Vorsteuer-Abzug bei Fahrzeugen

Liebe Experten,

seit dem 01.04.99 gilt ja der 50%-Vorsteuerabzug bei Fahrzeugen, die auch privat genutzt werden.

Gehe ich davon aus, daß das Fahrzeug nur betrieblich genutzt wird und ziehe die volle VSt-Summe ab, so muß ich das ja sicherlich nachweisen durch Fahrtenbuch.

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, daß das Fahrzeug auch privat genutzt wird - beispielsweise werden die Angaben im Fahrtenbuch nicht anerkannt - muß ich neben der Rückzahlung der Vorsteuern auch mit einer Zinsbelastung seitens des FA rechnen?

Müßte ja eigentlich so sein, sonst würde ja jeder erst einmal volle VSt abziehen, oder sehe ich das falsch?

Lieben Gruss u. vielen Dank!

Nicole

hi nicole,

du hast eine falsche herangehensweise. ich gehe davon aus, das dich das problem bei einem kunden betrifft und nicht persönlich…

bei buchung und entscheidung über 50% o. 100% fällt man im vornherein. diese entscheidung kann insoweit leicht fallen, da
die private nutzung hier nur mit ja oder nein und nicht in prozenten gepürft wird.

wird also von vornherein gesagt, keine private nutzung, hast du
den vollen vorsteuerabzug.

wenn nun im nachhinein die private nutzung begonnen wird, sind
AB diesem monat (monatsgenau nach herschender meinung) die vorsteuern nur noch zu 50% abziehbar.

für die vorsteuer aus den anschaffungskosten wird eine vorsteuerberichtigung durchgeführt (sh. § 15a UStG). eine verzinsung wg. steuernachforderungen erfolgt hier nicht.

wenn du ein fahrtenbuch führst um die private nutzung zu verneinen, und dann stellt sich heraus, das du gemogelt hast (die fahrten sind nicht plausibel), hast du allerdings ein problem. die taktik des vollen vost-abzuges sollte also wohl überlegt sein und es sollten bessere argumente gewählt werden. wenn jd. ein kfz NUR betrieblich nutzt, wird diese person doch nicht freiwillig ein fahrtenbuch führen… bestes argument sind immer andere PKW die zur privaten nutzung vorhanden sind.

im übrigen würde ich die vollen vorsteuern abziehen und den privaten nutzunganteil versteuern (mit umsatzsteuern). als grundlage entweder ein korrektes fahrtenbuch (mit privatanteilen) oder die 1% methode.

gg. den bescheid vom FA (was vorsteuerabzug halbieren will und ust streicht) legst du dann den einspruch ein und beantragst aussetzung der vollziehung und ruhen des verfahrens bis am EuGH ein abschliessendes urteil zur rechtmäßigkeit des halben vost-abzuges in deutschland getroffen wurde.

so wie es jetzt aussieht, wird die regelung wohl fallen, weil sie nicht mit der 6. EU-RL übereinstimmt und gg. grundlegende
gesetzgebungskompetenzen im rahmen der USt verstößt und ausnahmegenehmigungen wohl nicht richtig, rechtzeitig beantragt wurden.

die aussetzung der vollziehung (also nachzahlung) wird nach der OFD verfügung von koblenz (Verfügung v. 10.12.2001 - S 7303 b A - St 44 5) wohl genehmigt, wenn der privatanteil versteuert
wird.

so genug verwirrt???

gruss vom

showbee

Keine Verwirrung!

Liebe Experten,

Müßte ja eigentlich so sein, sonst würde ja jeder erst einmal

volle VSt abziehen, oder sehe ich das falsch?

Lieben Gruss u. vielen Dank!

Nicole

Hallo Showbee!

Nein, absolut keine Verwirrung, bei dieser richtig guten Erklärung! Vielen lieben Dank!!!

Gruß
Niocle

Zwischenfrage: Vorsteuer-Abzug bei Fahrzeugen
Hi Showbee,

liege ich richtig, das dies nur für PKW gilt? Wenn in KFZ-Zulassung „LKW“ steht ist stets 100 Prozent Abzug möglich und Fahrtenbuch keine Pflicht. Und reicht eine Aufzeichnung nur der eventuellen Privatfahrten mit diesem Fahrzeug zum Nachweis des privaten Anteils?

