bei mir als selbständig tätiger fielen letztes jahr durch eine betreuerin rund 500 euro kosten für die betreuung meiner achtjährigen tochter an.ebenso rund 300 euro für eine baysitterin eine 15jährige schülerin. eine weile war meine tochter auch im rahmen der verlässlichen grundschule durch die schule betreut und das hat nochmal rund 360 euro gekostet. mittlerweile dürfen auch verheiratete die kinderbetreuungskosten absetzen, oder?meines wissens seit 2001.
wie packe ich das am besten in die steuererklärung? brauche ich da lohnsteuerkarten oder reichen quittungen? beide betreuerinnen hatten keine weiteren einkünfte.
also du hast insgesamt 500+300+360=1160 EUR aufwendungen gehabt. die voraussetzung (erwerbstätigkeit) liegt vor. der selbstbehalt liegt jedoch gem. § 33c Abs. 1 EStG 774 EUR. steuerlich auswirken werden sich deshalb nur 386 EUR.
du solltest quittungen beifügen und ein schreiben dazu packen, wer wann wo wielange wofür die gelder bekommen hat.
Bevor ich die sämtlichen Details erforsche (zusammen- oder getrenntlebend, Tätigkeit beider Elternteile, Haushaltszugehörigkeit), verwende ich gleich den Gesetzeswortlaut des §33c EStG (2002):
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(1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit sie je Kind 1 548 Euro übersteigen , wenn der Steuerpflichtige entweder erwerbstätig ist, sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. Bei zusammenlebenden Eltern ist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen kann jeder Elternteil entsprechende Aufwendungen abziehen, soweit sie je Kind 774 Euro übersteigen; in den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 3 und 6 zweiter Halbsatz gilt abweichend davon Satz 1. Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit im Sinne des Satzes 1, muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein. Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen werden nicht berücksichtigt.
(2) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf je Kind in den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 2, 3 und 6 zweiter Halbsatz 1 500 Euro und ansonsten 750 Euro nicht übersteigen. _________________________________________________
hallo, ihr beiden,
vielen dank für Eure erläuterungen. bin leider über pfingsten nicht ins internet reingekommen und hab jetzt einfach die kinderbetreuungskosten mit belegen als außergewöhnliche belastungen angegeben. soweit, sogut.
es betraf noch die steuererklärung 2001, also bin ich mir nicht ganz sicher, ob diese regelung da auch schon gegolten hat.
für 2002 ist es dann klar, vielen dank nochmal!!