hi nicole,
du hast eine falsche herangehensweise. ich gehe davon aus, das dich das problem bei einem kunden betrifft und nicht persönlich…
bei buchung und entscheidung über 50% o. 100% fällt man im vornherein. diese entscheidung kann insoweit leicht fallen, da
die private nutzung hier nur mit ja oder nein und nicht in prozenten gepürft wird.
wird also von vornherein gesagt, keine private nutzung, hast du
den vollen vorsteuerabzug.
wenn nun im nachhinein die private nutzung begonnen wird, sind
AB diesem monat (monatsgenau nach herschender meinung) die vorsteuern nur noch zu 50% abziehbar.
für die vorsteuer aus den anschaffungskosten wird eine vorsteuerberichtigung durchgeführt (sh. § 15a UStG). eine verzinsung wg. steuernachforderungen erfolgt hier nicht.
wenn du ein fahrtenbuch führst um die private nutzung zu verneinen, und dann stellt sich heraus, das du gemogelt hast (die fahrten sind nicht plausibel), hast du allerdings ein problem. die taktik des vollen vost-abzuges sollte also wohl überlegt sein und es sollten bessere argumente gewählt werden. wenn jd. ein kfz NUR betrieblich nutzt, wird diese person doch nicht freiwillig ein fahrtenbuch führen… bestes argument sind immer andere PKW die zur privaten nutzung vorhanden sind.
im übrigen würde ich die vollen vorsteuern abziehen und den privaten nutzunganteil versteuern (mit umsatzsteuern). als grundlage entweder ein korrektes fahrtenbuch (mit privatanteilen) oder die 1% methode.
gg. den bescheid vom FA (was vorsteuerabzug halbieren will und ust streicht) legst du dann den einspruch ein und beantragst aussetzung der vollziehung und ruhen des verfahrens bis am EuGH ein abschliessendes urteil zur rechtmäßigkeit des halben vost-abzuges in deutschland getroffen wurde.
so wie es jetzt aussieht, wird die regelung wohl fallen, weil sie nicht mit der 6. EU-RL übereinstimmt und gg. grundlegende
gesetzgebungskompetenzen im rahmen der USt verstößt und ausnahmegenehmigungen wohl nicht richtig, rechtzeitig beantragt wurden.
die aussetzung der vollziehung (also nachzahlung) wird nach der OFD verfügung von koblenz (Verfügung v. 10.12.2001 - S 7303 b A - St 44 5) wohl genehmigt, wenn der privatanteil versteuert
wird.
so genug verwirrt???
gruss vom
showbee