Gruß
André

hi andre,

die zulassungsart ist nur ein indiz für private nutzung oder nicht. wenn ein als „lkw“ zugelassenes kfz für privatfahrten genutzt wird, muss genauso verfahren werden wie für ein pkw.

jedoch umso grösser der lkw, umso unwahrscheinlicher das privatfahrten durchgeführt werden (mit dem 40tonner zum strand?).
aber wenn du einen 2 türigen jeep (ami) als LKW zulässt, wird der i.d.R. auch privat genutzt.

gruss vom

showbee

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die zulassungsart ist nur ein indiz für private nutzung oder
nicht. wenn ein als „lkw“ zugelassenes kfz für privatfahrten
genutzt wird, muss genauso verfahren werden wie für ein pkw.

jedoch umso grösser der lkw, umso unwahrscheinlicher das
privatfahrten durchgeführt werden (mit dem 40tonner zum
strand?).
aber wenn du einen 2 türigen jeep (ami) als LKW zulässt, wird
der i.d.R. auch privat genutzt.

Guten Abend!

Mit Interesse verfolge ich hier die Fragen. Ich habe nämlich seit ein paar Tagen als einziges Fahrzeug einen LKW angemeldet, einen Ford-Transit mit geschlossenem Kasten. Bei einem PKW geht das FA von vornherein von einem gewissen Privatanteil der Nutzung aus. Nur per Fahrtenbuch kann man das Gegenteil belegen. Geht das FA auch bei einem LKW von einem Privatanteil aus?

Gruß
Wolfgang

Mit Interesse verfolge ich hier die Fragen. Ich habe nämlich
seit ein paar Tagen als einziges Fahrzeug einen LKW
angemeldet, einen Ford-Transit mit geschlossenem Kasten. Bei
einem PKW geht das FA von vornherein von einem gewissen
Privatanteil der Nutzung aus. Nur per Fahrtenbuch kann man das
Gegenteil belegen. Geht das FA auch bei einem LKW von einem
Privatanteil aus?

hi wolfgang,

das FA ist imho nicht dumm. die sachbearbeiter sind nicht zu unterschätzen. bei einem unserer mandanten hatten wir es auf seine anweisung auch probiert. er ist halter eines chevvy jeeps (so ein riesen ungetüm mit 30liter diesel / 100km).

jedenfalls haben wir in der gewinnermittlung keine privatanteile gebucht. haetten die 1% regel ansetzen müssen, da kein fahrtenbuch vorlag.

wir haben also geguckt, ob das FA am LKW status etwas prüft. und siehe da. es kam eine anfrage, mit welchem kfz und in welchem umfang privatfahrten gefahren werden, da auf den stpfl. (single) keine weiteren kfz zugelassen sind (in der kfz-steuerstelle abgeprüft). nun musste er sich offenbaren und bummzack war der gewinn erhöht durch 1% methode.

gerade wenn man nur ein kfz zugelassen hat und nicht glaubhaft machen kann, das der „lkw“ nur betrieblichen fahrten dient, wirds schwer!

ein versuch…

gruss vom

showbee

Hallo Showbee und Wolfgang,

jedenfalls haben wir in der gewinnermittlung keine
privatanteile gebucht. haetten die 1% regel ansetzen müssen,
da kein fahrtenbuch vorlag.

Ich fragte nach beim FA. Nur da war man sich eben nicht ganz sicher. Ich fahre mit meinem Renault Kangoo fast den ganzen Tag durch die Innenstadt, alle paar Kilometerchen gibts einen Halt, Aufgaben erledigen, laden usw. Wollte ich nun ein Fahrtenbuch führen, das wäre eine Arbeit für einen Roman. Nun sind wir überein gekommen, das ich „Stadtfahrten“ angebe, Kilometerstand zu Beginn, Stand am Ende - fertig. Zum Buchen der Privatfahrten gebe ich diese natürlich an, ist aber sehr wenig. Aber gebucht werden diese Fahrten, prozentual.

wir haben also geguckt, ob das FA am LKW status etwas prüft.
und siehe da. es kam eine anfrage, mit welchem kfz und in
welchem umfang privatfahrten gefahren werden, da auf den
stpfl. (single) keine weiteren kfz zugelassen sind (in der
kfz-steuerstelle abgeprüft).

Und genau das tue ich mit dem vereinfachten Fahrtenbuch.

gerade wenn man nur ein kfz zugelassen hat und nicht glaubhaft
machen kann, das der „lkw“ nur betrieblichen fahrten dient,
wirds schwer!

Eben, das FA sagt, das es eben so wie ich beschrieben habe, möglich ist, leider gab es keine schriftliche Mitteilung. Ob das der eventuelle Steuerprüfer auch so sieht, steht in den Sternen. Ich habe nur diesen einen Wagen, für den Urlaub leihe ich mir ein Auto, wenn ich es brauchen sollte, ganz einfach. Und einkaufen kann ich in der Großstadt ganz bequem zu Fuß. Zumindest meistens :wink:

Gruß
André