Eigenheimzulage für Wohnung der Kinder

Von: , Frage gestellt am Do, 24. Feb 2000

Hallo,

meine beiden Töchter werden ab dem Wintersemester in einer benachbarten Stadt ihr Studium beginnen.
Da die Entfernung zu unserer Wohnung für tägliche Fahrten zu gross ist, möchte ich am Studienort eine Eigentumswohnung kaufen.
Hierbei bin ich davon ausgegangen, dass ich die Eigenheimzulage einschließlich der Kinderzulagen beanspruchen kann.
Mein Finanzamt behauptet jedoch, dass ich in diesem Fall keinen Anspruch auf die Kinderzulage hätte.
Außerdem würde auch der Freibetrag für auswärtige Unterbringung wegfallen.

Ist das tatsächlich so?

Wer kann mir hier Tips geben?



Gruss

Rainer Gross

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde hilfreich
    Re: Eigenheimzulage für Wohnung der Kinder

    mmmmh,

    hat man nicht eigentlich nur Anspruch für 'selbstgenutztes Wohneigentum'?
    Bekommst DU da überhaupt etwas?

    Der Gesetzestext ist bei www.dr-klein.de zu finden

    Viel Glück

    Steffen

  2. Antwort von nach 3 Stunden hilfreich
    Bekommt er m.E. doch!!!

    Hallo Rainer,

    zum Vorgänger, dem § 10e EStG, hat der BFH folgendes Urteil gefällt:

    Urteil vom 26.01.1994 - X R 94/91
    Aktenzeichen: X R 94/91
    Leitsatz
    1. Die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG steht dem Eigentümer einer hergestellten oder angeschafften Wohnung auch dann zu, wenn er diese nicht selbst bewohnt, sondern einem --einkommensteuerlich zu berücksichtigenden-- Kind zur alleinigen Nutzung überläßt.
    2. Führt das Kind in einer Eigentumswohnung des Steuerpflichtigen einen selbständigen Haushalt, ist es i.S. von § 33a Abs.2 Nr.2 Satz 2 EStG auswärtig untergebracht. Dem Steuerpflichtigen steht daher unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift der erhöhte Ausbildungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung zu.

    Da die Rechtsprechung zum 10e anlehnend für die Eigenheimzulage genutzt wird, steht Dir m.E. alles zu:
    1. Grundzulage
    2. Kinderzulage
    3. erhöhte Ausbildungsfreibeträge

    Solltest Du aber den Kauf der Immobilie von dem o.g. abhängig machen, empfehle ich dir den Gang zum StB.
    Ansonsten - kaufen - beantragen bzw. erklären - ggf. Einspruch - ggf. Klage...

    MfG
    Undine

Keine passende Antwort gefunden? Jetzt eigene Frage stellen!