Ich fürchte fast, der Ansatz eines GWGs wird IMMER der Kaufpreis sein, womit sich meine Frage erübrigen wird (und ich stattdessen eine andere stelle)…
Also:
Mittlerweile kann man einen PC bei beruflicher Nutzung ja auch absetzen, wenn man ihn zu einem prozentualen Anteil privat nutzt.
Frage dazu:
Wenn nun der Privatnutzungsanteil so hoch ist, daß er an die Grenze der Bemessungsgrundlage eines geringwertigen Wirtschaftsgutes herankommt, kann ich ihn im Jahr der Anschaffung vollständig absetzen?
Oder (Frage 2): kann man einen RECHNER überhaupt im Jahr der Anschaffung absetzen, wenn er die Bemessungsgrundlage eines GWG nicht überschreitet, oder ist dieser IMMER über die gesetzliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben?
Dass Peripherie absetzbar ist, ist mir bekannt.
hi,
nur durch privaten nutzungsanteil wird der computer nicht zum GWG.
wenn du einen PC kaufst für 1000,- EUR, dann ist er zweifelsfrei KEIN gwg.
wir schreiben also auf 333,- p.a. ab. wenn von diesen 333,- nur 1/3tel auf berufliche veranlassung entfallen, sind auch nur 111,- absetzbar und das über die nächsten 3 jahre.
nur da das „abschreibevolumen“ welches sich auf die steuer auswirkt unter die 410,- eur grenze fällt, wird aus dem WG kein GWG.
so ist es.
gruss vom
showbee
Whoops…
hätte ich doch fast die Existenz von WGs geleugnet und alle Güter auf GWG gemünzt!
Immerhin war bei aller Idiotie wenigstens der Ansatz korrekt…
Hast Du noch eine Definition des GWG?
Habe zwar AfAs, aber woran wird abgegrenzt?
1000 Dank,
spider#
nur durch privaten nutzungsanteil wird der computer nicht zum
GWG.
wenn du einen PC kaufst für 1000,- EUR, dann ist er
zweifelsfrei KEIN gwg.
wir schreiben also auf 333,- p.a. ab. wenn von diesen 333,-
nur 1/3tel auf berufliche veranlassung entfallen, sind auch
nur 111,- absetzbar und das über die nächsten 3 jahre.
nur da das „abschreibevolumen“ welches sich auf die steuer
auswirkt unter die 410,- eur grenze fällt, wird aus dem WG
kein GWG.
so ist es.
gruss vom
showbee
Hast Du noch eine Definition des GWG?
Habe zwar AfAs, aber woran wird abgegrenzt?
rehi,
also zur ersten frage: § 6 Abs. 2 EStG: „Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9 b Abs. 1 ), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen. Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. Satz 1 ist nur bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretenden Werts in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis aufgeführt sind. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.“
hier natuerlich entscheidend der erste satz.
die zweite frage erschliesst sich mir nicht ganz… bis gar nicht. aus den anschaffungskosten eines wirtschaftsgutes ergibt sich nach wahl der abschreibungsart und abschreibungsdauer der absetzungsbetrag.
also: anschaffungskosten : nutzungsdauer = abschreibung p.a.
das ganze nennt man dann auch „Absetzung für Abnutzung (AfA)“.
je nach betrieblicher nutzung ist dann der abschreibungsbetrag wie schon erklärt steuerlich relevant oder auch nicht.
oder was meinst du mit „Habe zwar AfAs, aber woran wird abgegrenzt?“???
mfg vom
showbee