Ansparabschreibung für 2002

Hallo zusammen,
kann man eigentlich für das Kalenderjahr 2002 als Selbständiger noch die sogenannte Ansparabschreibung wahrnehmen?
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Danke & Gruß
Phillyboy

§ 7g Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe

Rechtsprechung: 79 Fundstellen
Verwaltung: 34 Fundstellen (in Bearbeitung)

[1]

(1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

è EStG § 7g Abs. 2 in der Fassung bis VZ 1996

[Fassung ab VZ 1997] [2]

(2) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

  1. a) das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs oder des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebs, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, zum Schluss des der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes vorangehenden Wirtschaftsjahres nicht mehr als 204 517 Euro [bis 31.12.2001: 400 000 Deutsche Mark] [3] beträgt; diese Voraussetzung gilt bei Betrieben, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermitteln, als erfüllt;

b) der Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes nicht mehr als 122 710 Euro [bis 31.12.2001: 240 000 Deutsche Mark] [4] beträgt; und [5]

  1. das Wirtschaftsgut

a) mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt und

b) im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird und [6]

  1. [7]

für die Anschaffung oder Herstellung eine Rücklage nach den Absätzen 3 bis 7 gebildet worden ist.

(3) [8] Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts im Sinne des Absatzes 1 eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Die Rücklage darf 40 vom Hundert [bis 31.12.2000: 50 vom Hundert] [9] der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird. Eine Rücklage darf nur gebildet werden, wenn

  1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelt;

  2. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage vorangeht, das in Absatz 2 genannte Größenmerkmal erfüllt;

  3. die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können und

  4. der Steuerpflichtige keine Rücklagen nach § 3 Abs. 1 und 2 a des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322) oder nach § 6 des Fördergebietsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322, 1331), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569), [10] ausweist.

Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Die am Bilanzstichtag insgesamt nach Satz 1 gebildeten Rücklagen dürfen je Betrieb des Steuerpflichtigen den Betrag von 154 000 Euro [bis 31.12.2001: 300 000 Deutsche Mark] [11] nicht übersteigen. [12]

(4) [13] Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage in Höhe von 40 vom Hundert [bis 31.12.2000: 50 vom Hundert] [14] der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.

(5) [15] Soweit die Auflösung einer Rücklage nicht auf Absatz 4 Satz 1 beruht, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufgelösten Rücklagenbetrages zu erhöhen.

(6) [16] Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 3 , so sind die Absätze 3 bis 5 mit Ausnahme von Absatz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist; der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat.

(7) [17] Wird eine Rücklage von einem Existenzgründer im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und den fünf folgenden Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) gebildet, sind die Absätze 3 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. das begünstigte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen voraussichtlich bis zum Ende des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt wird;

  2. der Höchstbetrag in Absatz 3 Satz 5 für im Gründungszeitraum gebildete Rücklagen 307 000 Euro [bis 31.12.2001: 600 000 Deutsche Mark] [18] beträgt und

  3. die Rücklage spätestens am Ende des fünften auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen ist;

bei diesen Rücklagen findet Absatz 5 keine Anwendung. Existenzgründer im Sinne des Satzes 1 ist

  1. eine natürliche Person, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung weder an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen ist noch Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erzielt hat;

  2. eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, bei der alle Mitunternehmer die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen. Ist Mitunternehmer eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, gilt Satz 1 für alle an dieser unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter entsprechend; oder

  3. eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes , an der nur natürliche Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen.

Die Übernahme eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Existenzgründung; Entsprechendes gilt bei einer Betriebsübernahme im Wege der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem Erbfall.

