ins gesetz zu gucken!

gruss vom

showbee