Hallo zusammen,
gemäß § 5 (5) S. 2 Nr. 2 EStG muss als aktiver RAP in der Steuerbilanz „als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen“ angesetzt werden.
Meine Frage nun: Warum berücksichtige ich Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen als Aufwand - also erfolgswirksam -, obwohl die Umsatzsteuer einkommensteuerlich doch einen durchlaufenden Posten darstellt? Welche Logik steckt hinter diesem Vorgehen?
Danke im Voraus.
Gruß
Maran
hi maran,
aus: „Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht“, Federmann, 10. Aufl.
Seite 224:
„Aufwandsb. USt auf Anz. auf Vorratsvermögen“
[…] Erh. Anz. werden grds. mit dem erhaltenen Betrag passiviert und mit dem gleichen Betrag als Zahlungsmittel aktiviert. Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten entsteht die Umsatzsteuer noch vor der Leistungserbringung bereits bei Vereinnahmung von Anzahlungen […]. Am Ende des Veranlagungszeitraums muss daher eine USt-Verb. aufwandswirksam eingebucht werden. Die gewinnmindernde Wirkung der USt wird erst nach der die Umsatzsteuer überwälzenden Endabrechnung (bzw. nach Leistungserstellung) durch Einbuchung einer die USt enthaltenden Forderung aufgeholt. […] Um in der Zwischenzeit Erfolgsneutralität herzustellen, erlaubt § 250 I S. 2 Nr. 2 HGB für (dieses) fakultativ einen aktiven Sonderposten anzusetzen.
Steuerbilanziell besteht eine originäre Ansatzpflicht eines RAP besonderer Art, der weder Wirtschaftsgut noch RAP i.e.S. ist, sondern nur die Aufgabe hat, Erfolgsneutralität der anfallenden USt auf Anzahlungen zu erreichen."
mfg vom
showbee