(8) [19] Absatz 7 ist nur anzuwenden, soweit in sensiblen Sektoren die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Sensible Sektoren sind:

  1. Eisen- und Stahlindustrie (Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, ABl. EG Nr. L 338 S. 42, und Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche vom 1. Dezember 1988, ABl. EG Nr. C 320 S. 3),

  2. Schiffbau (Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 380 S. 27, und Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau, ABl. EG Nr. L 202 S. 1),

  3. Kraftfahrzeug-Industrie (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie, ABl. EG Nr. C 279 S. 1 vom 15. September 1997),

  4. Kunstfaserindustrie (Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie, ABl. EG Nr. C 94 S.11 vom 30. März 1996 und ABl. EG Nr. C 24 S. 18 vom 29. Januar 1999),

è EStG § 7g Abs. 8 Nr. 5 in der Fassung bis VZ 2000

  1. [Fassung ab VZ 2001] [20] Landwirtschaftssektor (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor, ABl. EG Nr. C 28 S. 2 vom 1. Februar 2000),

  2. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinie für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, ABl. EG Nr. C 100 S. 12 vom 27. März 1997),

  3. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr, ABl. EG Nr. L 130 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 543/97 des Rates vom 17. März 1997, ABl. EG Nr. L 84 S. 6, Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, ABl. EG Nr. C 205 S. 5 vom 5. Juli 1997, und Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. EG Nr. C 350 S. 5 vom 10. Dezember 1994) und

  4. Steinkohlenbergbau (Entscheidung Nr. 3632/93 EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus, ABl. EG Nr. L 329 S. 12).

Der Umfang der Förderfähigkeit ergibt sich aus den in Satz 2 genannten Rechtsakten.

è EStH H 82a Ansparabschreibung
è EStR R 83. Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe

[1] Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet ist § 57 Abs. 1 EStG zu beachten.
[2] § 7 g Abs. 2 neu gefasst durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20. 12. 1996 und das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999; Nrn. 1 und 2 anzuwenden bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. 12. 1996 angeschafft oder hergestellt worden sind ( § 52 Abs. 11 a.F.).
[3] Geändert durch das Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19.12.2000.
[4] Geändert durch das Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19.12.2000.
[5] Kursiver Text weggefallen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999. Zum Anwendungszeitraum s. § 52 Abs. 23.
[6] Fett gedruckter Text eingefügt durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999. Zum Anwendungszeitraum s. § 52 Abs. 23.
[7] Eingefügt durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999. Zum Anwendungszeitraum s. § 52 Abs. 23: § 7g Abs. 2 Nr. 3 ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt werden.
[8] § 7 g Abs. 3 eingefügt durch das Standortsicherungsgesetz. Anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.
[9] Geändert durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23.10.2000. Erstmalige Anwendung auf Wirtschaftsjahre und Rücklagen nach dem 31.12.2000 (vgl. § 52 Abs. 23).
[10] Kursiv gesetzter Text gestrichen ab Wirtschaftsjahre nach dem 31. 12. 1995.
[11] Geändert durch das Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19.12.2000.
[12] Angefügt durch das Jahressteuergesetz 1996; erstmals anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 1994 beginnen.
[13] § 7g Abs. 4-6 eingefügt durch das Standortsicherungsgesetz. Anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.
[14] Geändert durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23.10.2000. Erstmalige Anwendung auf Wirtschaftsjahre und Rücklagen nach dem 31.12.2000 (vgl. § 52 Abs. 23).
[15] § 7g Abs. 4-6 eingefügt durch das Standortsicherungsgesetz. Anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.
[16] § 7 g Abs. 4-6 eingefügt durch das Standortsicherungsgesetz. Anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.
[17] § 7g Abs. 7 eingefügt durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20. 12. 1996; anzuwenden auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 1996 beginnen ( § 52 Abs. 11 a.F.).
[18] Geändert durch das Steuer-Euroglättungsgesetz vom 19.12.2000.
[19] Angefügt durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom 22.12.1999; anzuwenden auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1996 beginnen (§ 52 Abs. 23).
[20] Neu gefasst durch das Gesetz zur Änderung des InvZulG 1999 vom 20.12.2000. Zum Anwendungszeitraum vgl. § 52 Abs. 23.